So kommen Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen sowie Mieterinnen und Mieter in Mehrfamilienhäusern zu einer privaten Ladestation fürs E-Auto. Die wichtigsten Infos und Tipps zum Thema – inklusive genauer Anleitung. Schritt für Schritt: Leitfaden für Eigentümer und Mieterinnen Was betroffene Parteien bei Antrag und Einbau beachten müssen Wichtige Fragen und Antworten von der Technik bis zu den Kosten Immer mehr Menschen denken darüber nach, sich ein Elektroauto anzuschaffen. Die bequemste und meist günstigste Möglichkeit, den Stromer aufzuladen, ist eine private Wallbox. Wer im eigenen Haus wohnt, hat es vergleichsweise einfach, die nötige Infrastruktur einzurichten: Den Elektriker bestellen, Kabel verlegen, den Anschluss beim Stromversorger anmelden – fertig. Für Mieter und Eigentümer von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ist es komplizierter. Oft müssen neue Stromleitungen verlegt werden, bei vielen Wohnanlagen müssen die anderen Parteien ihre Zustimmung zum Einbau geben und auch die anschließende Abrechnung des Ladestroms ist nicht ohne. Der folgende Leitfaden des ADAC hilft bei Vorbereitung und Umsetzung. Recht auf Wallbox in der Tiefgarage Auf die Zustimmung der Wohnungseigentümer-Versammlung haben Mieterinnen und Mieter sowie Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer einen Anspruch. Zumindest unter bestimmten Voraussetzungen. Dafür sorgt das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG). Auf dessen Basis kann jede beziehungsweise jeder, der eine Wohnung besitzt, die Genehmigung für den Einbau einer Ladevorrichtung am Stellplatz in der Tiefgarage oder auf dem Gelände der Wohnanlage verlangen. Die anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) können lediglich über die Art der Durchführung der Baumaßnahme mitbestimmen. Nicht nur Eigentümerinnen und Eigentümer, sondern auch Mieterinnen und Mieter können den Einbau einer Wallbox durchsetzen. Dafür sorgen Anpassungen und Harmonisierungen im Mietrecht. Fachberatung unbedingt erforderlich Die Installation einer Wallbox an einem Einfamilienhaus ist vergleichsweise einfach und kann von jeder Elektrofachkraft umgesetzt werden. Wohnanlagen sind da deutlich komplexer. Bei ihnen sollten die Installateure auch über Expertise in der Skalierbarkeit und Konzeption eines Lastmanagements für Ladeeinrichtungen von Elektrofahrzeugen verfügen. Fragen Sie die Fachverbände der elektro- und informationstechnischen Berufe sowie die lokalen Netzbetreiber nach passenden Dienstleistern. Es gibt auch zertifizierte Beraterinnen und Berater für Elektromobilität sowie Fachbetriebe, die sich auf Ladeinfrastruktur und Energiemanagement spezialisiert haben. In vielen Regionen vermittelt der ADAC eine kostenlose Erstberatung. Leitfaden für Eigentümer und Mieter Die einzelnen Schritte auf dem Weg zur eigenen Wallbox können sich im Detail unterscheiden – je nachdem, ob man Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer oder Mieterin beziehungsweise Mieter in einer Wohnanlage ist. Folgende drei Szenarien sind möglich: Es geht um eine: Wallbox für Eigentümer/Eigentümerinnen einer Wohnung für Mieter/Mieterinnen in einem Mietshaus oder für Mieter/Mieterinnen einer Eigentumswohnung. Neben einer detaillierten Step-by-Step-Anleitung finden Sie weiter unten zu jedem Szenario ein Musterschreiben. Die folgenden sechs Schritte muss man auf jeden Fall erfolgreich zurücklegen: Wallbox für die Eigentumswohnung Die folgenden Hinweise betreffen Personen, die eine Wohnung in einer Wohnanlage besitzen, die von einer Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltet wird. Oder von einer Hausverwaltung, die von der Wohnungseigentümergemeinschaft damit beauftragt worden ist. Bei Bauvorhaben greift für sie das Wohnungseigentumsgesetz. Eigene Wallbox im Mehrfamilienhaus Die folgenden Hinweise gelten für Mieterinnen oder Mieter einer Wohnung in einer reinen Mietanlage, die zum Beispiel vollständig im Eigentum einer Wohnungsbaugesellschaft ist. Für diese Personen gilt nicht das Wohneigentumsgesetz, sondern das Mietrecht, das unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Wallbox für Mieter in Eigentumswohnungen Folgende Hinweise gelten für Mieterinnen oder Mieter einer Eigentumswohnung in einer Wohnanlage, die eine Eigentümergemeinschaft oder eine von dieser beauftragte Hausverwaltung verwaltet. Hier gilt für Sie als Mieterin oder Mieter nicht das Wohneigentumsgesetz, sondern das Mietrecht, das unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Text: Jörg Peter Urbach. Fachliche Mitarbeit und Beratung: Petra Gerhäuser, Matthias Vogt, Wolfgang Siegler