Urteile: Streit um Installation einer Wallbox

Wallbox in einer Tiefgarage
E-Auto: Wer zahlt die Wallbox in der Tiefgarage?© iStock.com/Spiderplay

Wenn Mieter oder Eigentümer eine Wallbox fürs E-Auto einbauen wollen, kann das teuer werden – und für Streit sorgen. Erste Urteile zur Verteilung der Kosten.

  • Wann der Vermieter über die Ladelösung entscheiden darf

  • Wer sich an den Kosten für die Wallbox beteiligen muss

  • Worauf Mieter und Eigentümer Anspruch haben – und worauf nicht

Immer wieder gibt es Streit um die Installation einer Wallbox in Wohnanlagen und die Verteilung der Kosten. Die ADAC Juristen haben fünf Urteile zu diesem Thema zusammengefasst.

Streit um richtige Ladelösung

Der Fall: Ein Mieterpaar lebt in einer Wohnanlage mit 200 Mietparteien und 200 Tiefgaragenplätzen. Es gibt zwei Hausanschlüsse für Strom und schon drei installierte Wallboxen, die nicht über die Stadtwerke München betrieben werden. Die Mieter wollten ebenfalls eine Wallbox direkt an den zu ihrer Wohnung gehörenden Stromzähler anschließen, um damit ihr Hybridfahrzeug zu laden. Die Installation hätte 1600 bis 1700 Euro gekostet.

Die Vermieterin war damit nicht einverstanden. Das Argument: Würden mehr als 20 Ladestationen auf diese Weise in der Garage installiert, könne das zu einer Überlastung des Stromnetzes führen. In der Anlage hatten bereits 27 Mietparteien Interesse an einer Ladestation angemeldet.

Vermieter will über Ladelösung bestimmen

Die Vermieterin verwies das Mieter-Ehepaar daher auf einen städtischen Versorger, der die Versorgung vieler Ladestationen technisch ohne Überlastungsprobleme umsetzen könne. Dieser stelle für das Einrichten der Wallbox aber eine Einmalzahlung von 1499 Euro, eine monatliche Nutzungspauschale von 45 Euro und eine nach Fahrzeugtypen gestaffelte monatliche Strompauschale in Rechnung. Das Mieter-Ehepaar bestand aber auf der günstigeren Einzellösung, die Sache ging vor Gericht.

Berufungsgericht gibt Mietern Recht

Das Amtsgericht München gab der Vermieterin in erster Instanz noch Recht. Sie erlaubten der Vermieterin, über die Auswahl der Ladelösung zu bestimmen (AG München, Urteil vom 1.9.2021, Az.: 416 C 6002/21). Die Mieter legten mit Erfolg Berufung ein. Das Landgericht München hob die Entscheidung das Amtsgerichts auf.

Die Richter waren der Auffassung, dass die Installation der einen weiteren Wallbox für den Vermieter zumutbar sei. Die gewünschte Wallbox könne derzeit technisch ohne weiteres installiert werden. Darauf habe der Kläger einen Anspruch. Das gilt laut Gericht unabhängig davon, ob zukünftig noch andere Mieter Wallboxen beantragen und diese dann nur mithilfe der Stadtwerke München installiert werden könnten.

Außerdem führten die Richter aus, dass es kein allgemeines Recht auf Gleichbehandlung aller Mieter gibt. Der Vermieter darf nur keine willkürlichen Entscheidungen treffen.

LG München, Urteil vom 23.6.2022, Az.: 31 S 12015/21

Mehrere Eigentümer – wer zahlt?

Der Fall: Einige Wohnungseigentümer wollten ihre Stellplätze in der Tiefgarage und vor der Wohnanlage mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge ausstatten. In der Eigentümerversammlung ging es um maximal zehn Anschlüsse für Wallboxen. Grundsätzlich gehören Ladestationen für Elektromobilität zu den "privilegierten baulichen Veränderungen", die Eigentümer von der Eigentümergemeinschaft verlangen können.

In der Eigentümerversammlung wurde ein so genannter Duldungsbeschluss gefasst: Alle Eigentümer sollten sich damit einverstanden erklären, dass auf Außenstellplätzen und in der Tiefgarage Ladestationen errichtet werden. Die Kosten dafür sollten "auf alle Nutzer angemessen verteilt" werden. Ein Eigentümer war damit nicht einverstanden und ging in diesem Punkt gegen den Beschluss vor. Er argumentierte, dass diese Kostenverteilung nicht der Gesetzeslage entspreche. Der Fall landete vor Gericht.

Das Amtsgericht Lübeck gab dem Kläger recht. Die Kosten einer "privilegierten baulichen Veränderung" müssten grundsätzlich die Wohnungseigentümer übernehmen, die sie verlangten. Seien dies mehrere Eigentümer, seien die Kosten im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile unter ihnen aufzuteilen, so das Gericht.

Die Wohnungseigentümer könnten zwar grundsätzlich regeln, dass die Verteilung der Kosten abweichend von der Gesetzeslage erfolgt. Allerdings müsse eine solche Regelung ausdrücklich beschlossen und erläutert sein. Dies sei bei dem Duldungsbeschluss nicht geschehen, führte das Gericht aus. Der angefochtene Teil des Duldungsbeschlusses sei daher ungültig.

