Urteil: Nicht alle Wanderwege müssen geräumt werden

Winterschuhe auf Schnee
Wer auf vereisten Wanderwegen unterwegs ist, muss selbst dafür sorgen, dass er nicht ausrutscht oder stürzt© iStock.com/V_Sot

Das Landgericht Coburg hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil klar gestellt, dass eine Streupflicht nicht für alle Wanderwege gilt. Ausflügler können deshalb nicht generell auf Schadensersatz von der Gemeinde hoffen. Was das Urteil für Wanderer bedeutet, hat der ADAC zusammengefasst.

Wer sich in die Berge aufmacht, sollte ein besonderes Augenmerk auf die Beschaffenheit der Wanderwege legen. Sonst kann es sein, dass man notfalls auf dem Hosenboden rutschen muss, um wieder unbeschadet im Tal anzukommen. Denn Wanderer, die im Winter auf unbefestigten Wanderwegen unterwegs sind, müssen damit rechnen, dass diese nicht überall gestreut sind und es somit auch gefährlich werden könnte, diese zu begehen – so sieht es das Landgericht Coburg.

Damit wurde die Klage einer Frau abgewiesen, die im Februar 2018 auf einem öffentlich beworbenen Wanderweg an einer vereisten Stelle ausgerutscht war und sich schwer verletzte. Sie verklagte die zuständige Gemeinde auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes.

Ihre Begründung: Der Weg sei vor und nach der Stelle, an der sie gestürzt sei, geräumt und gestreut gewesen. Die Eisstelle habe sie nicht erkennen können. Aufgrund der Räumung und Streuung des Wanderweges zu Beginn des Weges sei sie davon ausgegangen, dass der gesamte Wanderweg ausreichend gesichert sei.

Wanderwege sind nicht völlig gefahrlos begehbar

Das Landgericht Coburg hat in seinem Urteil jedoch entschieden, dass Wanderer auf unbefestigten Wald- und Feldwegen nicht damit rechnen können, dass diese durchgängig gestreut und damit völlig gefahrlos begangen werden können.

Nach Auffassung des Gerichts müssen nur Straßen und Wege in geschlossenen Ortschaften geräumt und gestreut werden. Nur dort gelte eine Räum- und Streupflicht nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Der Wanderweg war jedoch kein solcher Weg innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Die Räum- und Streupflicht greife nicht.

Das Gericht prüfte daher nur die Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Danach müssen nur solche Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden, die erforderlich und zumutbar sind.

Vereiste Wanderwege: Auf eigene Gefahr

Im Klartext: Eine totale Gefahrlosigkeit des Weges muss nicht erreicht werden. Die Gemeinde hat zwar die Verpflichtung, Gefahren abzuwenden, mit denen der Wanderer im Normalfall nicht rechnen muss.

Aber in diesem Fall war die Gefahr der Wanderin bekannt. Die Frau hatte schon auf dem Hinweg zum Bergplateau bemerkt, dass der Weg immer wieder stellenweise rutschig war. Schon allein deshalb musste sie nach Auffassung des Landgerichts auch auf ihrem Rückweg mit glatten Passagen rechnen. Weil sie sich aber dennoch zum weiteren Aufstieg entschlossen hatte, blieben der Sturz auf dem Rückweg und seine Folgen ihr eigenes Risiko. Die beklagte Gemeinde müsse dafür nicht aufkommen.

Ob Wanderer, Skifahrer oder Sonnenanbeter – Urlaubern, die im Ausland unterwegs sind, empfehlen wir, auf alle Fälle eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Sie übernimmt die Kosten für Ihre medizinisch notwendige Behandlung im Ausland, organisiert notwendige Hilfsmaßnahmen bis hin zum Krankenrücktransport und ergänzt so Ihre Krankenversicherung – egal, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind.

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(Landgericht Coburg, Urteil vom 23.5.2019, Aktenzeichen: 24 O 15/19)