Energy Sharing: Solarstrom mit der Nachbarschaft teilen

• Lesezeit: 11 Min.

Von Konstantin Grassl, André Gieße

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Solarmodule auf dem Dach eines Reihenhauses
Überschüssiger Solarstrom vom eigenen Dach kann per Energy Sharing direkt an Nachbarhäuser im selben Netzgebiet verkauft werden© Shutterstock/xlaura

Energy Sharing ermöglicht es seit Juni 2026, lokal erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien mit Nachbarn zu teilen – zum Beispiel den von der eigenen PV-Anlage. Welche Voraussetzungen es dafür braucht, wer davon profitiert und wann es sich lohnen kann.

  • PV-Anlagen-Besitzer dürfen ihren Solarstrom übers öffentliche Netz mit Nachbarn teilen

  • Erzeuger und Abnehmer des PV-Stroms brauchen dafür ein intelligentes Messsystem

  • Teilnahme am Energy Sharing ist mit zusätzlichen Kosten und Verträgen verbunden

Was ist Energy Sharing?

Beim Energy Sharing nutzen mehrere Haushalte oder kleine Betriebe gemeinsam lokal erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Verteilnetz, zum Beispiel Solarstrom aus einer privaten Photovoltaik-Anlage. Anders als bei einer Direktleitung oder einem gemeinsamen Hausanschluss müssen keine Kabel zwischen Erzeuger und Abnehmer verlegt werden.

Beispiel: Eine größere PV-Anlage auf einem Einfamilienhaus speist den Strom wie gewohnt ins Netz ein – und zwei Haushalte in der Nachbarschaft werden dadurch mitversorgt, vor allem im Sommer. Der Netzbetreiber ermittelt in 15-Minuten-Intervallen, wie viel Strom der PV-Anlagen-Besitzer eingespeist hat und wie viel die Nachbarn zeitgleich verbraucht haben. Der so ermittelte Energy-Sharing-Anteil wird von der normalen Stromrechnung der Nachbarhaushalte abgezogen.

Beim Energy Sharing übernehmen folgende Beteiligte unterschiedliche Aufgaben:

  • Sharing-Lieferant: Er betreibt eine Erneuerbare-Energien-Anlage – beispielsweise eine PV-Anlage auf dem Hausdach – und gibt seinen überschüssigen Strom an Sharing-Abnehmer weiter.

  • Sharing-Abnehmer: Er nutzt den geteilten Strom aus der lokalen Erneuerbare-Energien-Anlage. Da das nicht zur Vollversorgung ausreicht, braucht er noch einen normalen Stromvertrag.

  • Reststrom-Lieferant: Der herkömmliche Stromanbieter versorgt die Energy-Sharing-Teilnehmer, wenn etwa nachts oder im Winter der geteilte Solarstrom vom Nachbarn nicht ausreicht.

  • Sharing-Dienstleister: Er kann sich im Auftrag des lokalen Stromerzeugers um die Abwicklung des Energy Sharings und die Direktvermarktung seines restlichen Stromüberschusses kümmern.

Energy Sharing kann auch über eine Bürgerenergiegesellschaft oder Energiegemeinschaft organisiert werden. Dabei schließen sich Bürgerinnen und Bürger, Kommunen und kleine Unternehmen zusammen, um eine Erneuerbare-Energien-Anlage gemeinsam zu finanzieren und zu betreiben.

Wie funktioniert Energy Sharing bei Solarstrom?

Nahaufnahme eines digitalen Stromzählers
Voraussetzung für Energy Sharing ist ein intelligentes Messsystem (iMSys) bzw. Smart Meter© Shutterstock/Henk Vrieselaar

Der Strom aus der privaten Solaranlage wird nicht im selben Haus erzeugt und verbraucht. PV-Überschüsse fließen wie üblich in das allgemeine Netz. Haushalte im Versorgungsgebiet desselben Verteilnetzbetreibers, die zusätzlich zum herkömmlichen Vertrag für Netzstrom einen Energy-Sharing-Liefervertrag haben, erhalten rechnerisch (bilanziell) genau den Solarstrom aus der PV-Anlage ihres Nachbarn. Der Stromanbieter verrechnet den jeweiligen Strombezug anschließend.

