Die eigene Wallbox: Leitfaden für Mieter und Eigentümer

So kommen Eigentümerinnen und Eigentümer, Mieterinnen und Mieter zu einer privaten Ladestation. Die wichtigsten Infos und Tipps.
Schritt für Schritt: Leitfaden für Eigentümer und Mieter
Was betroffene Parteien bei Antrag und Einbau beachten müssen
Wichtige Fragen und Antworten von der Technik bis zu den Kosten
Lange war es für Mieterinnen und Mieter und Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer fast unmöglich, eine Ladestation am Tiefgaragenstellplatz installieren zu lassen. Am 1.12.2020 ist das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) in Kraft getreten. Jede Wohnungseigentümerin und jeder Wohnungseigentümer kann seitdem die Genehmigung für den Einbau einer Ladevorrichtung in der Tiefgarage oder auf dem eigenen Parkplatz auf dem Gelände der Wohnanlage verlangen. Die anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft können lediglich über die Art der Durchführung der Baumaßnahme mitbestimmen.
Aber nicht nur für Eigentümerinnen und Eigentümer, auch für Mieterinnen und Mieter ist es nun deutlich leichter, den Einbau einer Wallbox durchzusetzen. Dafür sorgen Anpassungen und Harmonisierungen im Mietrecht.
Der ADAC Leitfaden für Eigentümer und Mieter
Wer sein Elektrofahrzeug künftig an einer eigenen Ladestation laden möchte, muss folgende sechs Schritte erfolgreich durchlaufen:
Die einzelnen Schritte können sich im Detail unterscheiden, je nachdem, ob man Eigentümerin bzw. Eigentümer oder Mieterin bzw. Mieter ist. Folgende drei Szenarien sind möglich: Es geht um eine Wallbox für Eigentümer, für Mieter in einem Mietshaus oder für Mieter in einer Eigentumswohnung. Neben einer detaillierten Step-by-Step-Anleitung finden Sie hier zu jedem Szenario ein Musterschreiben der ADAC Rechtsabteilung.
Szenario 1: Wallbox für Eigentümer
Sie bewohnen Ihre Eigentumswohnung in einer Immobilie, die von einer Wohnungsbaugenossenschaft oder einer Eigentümergemeinschaft bzw. von einer von dieser beauftragten Hausverwaltung verwaltet wird. In diesem Fall greift das Wohnungseigentumsgesetz.

Schritt 1 – Informieren und Mitstreiter suchen
Informieren Sie die Miteigentümer in Ihrer Eigentümergemeinschaft bzw. Wohnungsbaugenossenschaft per E-Mail oder Brief über Ihren Wunsch, eine Lademöglichkeit auf dem zur Wohnung gehörenden Tiefgaragenstellplatz bzw. Außenparkplatz zu installieren. Ist der Kreis der Ansprechpartner eher klein, können Sie diese zunächst auch in einem Telefonat oder persönlichen Gespräch informieren. So bekommen Sie ein Gespür dafür, wie offen andere Eigentümer dem Vorhaben gegenüberstehen.
Äußern andere Eigentümer Bedenken, etwa im Hinblick auf Ausführung, Sicherheit oder Kosten, sollten Sie im weiteren Verlauf darauf eingehen. Vermeiden Sie zunächst strittige Diskussionen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung sollten allerdings mehrheitlich keine Bedenken mehr bestehen.
Suchen Sie Mitstreiter. Fragen Sie andere Bewohner oder Eigentümer, ob sie Interesse am Einbau einer Lademöglichkeit haben. Je mehr Interessenten zusammenfinden, desto wichtiger wird die Skalierbarkeit der Ladeinfrastruktur (also die Möglichkeit zur Erweiterung) sowie ein Lastmanagementsystem (dieses verteilt die verfügbaren Reserven im Hausstromnetz auf die zu ladenden Elektrofahrzeuge). Außerdem sinken die Kosten für den Einzelnen, und die Beschlussfassung wird erleichtert.
Schritt 2 - Auswahl geeigneter Ladelösungen erstellen
Informieren Sie sich über mögliche Ladelösungen. Diese sind von Fall zu Fall unterschiedlich und abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und der Zahl der Interessenten.
