Vertrag ist Vertrag – das gilt auch beim Autokauf. Wer unterschreibt, ist an die Bestellung gebunden. Ein allgemeines Rücktrittsrecht gibt es nicht. ADAC Juristen erklären, auf was Sie bei der Neuwagenbestellung achten sollten. Kunde ist meist drei Wochen an Bestellung gebunden Rücktritt nur gegen Stornogebühren Nachträgliche Preiserhöhung unzulässig Verlockende Angebote gibt es viele. Bevor Sie einen Kaufvertrag unterschreiben, sollten Sie das Angebot des Händlers aber überdenken. Was Sie bei der Kaufentscheidung beachten sollten. Käufer an Bestellung gebunden Autohändler verwenden bei der Neuwagenbestellung fast immer eine sog. verbindliche Bestellung. Mit der Unterschrift ist der Kunde daran meist für drei Wochen gebunden. Steht das Fahrzeug beim Verkäufer auf dem Hof, verkürzt sich die Frist auf zehn Tage. Lassen Sie sich daher mit der Unterschrift Zeit, wenn Sie Ihr Wunschauto gefunden haben. Alle Wichtigen Informationen zum Neuwagenkauf finden Sie auch in der Broschüre der ADAC Juristen: Wie kommt der Kaufvertrag zustande? Aus der Bestellung wird erst dann ein Kaufvertrag, wenn der Verkäufer Ihre Bestellung in der vereinbarten Frist von drei Wochen (oder bei Lagerfahrzeugen zehn Tagen) schriftlich bestätigt oder das Fahrzeug liefert. Weicht die Bestätigung von Ihrer Bestellung ab (zum Beispiel bei Ausstattung oder Preis), kommt kein Kaufvertrag zustande. Die geänderte Bestätigung stellt ein neues Angebot des Verkäufers dar, das Sie entweder annehmen oder ablehnen können. Rücktritt oft nur gegen Geld Die Bestellung können Sie nicht einfach stornieren, denn es gibt kein allgemeines Rücktrittsrecht. In der Regel werden für die Stornierung 15 Prozent des Kaufpreises fällig. Sie kommen ohne Kosten aus der Bestellung heraus, wenn der Händler die Bestellung nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich bestätigt oder das Auto liefert (bei Lagerfahrzeugen: zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen: zwei Wochen). die Bestätigung von der Bestellung abweicht. Sie bei der Bestellung arglistig getäuscht wurden. der Vertrag nur über Telefon, E-Mail oder Internet geschlossen wurde und Sie ihn innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Sie Ihr Widerrufsrecht bei Leasing- und Kreditverträgen ausüben. der Preis nachträglich ohne vertragliche Preisanpassungsklausel angehoben wird. wenn der Händler den Liefertermin um sechs Wochen überzieht (ohne höhere Gewalt) und Sie eine weitere Frist von 14 Tagen zur Lieferung gesetzt haben. Wird nicht geliefert, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Sie minderjährig sind und Ihre Eltern dem Kauf widersprechen. Konkreten Liefertermin vereinbaren Achten Sie darauf, dass für die Lieferung ein möglichst konkretes Datum im Vertrag steht. Ungenaue Formulierungen wie "baldmöglichst" oder "schnellstens" sollten Sie vermeiden. Vereinbaren Sie wenn möglich schriftlich, dass Sie einen kostenlosen Ersatzwagen bekommen, wenn der Händler nicht rechtzeitig liefert. Festpreis vereinbaren Achten Sie darauf, dass im Kaufvertrag ein Festpreis für das neue Auto steht. Der Händler darf den Kaufpreis nicht nachträglich erhöhen, wenn er sich die Preisanpassung nicht ausdrücklich im Vertrag vorbehalten hat. Hinweis: Eine Preisanpassungsklausel im Vertrag ist nur zulässig, wenn die Lieferfrist ab dem Vertragsabschluss mehr als vier Monate beträgt. Die Klausel muss die Bedingungen für die Preiserhöhung klar angeben und dem Käufer ein Rücktrittsrecht einräumen, wenn die Erhöhung einen bestimmten Prozentsatz übersteigt. Es gibt Urteile, nach denen dem Kunden ein Rücktrittsrecht zusteht, wenn der Kaufpreis um mehr als fünf Prozent erhöht wird. Wichtige Fragen an den Händler Damit Sie nichts Wichtiges vergessen, sollten Sie das Angebot genau hinterfragen und alle wichtigen Vereinbarungen in die Bestellung schreiben lassen: Fragen Sie nach allem, was für Sie für den Kauf entscheidend ist. Fragen Sie nach dem aktuellen Modell. Der Händler muss Sie nicht ungefragt informieren, ob in Kürze ein neues Modell herauskommt. Erkundigen Sie sich, ob das Auto ein Importfahrzeug ist. Fragen Sie bei einem E-Auto mit Tageszulassung nach der THG Quote – wurde Sie schon geltend gemacht? Fragen Sie beim E-Auto nach Reichweite und Akkugröße. Lassen Sie beides schriftlich in die Bestellung aufnehmen. Verhandeln Sie einen Endpreis, der die Überführungskosten enthält. Akzeptieren Sie pauschale Überführungskosten, müssen Sie sie zahlen. Grundsätzlich darf der Händler nur dann Überführungskosten verlangen, wenn sie ausdrücklich im Vertrag stehen.