Intelligente Messsysteme (iMSys bzw. Smart Meter) in den Häusern erfassen alle 15 Minuten zwei Werte: wie viel Strom die PV-Anlage einspeist und wie viel Solarstrom die am Energy Sharing teilnehmenden Haushalte im selben Moment verbrauchen. Sobald die PV-Anlage in einer Viertelstunde zu wenig oder keinen Strom liefert (z.B. nachts oder bei Wolken), greift automatisch der normale Reststromvertrag. Der Netzbetreiber übermittelt die Daten für die spätere Abrechnung.

Der Strom fließt durch die normalen Leitungen der Straße. Da das öffentliche Stromnetz genutzt wird, müssen auch beim Energy Sharing die Netzentgelte, Umlagen und Abgaben gezahlt werden – allerdings mitunter keine Stromsteuer (für private Anlagen im Umkreis bis zu 4,5 Kilometern).

Energy Sharing: Solarstrom verkaufen in fünf Schritten

1. Technische Ausstattung

  • Smart Meter an der PV-Anlage einbauen lassen (misst Einspeisung alle 15 Minuten)

2. Gemeinschaft und Vertrag

  • Teilnehmer im selben Verteilnetzgebiet suchen (für die Stromsteuerbefreiung idealerweise im Radius von 4,5 Kilometern)

  • Strompreis (z.B. 10 Cent/kWh) und Aufteilungsschlüssel (prozentualer oder fester Anteil der viertelstündlich erzeugten Strommenge) vertraglich festlegen

3. Anmeldung und Verzicht auf Einspeisevergütung

  • PV-Anlage im Marktstammdatenregister auf die Veräußerungsform "Energy Sharing" umstellen (damit verzichten Sie auf die feste EEG-Einspeisevergütung)

4. Dienstleister und Direktvermarktung

  • Spezialisierten Energy-Sharing-Dienstleister (Software-Plattform) beauftragen, der die Zählerdaten automatisiert ausliest und abrechnet sowie die Direktvermarktung des von den Nachbarn nicht verbrauchten Stromüberschusses zum aktuellen Börsenstrompreis übernimmt

  • Der Energy-Sharing-Dienstleister übernimmt für Sie die gesetzlich vorgeschriebene Meldung über die zentrale digitale Plattform der Netzbetreiber. Er übermittelt die Zählernummern aller Nachbarn sowie den Verteilungsschlüssel gesammelt an den Netzbetreiber

5. Abrechnung und Auszahlung

  • Ihr Haus verbraucht den Solarstrom zuerst. Der Überschuss fließt ins öffentliche Netz. Der Netzbetreiber rechnet diesen alle 15 Minuten virtuell den angemeldeten Nachbarn zu

  • Die Software des Energy-Sharing-Dienstleisters erstellt für den automatisch geteilten Strom die Rechnungen für die Nachbarn. Sie erhalten das Geld von den Nachbarn überwiesen

  • Strom, den Nachbarn im selben Moment nicht verbrauchen, wird zum aktuellen Börsenstrompreis verkauft – bei Anlagen mit EEG-Förderanspruch sichert Sie die Marktprämie finanziell ab

Wann startete Energy Sharing in Deutschland?

Paragraf 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erlaubt Bürgern, Unternehmen und Gemeinden seit 1. Juni 2026, lokal erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Verteilnetz gemeinschaftlich zu nutzen, ohne dafür im selben Gebäude sein zu müssen. Alle Verteilnetzbetreiber in Deutschland sind verpflichtet, Energy Sharing innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets zu ermöglichen. Für die Stromversorger ist es jedoch ein rein freiwilliges Geschäftsmodell.

Zum Start von Energy Sharing sind einzelne Fragen noch ungeklärt. Dazu zählen die genaue Gestaltung der bundesweiten Internetplattform für den Netzzugang nach Paragraf 20b EnWG, über deren Aufbau die Bundesnetzagentur entscheidet, sowie einheitliche Abläufe für die Zuordnung der Strommengen und den Datenaustausch zwischen Netzbetreibern, Lieferanten und Dienstleistern.

Auch die technische Umsetzung bei den einzelnen Verteilnetzbetreibern ist bisher unterschiedlich weit fortgeschritten, sodass Energy Sharing nicht überall von Beginn an in gleichem Umfang möglich ist. Vielerorts scheitert es zudem am schleppenden Smart-Meter-Roll-out. Denn ohne intelligentes Messsystem im Haushalt funktioniert es nicht.