Ein Standortcheck durch eine Elektrofachkraft ist den meisten Fällen unabdingbar. Diese klärt mit dem Netzbetreiber die verfügbare und mögliche Gebäudeanschlussleistung und kann bei Bedarf eine "Lastgangmessung" (eine Messung des Hausstrombedarfes über einen längeren Zeitraum) durchführen.
Bereiten Sie die relevanten Möglichkeiten im Hinblick auf die Antragsstellung und Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung bzw. die Wohnungsbaugenossenschaft auf. Vergessen Sie nicht, Vor- und Nachteile sowie die Kosten der Lösungen aufgeschlüsselt darzustellen.
Schritt 3 – Antrag stellen
Reichen Sie den Antrag für die nächste Eigentümerversammlung ein. Der Antrag muss fristgerecht gestellt werden und auf die Tagesordnung kommen. Die Ladefrist beträgt mindestens drei Wochen.
Achtung: In der Regel findet eine Eigentümerversammlung nur einmal pro Jahr statt.
Schritt 4 - Beschlussfassung
Nach dem Wohneigentumsgesetz kann die Eigentümerversammlung Ihren Antrag in der Regel nicht ablehnen, sondern nur über die Ausgestaltung der Maßnahme entscheiden.
Schritt 5 – Installation der Lademöglichkeit
Vor der Installation der Lademöglichkeit ist der Netzbetreiber zu informieren bzw. eine Genehmigung einzuholen. Im Normalfall regelt das der mit der Installation beauftragte Elektrofachbetrieb.
Dieser führt die Installation der Ladeeinrichtung gemäß Beschlussfassung der Eigentümerversammlung durch.
Schritt 6 - Abrechnung
Nun können Sie Ihr Elektrofahrzeug laden. Wie der Ladestrom gezählt und abgerechnet wird, muss mit der Eigentümerversammlung bzw. der Hausverwaltung geklärt sein (siehe auch FAQ).
Manche Hausstrom-Anbieter haben auch einen günstigeren Autostrom-Tarif im Angebot.
Szenario 2: Wallbox für Mieter in einem Mietshaus
Sie sind Mieterin oder Mieter einer Wohnung in einer reinen Mietanlage, die z.B. vollständig im Eigentum einer Wohnungsbaugesellschaft ist. Oder Sie sind Mieterin oder Mieter in einem Einfamilien-, Reihen- oder Mehrfamilienhaus. In diesen Fällen gilt nicht das Wohneigentumsgesetz, sondern das Mietrecht, das u.a. im BGB geregelt ist.

Schritt 1 – Informieren und Mitstreiter suchen
Informieren Sie die Vermieterin oder den Vermieter in einem ersten Schritt, wenn möglich in einem Telefonat oder persönlichen Gespräch, über Ihren Wunsch, eine Lademöglichkeit auf dem zur Wohnung gehörenden und von Ihnen gemieteten (Tief-)Garagenstellplatz bzw. Außenparkplatz zu installieren. So bekommen Sie ein Gespür dafür, wie offen die Vermieterin oder der Vermieter Ihrem Vorhaben gegenübersteht. Eventuell arbeitet sie oder er bereits selbst an einer Lösung. Dokumentieren Sie Ihren Wunsch dann schriftlich als E-Mail oder Brief.
Vermeiden Sie zu diesem Zeitpunkt möglichst strittige Diskussionen. Eventuelle Bedenken der anderen Mieterinnen und Mieter sollten Sie kennen und ernst nehmen. Reagieren Sie spätestens vor der Beschlussfassung darauf.
Suchen Sie Mitstreiter. Fragen Sie andere Mieterinnen und Mieter, ob diese auch Interesse am Einbau einer Lademöglichkeit haben. Je mehr Interessentinnen und Interessenten zusammenfinden, desto mehr wird der Vermieterin oder dem Vermieter der Bedarf klar, und umso wichtiger wird die Skalierbarkeit der Ladeinfrastruktur (also die Möglichkeit zur Erweiterung) sowie ein Lastmanagementsystem (dieses verteilt die verfügbaren Reserven im Hausstromnetz auf die zu ladenden Elektrofahrzeuge). Außerdem sinken die Kosten für den Einzelnen und die Entscheidung wird erleichtert.
