Glatteis: Supermarktparkplatz muss nicht überall gestreut sein
Wer sein Fahrzeug auf einem Supermarktparkplatz abstellt, kann nicht davon ausgehen, dass dieser überall gestreut ist. Es genügt, wenn die Fahrwege gestreut sind – zwischen den Parkflächen kann das nicht erwartet werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil.
Geklagt hatte eine Frau, die an einem kalten Wintertag mit Glätte ihren Pkw auf einer markierten Stellfläche des Parkplatzes abgestellt hatte, um anschließend einzukaufen. Im Bodenbelag des Parkplatzes befand sich in der Nähe ihres Pkw eine Vertiefung, in der über Nacht Wasser gefroren war. Auf der so entstandenen Eisfläche war sie nach dem Aussteigen aus ihrem Fahrzeug ausgerutscht und dabei mit dem Gesicht auf den Asphalt gestürzt. Der eingesetzte Winterdienst hatte nur die Fahrwege geräumt und gestreut, nicht aber die markierten Parkflächen.
Die Richter des BGH wiesen die Schadenersatzklage der Frau zurück. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen die Räum- und Streupflicht verneinte das Gericht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Klägerin im Bereich zwischen zwei Fahrzeugen gestürzt sei. Diesen Abschnitt hätten die Parkplatzbetreiber selbst im Fall einer allgemeinen Glättebildung nicht streuen müssen. Die parkenden Autos hätten so eng aneinandergestanden, dass ein Streuen dazwischen nur per Hand möglich gewesen wäre. Bei dieser Lage sei es dem Beklagten nicht zumutbar gewesen, die gesamte Fläche ständig eisfrei zu halten.
Darüber hinaus hieß es, Wageninsassen würden den Bereich nur beim Ein- und Aussteigen betreten und könnten dabei am Fahrzeug Halt finden – die Gefahr durch Glätte wurde daher vom Gericht als eher gering eingestuft. Weiter erklärte das Gericht, Verkehrsteilnehmer müssten sich bei winterlichen Straßenverhältnissen grundsätzlich auf die gegebenen Verhältnisse einstellen und bei Glätte entsprechend vorsichtig sein.
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(Az.: VI ZR 184/18)