Energy Sharing oder Mieterstrom: Was passt besser?

Solarmodule auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses
Beim Mieterstrom wird Solarenergie direkt vom Dach ohne Umweg über das öffentliche Netz an die Hausbewohner geliefert© Shutterstock/Mariana Serdynska

Energy Sharing und Mieterstrom machen lokal erzeugten Solarstrom vor Ort nutzbar. Die beiden Modelle unterscheiden sich jedoch deutlich beim Stromweg: Beim Energy Sharing fließt der Strom über das öffentliche Netz. Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nutzen dagegen Leitungen innerhalb des Gebäudes hinter dem Netzanschluss.

KriteriumEnergy SharingMieterstromGemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Stromweg

über öffentliches Verteilnetz

innerhalb des Gebäudes, hinter dem Netzanschluss

innerhalb des Gebäudes, hinter dem Netzanschluss

Netzentgelte

werden berechnet

entfallen beim Direktbezug

entfallen beim Direktbezug

Räumlicher Bezug

Bilanzierungsgebiet des Netzbetreibers

gleiches oder direkt verbundenes Gebäude

gleiches Gebäude

Messtechnik

Smart Meter, Werte im 15-Minuten-Takt

Summenzähler und Unterzähler

Smart Meter pro Zählpunkt

Vertragspflichten

Liefervertrag und Vertrag zur gemeinsamen Nutzung (zusätzlich zum bestehenden Reststromvertrag)

vollständige Lieferantenpflichten

Vereinbarung der Beteiligten, keine Vollversorgung

Förderung

keine eigene Förderung

Mieterstromzuschlag nach EEG

keine eigene Förderung

Geeignet für

Nachbarschaften, Kommunen, KMU

Vermieter größerer Wohnhäuser

Wohneigentümergemeinschaften

Wann lohnt sich Mieterstrom und wann Energy Sharing?

Mieterstrom

  • Standort: Gilt direkt im oder am selben Gebäude, etwa in einem Mehrfamilienhaus.

  • Netznutzung: Der Strom fließt direkt zu den Mietern, ohne dass das öffentliche Netz genutzt wird. Dadurch entfallen Netzentgelte für diesen Anteil.

  • Förderung: Es gibt einen staatlichen Mieterstromzuschlag. Dafür gelten strenge Pflichten wie die Vollversorgung der Mieter.

  • Wirtschaftlichkeit: Meist besonders lohnend im Wohnungsbau mit hohem Eigenverbrauchsanteil im Haus.

Energy Sharing

  • Standort: Erlaubt das Teilen von Strom über Gebäudegrenzen hinweg, etwa mit Nachbarn in derselben Straße oder im selben Netzgebiet.

  • Netznutzung: Nutzt das öffentliche Verteilnetz, weshalb reguläre Netzentgelte und Abgaben anfallen.

  • Voraussetzungen: Erfordert zwingend intelligente Messsysteme sowie eine Erfassung im 15-Minuten-Takt.

  • Wirtschaftlichkeit: Sinnvoll für Anlagen, deren Überschuss nicht im eigenen Haus verbraucht wird, sondern an Nachbarn weitergegeben werden kann, um mehr als die reine Einspeisevergütung zu erzielen.

Als einfache Orientierung gilt: Wer als Eigentümer oder Verwalter eines Mehrfamilienhauses seine Mieter direkt mit PV-Strom vom Dach versorgen möchte, wählt das Mieterstrommodell. Wer Solarstrom aus einer lokalen Anlage oder einer Bürgerenergiegesellschaft an Nachbarn in der Umgebung weitergeben will, ohne dass ein direkter Hausanschluss besteht, setzt auf Energy Sharing.

Voraussetzungen für Energy Sharing

Smart Meter und Messtechnik

Sowohl Erzeuger als auch Abnehmer brauchen für Energy Sharing ein intelligentes Messsystem (iMSys) im Haus, das meist als Smart Meter bezeichnet wird. Es erfasst die Strommengen im Abstand von 15 Minuten und ermöglicht dem Netzbetreiber ihre Zuordnung zu den Teilnehmern.