Schritt 2 – Auswahl geeigneter Ladelösungen erstellen und vorlegen
Informieren Sie sich über mögliche Lösungen. Diese sind von Fall zu Fall unterschiedlich und abhängig von den örtlichen Gegebenheiten sowie der Zahl der Interessentinnen und Interessenten.
Ein Standortcheck durch eine Elektrofachkraft ist in den meisten Fällen unabdingbar. Diese kann die Klärung mit dem Netzbetreiber über die verfügbare und mögliche Gebäudeanschlussleistung sowie bei Bedarf eine "Lastgangmessung" (Messung des Hausstrombedarfs über einen längeren Zeitraum) durchführen.
Bereiten Sie die relevanten Möglichkeiten mit Blick auf die Antragstellung und Beschlussfassung durch die Vermieterin oder den Vermieter auf. Vergessen Sie nicht, Vor- und Nachteile sowie die Kosten der Lösungen aufgeschlüsselt darzustellen.
Seien Sie kooperativ, wenn die Vermieterin oder der Vermieter bereits an einer eigenen Lösung arbeitet bzw. eigene Vorstellung zur Ausgestaltung hat.
Schritt 3 – Antrag stellen
Stellen Sie den Antrag bei der Vermieterin oder dem Vermieter. Hier gibt es keine Fristen zu beachten, ein wesentlicher Vorteil der Mieterin bzw. des Mieters gegenüber einer Eigentümerin oder einem Eigentümer, die oder der den Antrag ausschließlich bei der Eigentümerversammlung einreichen kann.
Schritt 4 – Beschlussfassung
Als Mieterin oder Mieter haben Sie das Recht auf Zustimmung zur Vertragsänderung. Die Vermieterin oder der Vermieter hat nach dem hier geltenden Mietrecht kein Mitspracherecht in Bezug auf die Ausgestaltung der Maßnahme.
Schritt 5 – Installation der Lademöglichkeit
Vor der Installation der Lademöglichkeit ist der Netzbetreiber zu informieren bzw. eine Genehmigung einzuholen. Im Normalfall regelt das der mit der Installation beauftragte Elektrofachbetrieb. Dieser führt die Installation der Ladeeinrichtung durch.
Schritt 6 – Abrechnung
Nun können Sie Ihr Elektrofahrzeug laden. Wie der Ladestrom gezählt und abgerechnet wird, muss mit der Vermieterin oder dem Vermieter geklärt sein.
Manche Hausstrom-Anbieter haben auch einen günstigeren Autostrom-Tarif im Angebot.
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Szenario 3: Wallbox für Mieter in einer Eigentumswohnung
Sie sind Mieterin oder Mieter einer Eigentumswohnung in einer Wohnanlage, die von einer Eigentümergemeinschaft oder einer von dieser beauftragten Hausverwaltung verwaltet wird. Hier gilt für Sie als Mieterin oder Mieter nicht das Wohneigentumsgesetz, sondern das Mietrecht, das u.a. im BGB geregelt ist.

Schritt 1 – Informieren und Mitstreiter suchen
Informieren Sie Ihre Vermieterin oder den Vermieter über Ihren Wunsch, eine Lademöglichkeit auf dem zur Wohnung gehörenden und von Ihnen gemieteten (Tief-)Garagenstellplatz bzw. Außenparkplatz zu installieren. So bekommen Sie ein Gespür dafür, wie offen die Vermieterin oder der Vermieter dem Vorhaben gegenübersteht. Eventuell arbeitet sie oder er bereits selbst an einer Lösung. Dokumentieren Sie Ihren Wunsch schriftlich!
Suchen Sie Mitstreiter. Fragen Sie andere Mieterinnen und Mieter oder Vermieterinnen und Vermieter, ob sie Interesse am Einbau einer Lademöglichkeit haben. Je mehr Interessenten zusammenfinden, desto wichtiger wird die Skalierbarkeit der Ladeinfrastruktur (also die Möglichkeit zur Erweiterung) sowie ein Lastmanagementsystem (dieses verteilt die verfügbaren Reserven im Hausstromnetz auf die zu ladenden Elektrofahrzeuge). Außerdem sinken die Kosten für den Einzelnen und die Beschlussfassung wird erleichtert.
Schritt 2 – Auswahl geeigneter Ladelösungen erstellen
Informieren Sie sich über mögliche Lösungen. Diese sind von Fall zu Fall unterschiedlich und abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und der Zahl der Interessenten.
