Fahrradbeleuchtung – so wird sie verkehrstauglich

Fahrradfahrer bei Nacht mit Licht
Auf dem Radfahrstreifen abends unterwegs – bitte nur mit korrekter Beleuchtung© Shutterstock/CHOKCHAI POOMICHAIYA

Sehen und gesehen werden – Radfahrende müssen ihre Umgebung gut erkennen können und für andere Verkehrsteilnehmende deutlich sichtbar sein.

  • Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung regelt die Beleuchtung

  • Das Fahrradlicht muss während der Fahrt fest angebracht sein

  • Ein Verstoß kostet 20 Euro

Vorschriften zum Fahrradlicht

Ein leuchtendes Fahrradrücklicht
Die Details zur Fahrradbeleuchtung sind in der StVZO geregelt© Shutterstock/NUTTANART KHAMLAKSANA

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt die "lichttechnischen Einrichtungen" an Fahrrädern. Dazu zählen Lampen bzw. Scheinwerfer und Reflektoren. Das Fahrradlicht vorne muss ein Scheinwerfer für weißes Abblendlicht sein – auch zwei sind zulässig. Dazu kommt ein weißer Front-Reflektor, der auch in den Scheinwerfer eingebaut sein kann. Hinten muss das Rad mit einem Rücklicht (Schlussleuchte) für rotes Licht und einem roten Rückstrahler der Kategorie Z ausgerüstet sein, der nicht dreieckig sein darf. Auch hier ist die Kombination in einem Gerät zulässig.

Die Leuchten müssen bauartgenehmigt sein, also ein amtliches Prüfzeichen tragen. Dieses setzt sich aus einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer Nummer zusammen. Auch die Leuchtmittel, zum Beispiel LED, müssen der definierten Bauart entsprechen. Als Energiequellen sind eine Lichtmaschine (Dynamo), Batterien und wieder aufladbare Akkus erlaubt.

Tipp

Robust und zuverlässig ist eine Lichtanlage mit LED-Beleuchtung, die von einem Nabendynamo mit Strom versorgt wird.

An beiden Pedalen sind je zwei gelbe Rückstrahler vorgeschrieben.
Für die beiden Seiten von Vorder- und Hinterrad gibt es drei Möglichkeiten: mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachte Speichenreflektoren, mit Hülsen verkleidete oder vollständig weiß retroreflektierende Speichen oder zusammenhängende, weiß retroreflektierende Streifen für die Reifen.

Die Beleuchtung ist elementarer Bestandteil eines verkehrssicheren Fahrrads:

verkehrssicheres Fahrrad, beigelt
Das verkehrssichere Fahrrad© ADAC e.V.

Fahrradbeleuchtung: Erlaubt und verboten

Ein Fahrradfahrer mit einer leuchtenden stirnlampe
Eine Helm- oder Stirnlampe ist zulässig, allein aber nicht ausreichend© Shutterstock/moreimages

Die Energie für die Fahrradbeleuchtung muss nicht von einem Dynamo erzeugt werden, zugelassen sind auch batteriebetriebene Scheinwerfer und Rücklichter. Erlaubt sind nicht nur fest verbaute, sondern auch abnehmbare Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle, die Batterie. Diese Teile können auch kombiniert und müssen rechtzeitig – etwa mit Beginn der Dämmerung – angebracht werden.

Der nach vorne gerichtete Scheinwerfer darf zusätzlich mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion für weißes Licht ausgerüstet sein. Und die Schlussleuchten können zusätzlich eine Bremslichtfunktion für rotes Licht haben. Zwischen den Speichen sind pro Rad auch mehr als zwei Reflektoren gestattet, die dann gleichmäßig nach dem Radumfang zu verteilen sind.

Reflektierende Kleidung und Helme, (zusätzliche) Stirnlampe und Blinker sind an allen Fahrrädern erlaubt. Scheinwerfer sind so einzustellen, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.

Blinkende Scheinwerfer und Schlussleuchten sind verboten. Das Fahrradlicht darf nicht von anderen Bauteilen oder der Ladung verdeckt sein.

Video: Die richtige Beleuchtung

Bild: © ADAC/David Klein/Shutterstock, Video: © ADAC e.V.

Anhänger, Kinder- und Lastenräder

Auch an Kinderrädern muss die Beleuchtung funktionieren© iStock.com/SimonSkafar

Bei Anhängern unterscheiden sich die Vorschriften nach deren Breite. Generell müssen sie an der Front und am Heck mit Rückstrahlern beleuchtet sein. Ist der Anhänger breiter als ein Meter, benötigt man zusätzlich links eine weiße Frontleuchte. Die Beleuchtung war ein wichtiger Punkt beim Test von zwölf 20-Zoll-Fahrrädern. Positiv bewertet wurde, wenn ein breiter Bereich ausgeleuchtet wurde, wenn sich das Licht bei Dunkelheit automatisch einschaltete, wenn Standlicht oder zusätzliche Reflektoren an den Seiten der Pedale vorhanden waren und zusätzliche Reflektoren nach hinten am Sattel. Negativpunkte waren unter anderem das Fehlen von Reflektionsstreifen und Katzenaugen an den Rädern, das Blenden anderer Verkehrsteilnehmer durch das Rücklicht oder wenn eine StVZO-konforme Ausrüstung zusätzlich erworben werden musste.

Auch beim Test von fünf E-Lastenrädern war die Beleuchtung ein wichtiger Punkt. Kritik gab es, wenn die Lichtanlage so ungünstig montiert war, dass die Ausleuchtung beeinträchtigt war oder Schatten entstanden, wenn die Beleuchtung Blendgefahr hervorrief oder wenn die Frontbeleuchtung mangels Prüfzeichen nicht zugelassen war. Auf diese Punkte sollten natürlich auch Kaufinteressenten von Lastenrädern ohne elektrische Unterstützung achten.

Strafen bei Verstößen gegen die StVZO

Fahrradfahrer bei Nacht auf einem Fahrradweg mit Licht
Radeln ohne Helm ist leichtsinnig, ohne Licht aber ordnungswidrig© Shutterstock/frantic00

Wer bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse erfordern ohne Licht fährt oder auf einem Rad unterwegs ist, das keine oder keine funktionierende Beleuchtung hat, zahlt 20 Euro Bußgeld. Im Falle einer Gefährdung 25 Euro oder Unfall 35 Euro. Im Fall eines Unfalls drohen auch versicherungsrechtliche Konsequenzen wie z.B. die Kürzung etwaiger Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüchen.

Der Standpunkt des ADAC

Der ADAC begrüßt, dass seit der Neuregelung der StVZO auch batteriebetriebene Beleuchtung zulässig ist. Gleichzeitig appelliert er an Benutzer, für die Funktionstüchtigkeit ihrer Lichtanlage zu sorgen und auf die ausreichende Energiekapazität zu achten. Den vollständigen Standpunkt lesen Sie hier:

Fahrradbeleuchtung (ADAC Standpunkt)
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