  • Moderne Messeinrichtung: Dieser digitale Stromzähler speichert Verbrauchsdaten, kann sie jedoch nicht selbst versenden.

  • Intelligentes Messsystem: Es verbindet eine moderne Messeinrichtung mit einem Smart-Meter-Gateway, das Messwerte sicher an Netzbetreiber und Stromanbieter überträgt.

  • Smart-Meter-Pflicht: Nach Paragraf 29 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist der Einbau bei einem Jahresverbrauch von mehr als 6000 Kilowattstunden (kWh), bei PV-Anlagen mit mehr als 7 Kilowatt installierter Leistung und bei steuerbaren Geräten wie Wärmepumpen oder Wallboxen ab 4,2 Kilowatt vorgeschrieben.

  • Kostenobergrenzen: Paragraf 30 MsbG begrenzt die jährlichen Entgelte. Beim freiwilligen Einbau unterhalb der gesetzlichen Schwellen sind es beispielsweise höchstens 30 Euro, beim Pflichteinbau wegen einer PV-Anlage zwischen 7 und 15 Kilowattpeak (kWp) inklusive Steuerbox höchstens 100 Euro.

  • Messstellenbetreiber: Er installiert und betreibt das Messsystem und stellt die Messdaten bereit, auf denen die Abrechnung des geteilten Stroms beruht.

Netzgebiet und räumliche Nähe

Erzeuger und Abnehmer des lokal erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien müssen demselben Bilanzierungsgebiet angehören, also dem Abrechnungsgebiet desselben Verteilnetzbetreibers. Der zuständige Verteilnetzbetreiber ist auf der Stromrechnung angegeben oder kann beim örtlichen Netzbetreiber erfragt werden. Die Postleitzahl allein reicht zur Prüfung nicht aus, weil Netzgebiete nicht immer den Grenzen von Postleitzahlbereichen folgen.

  • Gemeinsames Bilanzierungsgebiet: Seit Juni 2026 ist Energy Sharing innerhalb eines Verteilnetzes möglich. Ab Juni 2028 werden unmittelbar angrenzende Gebiete derselben Regelzone einbezogen.

  • Grenze der Regelzone: Zwischen den vier Regelzonen der Übertragungsnetzbetreiber darf kein Strom per Energy Sharing geteilt werden.

  • Anlagengröße: Betreibt ein Privathaushalt die PV-Anlage, gelten vereinfachte Vorgaben bis zu einer installierten Leistung von 30 Kilowatt. In einem Mehrparteienhaus liegt diese Grenze bei 100 Kilowatt.

  • Zulässige Erzeugung: Erlaubt sind ausschließlich Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, sowie Speicher, in denen nur erneuerbarer Strom gespeichert wird.

Welche Verträge sind nötig?

Energy Sharing setzt mindestens drei Vertragsbeziehungen voraus. Zwei davon, den Liefervertrag und den Vertrag zur gemeinsamen Nutzung zwischen Erzeuger und Abnehmer, schreibt das Gesetz ausdrücklich vor.

  • Liefervertrag: Nach Paragraf 42c Absatz 1 Nummer 2 EnWG regelt er die Lieferung des Stroms vom Anlagenbetreiber an den Abnehmer über das öffentliche Netz.

  • Vertrag zur gemeinsamen Nutzung: Nach Paragraf 42c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 EnWG hält er unter anderem die aufgeteilten Strommengen, den Verteilungsschlüssel, den Preis und die Laufzeit fest.

  • Messstellenvertrag: Er betrifft die Installation und den Betrieb des intelligenten Messsystems durch den Messstellenbetreiber, damit das Energy Sharing technisch möglich ist.

  • Evtl. Dienstleistervertrag: Mit diesem freiwilligen Vertrag kann der Anlagenbetreiber Aufgaben wie die Zuordnung von Strommengen, die Verwaltung des Bilanzkreises und die Abrechnung an einen Dienstleister übertragen.

Wichtig: Ein klassischer Stromvertrag ist weiterhin erforderlich, weil er den benötigten Reststrom liefert. Kontrollieren Sie vor der Teilnahme die Kündigungs- und Wechselfristen des Energy-Sharing-Vertrags. So vermeiden Sie eine Bindung, die länger dauert als die vereinbarte Stromlieferung.