AG Lübeck, Urteil vom 11.2.2022, Az.: 35 C 39/21

Brandgefahr kein Argument

Der Fall: Der Mieter eines Reihenhauses wollte in der gemieteten Einzelgarage eine Wallbox anbringen. Er verlangte von seinem Vermieter dazu die Erlaubnis. Der Vermieter lehnte das ab. Er argumentierte mit der erhöhten Brandgefahr von E-Autos. Außerdem führte er aus, er habe sich das Haus buchstäblich vom Buckel abgespart. Und nun komme der Mieter daher und mute ihm zu, wegen eines E-Autos seine Altersversorgung aufs Spiel setzen.

Aus Sicht des Vermieters sei die Gewinnung von Rohstoffen für Elektroautos zudem mit einer enormen Umweltverschmutzung in der Dritten Welt verbunden, mit der viele Menschenleben gefährdet würden. Das sei unmoralisch, argumentierte der Vermieter und ergänzte, die Elektromobilität habe für Privatautos keine Zukunft. Die Sache ging vor Gericht.

Mieter kann Erlaubnis für Wallbox verlangen

Das Amtsgericht München gab dem Mieter Recht. Der Vermieter legte Berufung ein, diese scheiterte. Die Richter am Landgericht München sahen keinen Grund, die Erlaubnis zu verweigern. Ist eine Garage mit vermietet, kann der Mieter die Erlaubnis verlangen, dort eine Wallbox und den Anschluss an eine vorhandene Starkstromleitung zu installieren.

Der Vermieter habe keine konkrete Erhöhung der Gefahr durch den Einbau einer Wallbox vorgetragen, sondern nur pauschale Befürchtungen geäußert, so das Gericht. Der Verweis auf eine generell hohe Brandgefahr bei E-Fahrzeugen sei widersinnig, weil der Mieter die Garage zulässigerweise dazu nutzen dürfe, um sein E-Auto dort einzustellen.

LG München, Urteil vom 25.5.2022, Az.: 14 S 16374/21

Denkmalschutz: Keine Wallbox im Vorgarten

Der Fall: Darf eine Satzung zum Denkmalschutz regeln, dass in denkmalgeschützten Bereichen keine Stellplätze mit Ladestation im Vorgarten errichtet werden dürfen? Darüber hatte das Oberverwaltungsgericht Münster zu entscheiden.

Vermieter darf Wallbox nur ausnahmsweise verweigern

Grundsätzlich können Vermieter seit Dezember 2020 den Wunsch des Mieters auf Anbringung einer Wallbox nicht ohne Weiteres ablehnen. Das ist nur in Ausnahmefällen und unter Angabe von triftigen Gründen möglich.

Das OVG Münster hat in diesem Fall einen solchen Grund bejaht. Die Installation einer Wallbox dürfe verboten werden, wenn das Haus unter Denkmalschutz steht oder der optische Eindruck durch die Ladestation gestört wird. Die Wallbox beeinträchtige hier das Erscheinungsbild erheblich, so die Richter. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmalbereichs in unveränderter Form habe Vorrang vor dem Interesse des Mieters, sein E-Auto auf dem Grundstück abstellen und aufladen zu können. Es bestehe dagegen kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlegung des Stellplatzes, führte das Gericht aus.

OVG Münster, Beschluss vom 22.9.2022, Az.: 10 A 2879/21

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WEG-Beschluss nicht ausreichend

Der Fall: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft fasste einen Beschluss, unter welchen Bedingungen und Auflagen der Einbau einer Wallbox genehmigt werden kann. Eine Wohnungseigentümerin klagte gegen diesen Beschluss. Der Grund: Die Anforderungen an die Installation, Wartung, Instandsetzung und Erneuerung der Ladestation seien unzureichend geregelt.

WEG Beschluss mit Auflagen

Der Beschluss für die Genehmigung des Wallbox-Einbaus enthielt die Auflage "Vorlage eines aussagefähigen Angebots eines Fachbetriebes". Die Klägerin war der Meinung, dies sei nicht genau genug. Sie forderte verbindlichere Vorschriften zur "fachgerechten" Installation, Wartung und Erneuerung der Ladestation sowie des Rückbaus.

Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft vertrat die Auffassung, die Formulierung "fachgerechte" Ausführung oder Wartung sei nicht erforderlich. Nicht fachgerechte Arbeiten führten zu einem Mangel am Gemeinschaftseigentum, für den der Antragssteller ohnehin verantwortlich sei.

Versicherungsschutz und Brandschutz

Die Klägerin war weiter der Auffassung, der Versicherungs- und Brandschutz seien in der Auflage zu unbestimmt geregelt. Im Beschluss werde nur die "brandschutzkonforme Verlegung der notwendigen Stromleitungen" gefordert, die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen dagegen nicht.

Beschluss muss klare Regeln enthalten

Das Landgericht Frankfurt gab der Klägerin Recht. Die Richter machten deutlich, im Beschluss einer Eigentümergemeinschaft müssten umfassende und klare Regelungen für die Genehmigung von Wallbox-Installationen getroffen werden.

Die Fragen der fachgerechten Installation, des Versicherungs- und Brandschutzes müssten in detaillierter und verständlicher Weise geregelt sein. Das sei notwendig, um Missverständnisse und rechtliche Unklarheiten zu vermeiden. Das Gericht erklärte den Beschluss der Eigentümergemeinschaft für ungültig. Er entspreche nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung.

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.12.2022, Az.: 2-09 S 31/22

Hinweis der ADAC Juristen: Die Entscheidungen zeigen, wie kompliziert die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Beschlussfassung zum Thema Anspruch auf Installation einer Wallbox sein können. Weil Elektrofahrzeuge immer weiter verbreitet sind, wird der Themenbereich immer relevanter, beide Seiten sollten sich umfassend beraten lassen.