Urteile: Streit um Installation einer Wallbox

Wenn Mieter oder Eigentümer eine Wallbox fürs E-Auto einbauen wollen, kann das teuer werden – und für Streit sorgen. Erste Urteile zur Verteilung der Kosten.
Wann der Vermieter über die Ladelösung entscheiden darf
Einbau von Wallboxen: Wer sich an den Kosten beteiligen muss
Worauf Mieter und Eigentümer Anspruch haben – und worauf nicht
Immer wieder gibt es Streit um die Installation einer Wallbox in Wohnanlagen und die Verteilung der Kosten.
Urteil 1: Streit um die richtige Ladelösung
Der Fall: Ein Mieterpaar lebt in einer Wohnanlage mit 200 Mietparteien und 200 Tiefgaragenplätzen. Es gibt zwei Hausanschlüsse für Strom und schon drei installierte Wallboxen, die nicht über die Stadtwerke München betrieben werden. Die Mieter wollten ebenfalls eine Wallbox direkt an den zu ihrer Wohnung gehörenden Stromzähler anschließen, um damit ihr Hybridfahrzeug zu laden. Die Installation hätte 1600 bis 1700 Euro gekostet.
Die Vermieterin war damit nicht einverstanden. Das Argument: Würden mehr als 20 Ladestationen auf diese Weise in der Garage installiert, könne das zu einer Überlastung des Stromnetzes führen. In der Anlage hatten bereits 27 Mietparteien Interesse an einer Ladestation angemeldet.
Vermieter will über Ladelösung bestimmen
Die Vermieterin verwies das Mieter-Ehepaar daher auf einen städtischen Versorger, der die Versorgung vieler Ladestationen technisch ohne Überlastungsprobleme umsetzen könne. Dieser stelle für das Einrichten der Wallbox aber eine Einmalzahlung von 1499 Euro, eine monatliche Nutzungspauschale von 45 Euro und eine nach Fahrzeugtypen gestaffelte monatliche Strompauschale in Rechnung. Das Mieter-Ehepaar bestand aber auf der günstigeren Einzellösung, die Sache ging vor Gericht.
Berufungsgericht gibt Mietern Recht
Das Amtsgericht München gab der Vermieterin in erster Instanz noch Recht. Sie erlaubten der Vermieterin, über die Auswahl der Ladelösung zu bestimmen (AG München, Urteil vom 1.9.2021, Az.: 416 C 6002/21). Die Mieter legten mit Erfolg Berufung ein. Das Landgericht München hob die Entscheidung das Amtsgerichts auf.
Die Richter waren der Auffassung, dass die Installation der einen weiteren Wallbox für den Vermieter zumutbar sei. Die gewünschte Wallbox könne derzeit technisch ohne weiteres installiert werden. Darauf habe der Kläger einen Anspruch. Das gilt laut Gericht unabhängig davon, ob zukünftig noch andere Mieter Wallboxen beantragen und diese dann nur mithilfe der Stadtwerke München installiert werden könnten.
Außerdem führten die Richter aus, dass es kein allgemeines Recht auf Gleichbehandlung aller Mieter gibt. Der Vermieter darf nur keine willkürlichen Entscheidungen treffen.
LG München, Urteil vom 23.6.2022, Az.: 31 S 12015/21
Urteil 2: Mehrere Eigentümer – wer zahlt wie viel?
Der Fall: Einige Wohnungseigentümer wollten ihre Stellplätze in der Tiefgarage und vor der Wohnanlage mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge ausstatten. In der Eigentümerversammlung ging es um maximal zehn Anschlüsse für Wallboxen. Grundsätzlich gehören Ladestationen für Elektromobilität zu den "privilegierten baulichen Veränderungen", die Eigentümer von der Eigentümergemeinschaft verlangen können.
In der Eigentümerversammlung wurde ein so genannter Duldungsbeschluss gefasst: Alle Eigentümer sollten sich damit einverstanden erklären, dass auf Außenstellplätzen und in der Tiefgarage Ladestationen errichtet werden. Die Kosten dafür sollten "auf alle Nutzer angemessen verteilt" werden. Ein Eigentümer war damit nicht einverstanden und ging in diesem Punkt gegen den Beschluss vor. Er argumentierte, dass diese Kostenverteilung nicht der Gesetzeslage entspreche. Der Fall landete vor Gericht.
Das Amtsgericht Lübeck gab dem Kläger recht. Die Kosten einer "privilegierten baulichen Veränderung" müssten grundsätzlich die Wohnungseigentümer übernehmen, die sie verlangten. Seien dies mehrere Eigentümer, seien die Kosten im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile unter ihnen aufzuteilen, so das Gericht.
Die Wohnungseigentümer könnten zwar grundsätzlich regeln, dass die Verteilung der Kosten abweichend von der Gesetzeslage erfolgt. Allerdings müsse eine solche Regelung ausdrücklich beschlossen und erläutert sein. Dies sei bei dem Duldungsbeschluss nicht geschehen, führte das Gericht aus. Der angefochtene Teil des Duldungsbeschlusses sei daher ungültig.
AG Lübeck, Urteil vom 11.2.2022, Az.: 35 C 39/21