Lohnt sich Energy Sharing finanziell?

Lohnen kann sich das Energy Sharing für private PV-Anlagen-Besitzer, wenn die Einnahmen aus dem vereinbarten Strompreis abzüglich aller Nebenkosten die fixe Einspeisevergütung übersteigen, die stattdessen möglich wäre. Die in der Praxis vereinbarten und von Energy-Sharing-Plattformen aktuell empfohlenen Nettopreise bewegen sich in einem Korridor zwischen 8 und 13 Cent pro Kilowattstunde (kWh).

Wer in diesem Jahr eine PV-Anlage neu in Betrieb nimmt, erhält bei klassischer Netzeinspeisung aktuell noch 7,70 Cent pro kWh als gesetzliche EEG-Vergütung. Ein Energy-Sharing-Preis von mindestens 8 Cent stellt sicher, dass Sie überhaupt einen finanziellen Mehrerlös gegenüber der für 20 Jahre garantierten Einspeisevergütung erzielen. Kostet der reine Solarstrom 13 Cent, beläuft sich der Bruttopreis für den Nachbarn inklusive Netzentgelt, Umlagen und Abgaben auf rund 24 bis 28 ct/kWh.

Für teilnehmende Haushalte rechnet sich Energy Sharing, wenn sie für den PV-Strom vom Nachbarn weniger als bei Tarifen herkömmlicher Stromanbieter zahlen. Da regulärer Haushaltsstrom für Bestandskunden derzeit im Schnitt etwa 31 bis 37 ct/kWh kostet, sparen Energy-Sharing-Teilnehmer bei Endpreisen von 24 bis 28 ct/kWh spürbar Geld. Liegt der reine Arbeitspreis jedoch höher als 13 Cent pro Kilowattstunde, würde sich das Modell wegen der zusätzlich anfallenden Netzkosten für den Abnehmer kaum noch lohnen.

Folgende Kosten müssen berücksichtigt werden

  • Netzentgelte, Umlagen und Abgaben: Es fallen das regionale Netzentgelt, die staatlichen Umlagen für Kraft-Wärme-Kopplung und Offshore-Windenergie sowie die Konzessionsabgabe an (mit 19 Prozent Aufschlag Mehrwertsteuer).

  • Messstellenbetrieb: Für jeden Zählpunkt entsteht eine Gebühr für Smart Meter und Steuerbox innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen. Für PV-Anlagen bis 15 kWp Leistung sind es beispielsweise 100 Euro pro Jahr.

  • Dienstleistergebühr: Für die viertelstundengenaue Zuordnung des Stroms und der Abrechnung verlangen spezielle Software- und Plattform-Anbieter eine monatliche Pauschale oder Kosten je Kilowattstunde. Rechnen können Sie mit ca. 2 bis 5 Euro pro Monat.

  • Steuerbefreiung: Einnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp auf Wohnhäusern sind von der Einkommensteuer befreit, zudem fällt beim Energy Sharing mitunter keine Stromsteuer an (bei Anlagen bis 2 Megawatt, im Umkreis von 4,5 Kilometern).

Gibt es eine Förderung für Energy Sharing?

Nein, eine eigene Förderung gibt es beim Energy Sharing nicht. Wenn Sie sich als Besitzer einer PV-Anlage für das Energy Sharing entscheiden, stuft die Bundesnetzagentur dieses Modell als Direktvermarktung ein. Das bedeutet, für den geteilten Solarstrom entfällt der Anspruch auf die staatliche Förderung in Form der festen Einspeisevergütung gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz.

Der restliche Überschussstrom – den weder Sie selbst noch Ihre Nachbarn im selben Moment verbrauchen – wird zum aktuellen Börsenstrompreis verkauft. Der Erlös (abzüglich einer Gebühr für den Direktvermarkter) schwankt und kann deutlich niedriger als die Einspeisevergütung sein. Diese Direktvermarktung des überschüssigen Reststroms wird bei PV-Anlagen mit Anspruch auf EEG-Förderung mit der Marktprämie gefördert, die die Differenz zur aktuellen Einspeisevergütung ausgleicht. Für ausgeförderte Ü20-PV-Anlagen gibt es diesen staatlichen Mindestpreis nicht.

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