Ein Standortcheck durch eine Elektrofachkraft ist den meisten Fällen unabdingbar. Diese klärt mit dem Netzbetreiber die verfügbare und mögliche Gebäudeanschlussleistung und kann bei Bedarf eine "Lastgangmessung" (eine Messung des Hausstrombedarfes über einen längeren Zeitraum) durchführen.
Bereiten Sie die relevanten Möglichkeiten für Antrag und Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung für die Vermieterin bzw. Wohnungseigentümerin bzw. den Vermieter bzw. Wohnungseigentümer auf. Vergessen Sie nicht, Vor- und Nachteile sowie die Kosten der Lösungen aufgeschlüsselt darzustellen.
Schritt 3 – Antrag stellen
Die Vermieterin bzw. der Vermieter oder ggf. die Hausverwaltung muss Ihren Antrag für die nächste Eigentümerversammlung einreichen. Der Antrag muss fristgerecht gestellt werden und auf die Tagesordnung kommen. Die Ladefrist beträgt vier Wochen.
Achtung: In der Regel findet eine Eigentümerversammlung nur einmal pro Jahr statt.
Schritt 4 – Beschlussfassung
Nach dem Wohneigentumsgesetz kann die Eigentümerversammlung den von Ihrer Vermieterin bzw. Ihrem Vermieter eingereichten Antrag in der Regel nicht ablehnen, sondern nur über die Ausgestaltung der Maßnahme entscheiden.
Schritt 5 – Installation der Lademöglichkeit
Vor der Installation der Lademöglichkeit ist der Netzbetreiber zu informieren bzw. eine Genehmigung einzuholen. Im Normalfall regelt das der mit der Installation beauftragte Elektrofachbetrieb. Dieser führt die Installation der Ladeeinrichtung gemäß Beschlussfassung der Eigentümerversammlung durch.
Schritt 6 – Abrechnung
Nun können Sie Ihr Elektrofahrzeug laden. Wie der Ladestrom gezählt und abgerechnet wird, muss mit der Eigentümerversammlung bzw. der Hausverwaltung geklärt sein.
Manche Hausstrom-Anbieter haben auch einen günstigeren Autostrom-Tarif im Angebot.
Wichtige Fragen und Antworten zum Thema
Welche technischen Voraussetzungen gibt es?
Die Anschlussleistung der Immobilie ans Stromnetz muss sowohl die Stromversorgung der Haushalte als auch die geplante Anzahl der Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge abdecken. Mögliche Lösungen hierfür sind:
die Erhöhung der Anschlussleistung und/oder
ein intelligentes Lastmanagement
Ein Lastmanagement verteilt die verfügbaren Reserven im Hausstromnetz auf die zu ladenden Elektrofahrzeuge. In den meisten Wohnanlagen wird ein entsprechendes Lastmanagementsystem notwendig sein.
Auch die Elektroinstallation der Immobilie muss auf einem modernen Stand sein und der Verteilerkasten muss ausreichend Platz für die zusätzlichen Sicherungen, Stromzähler oder Schutzschalter bieten bzw. erweiterbar sein.
Was sind Kostentreiber?
Von Fall zu Fall treiben unterschiedliche Faktoren die Kosten in die Höhe, denn jede Immobilie ist anders. Mal ist der Verlegeweg für die Kabel sehr lang oder schwierig, mal reicht die Anschlussleistung nicht aus. Im Extremfall verursacht eine veraltete oder nicht ausreichende Elektroinstallation höhere Ausgaben. Eine genaue Bezifferung von Kosten ist nur im Einzelfall möglich. Deshalb empfehlen die ADAC Expertinnen und Experten, mindestens zwei Kostenvoranschläge einzuholen, bevor Sie den Antrag einreichen. Nur so können Sie die Lage seriös einschätzen.
Wer trägt die Kosten?
Das Gesetz sieht vor, dass die Wohnungseigentümerin bzw. der Wohnungseigentümer und Antragstellerin bzw. Antragsteller die entstehenden Kosten für die baulichen Maßnahmen zum Laden elektrischer Fahrzeuge zu tragen haben, und dass auch nur ihnen die Nutzung zusteht. Die Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer können darüber hinaus aber eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen.
Einer anderen Wohnungseigentümerin bzw. einem anderen Wohnungseigentümer, die oder der eigentlich keine Kosten übernehmen muss, dürfen keine Kosten auferlegt werden.
Dass die Verteilung der Kosten in der Praxis zu Streitigkeiten führen kann, zeigen erste Urteile.
Problematisch wird es auch bei zunehmender Verbreitung der Elektromobilität und zunehmenden Antragstellungen, wenn zum Beispiel ab einer bestimmten Anzahl von Ladesäulen das Stromnetz erweitert werden muss oder einzelne Eigentümerinnen und Eigentümer nachträglich in die Nutzung einer bereits erbauten Ladeinfrastruktur/Elektroinstallation einsteigen wollen. In solchen Fällen ist "ein angemessener Ausgleich" zu leisten. Diese Formulierung ist auslegungsbedürftig und stark einzelfallabhängig. Die Verteilung der Kosten wird daher im jeweiligen Fall vom Beschluss der Eigentümergemeinschaft abhängen.
Wer kann mich fachkundig beraten?
Ist die Installation einer Wallbox an einem Einfamilienhaus noch vergleichsweise einfach durch jede Elektrofachkraft durchführbar, stellt sich die Situation in einer Wohnanlage komplexer dar. In jedem Fall muss die Einrichtung durch qualifizierte Fachkräfte erfolgen. Bei Wohnanlagen sollten diese über Expertise in der Skalierbarkeit und Konzeption von Lastmanagement für Ladeeinrichtungen von Elektrofahrzeugen verfügen.
Informieren Sie sich in Ihrer Region. Gute Ansprechpartner sind meist die Fachverbände der elektro- und informationstechnischen Berufe sowie die lokalen Netzbetreiber. Darüber hinaus gibt es zertifizierte Elektromobilitätsberater und Firmen, die sich auf skalierbare Ladeinfrastruktur und Energiemanagement spezialisiert haben. In vielen Regionen vermittelt der ADAC übrigens eine kostenlose Erstberatung.
Wie muss der Antrag aussehen?
Für Eigentümerinnen und Eigentümer: Der Antrag an die Eigentümergemeinschaft kann per Brief oder E-Mail gestellt werden. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig.
Für Mieterinnen und Mieter in Mietshäusern: Der Antrag an die Vermieterin oder den Vermieter kann per Brief oder E-Mail gestellt werden. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig.
Für Mieterinnen und Mieter in einer Eigentumswohnung: Der Antrag der Vermieterin oder des Vermieters an die Eigentümergemeinschaft kann per Brief oder E-Mail gestellt werden. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig.
Können Anträge gemeinschaftlich eingebracht werden?
Ja, wenn es mehrere Interessentinnen und Interessenten gibt, können Anträge gemeinsam eingebracht werden. Damit sinken der Verwaltungsaufwand, die Kosten pro Interessentin und Interessent, und die Ladeinfrastruktur kann nachhaltiger und skalierbarer gestaltet werden (vgl. Schritt 1 in der Anleitung).
Welche Abrechnungsmöglichkeiten gibt es?
Wie der geladene Strom abgerechnet wird, hängt von zwei Faktoren ab: der Art der Nutzung und den örtlichen Gegebenheiten. Dabei sind verschiedene Situationen und Lösungen denkbar, die zum Teil den Einbau geeichter Ladelösungen erforderlich machen.
Fall 1: Ihre Ladeeinrichtung ist an Ihren Wohnungszähler angeschlossen
Wenn Ihre Ladeeinrichtung am Wohnungszähler angeschlossen ist, erfolgt die Abrechnung zum Hausstromtarif über den geeichten Haushaltszähler.
Fall 2: Ihre Ladeeinrichtung hat einen separaten Stromzähler des Energieversorgers
In diesem Fall wird der geladene Strom über den geeichten Stromzähler direkt mit dem Energieversorger abgerechnet. Fragen Sie in diesem Fall nach speziellen Autostrom-Tarifen.
Fall 3: Ihre Ladeeinrichtung ist am Allgemeinstrom angeschlossen
a) Hat Ihre am Allgemeinstrom angeschlossene Ladeeinrichtung einen separaten Zähler, der über den Energieversorger abgerechnet wird, entspricht das Fall 2.
b) Haben alle Wallboxen einen eigenen, MID-konformen Stromzähler, kann die geladene Strommenge eindeutig auf die einzelnen Nutzerinnen und Nutzer aufgeschlüsselt werden, sofern jeder Ladepunkt eindeutig einem einzigen Nutzer zugeordnet werden kann. Eine Abrechnung kann dann über die Hausverwaltung erfolgen – ähnlich der Nebenkosten-Verbrauchsabrechnung.
Fall 4: Die Ladeeinrichtung wird gemeinschaftlich genutzt
Werden eine oder mehrere Ladeeinrichtung(en) von verschiedenen Parteien gemeinschaftlich genutzt, muss die Messung des Ladestroms nachvollziehbar und rückverfolgbar sein – der Ladestrom ist auch in diesem Fall eichrechtskonform abzurechnen. Die Zuordnung der Ladestrommenge erfolgt hierbei im Regelfall durch eindeutige Authentifizierung des Nutzers mittels RFID-Karten.
Ausnahmen gibt es, wenn die Voraussetzungen für Direktverkauf erfüllt sind. Das ist dann der Fall, wenn die Eigentümerin/Vermieterin oder der Eigentümer/Vermieter auch Betreiberin bzw. Betreiber der Ladestation und die Mieterin oder der Mieter die Verbraucherin bzw. der Verbraucher ist. Dann genügen wie in Fall 3 MID-konforme Stromzähler und eine eindeutige Zuordenbarkeit des Ladestroms zu den Nutzerinnen und Nutzern nach Authentifizierung.
Wichtig: Berücksichtigen Sie bereits bei der Auswahl der Technik eine Zugangsberechtigung zur Wallbox, z.B. über einen Schlüssel oder eine Karte bzw. RFID-Chip, sofern die Ladeeinrichtung nicht in einer abgeschlossenen Garage angebracht ist. So verhindern Sie eine unerlaubte Fremdnutzung und tragen zur Transparenz bei der Abrechnung bei.
Hinweis: Besondere Regeln gelten, wenn Sie Ihren Firmenwagen an der eigenen, privaten Ladeeinrichtung laden und den geladenen Strom mit dem Arbeitgeber abrechnen wollen. Holen Sie sich in diesem Fall auf jeden Fall Rat bei einem erfahrenen Unternehmen und Ihrem Steuerberater ein.
So schätzen die ADAC Rechtsexperten die Rechtslage ein
Die ADAC Rechtsexpertinnen und -experten sehen in der aktuellen Situation keine absolute Gleichstellung zwischen Eigentümerinnen und Eigentümern und Mieterinnen und Mietern einer Eigentumswohnung. Die Mieterin oder der Mieter hat nach § 554 BGB keine Möglichkeit, ihren bzw. seinen Antrag zum Einbau einer Wallbox direkt bei der Wohnungseigentümergemeinschaft zu stellen. Die Vermieterin oder der Vermieter muss dies für sie oder ihn tun.
Möchte die Mieterin oder der Mieter eine Wallbox einbauen, muss ihr bzw. ihm die Vermieterin oder der Vermieter vorher die Erlaubnis dazu erteilen. Es sei denn, im Mietvertrag ist die Ausführung bestimmter baulicher Maßnahmen bereits gestattet.
Bei vermieteten Eigentumswohnungen ist eine bauliche Veränderung durch Mieterinnen und Mieter oder Eigentümerinnen und Eigentümer (§ 20 WEG) erst nach einer entsprechenden Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zulässig. Daher kann die Mieterin oder der Mieter von der Vermieterin oder vom Vermieter nur verlangen, den Antrag auf Errichtung einer Ladeeinrichtung für sie bzw. ihn bei der Eigentümerversammlung einzureichen. Bis zur Gestattung des Antrags kann die Vermieterin bzw. der Vermieter die Erlaubnis zum Einbau zurückhalten. Kümmert sich die Vermieterin oder der Vermieter nicht um eine für die Mieterin oder den Mieter günstige Beschlussfassung der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer, müsste die Mieterin bzw. der Mieter die Erlaubnis eventuell einklagen. Erst die Rechtsprechung wird zeigen, wie leicht oder schwer Mieterinnen und Mieter ihren Anspruch werden durchsetzen können.
Text: Jörg Peter Urbach
Fachliche Mitarbeit und Beratung: Petra Gerhäuser, Matthias Vogt, Wolfgang Siegler