Neuwagenkauf: Das sollten Sie bei der Bestellung beachten

Ein Mann und eine Frau unterzeichnen einen Vertrag für ein Auto
Bestellung eines Neuwagens: Kein allgemeines Rücktrittsrecht für den Kunden© iStock.com/martin-dm

Vertrag ist Vertrag – das gilt auch beim Autokauf. Wer unterschreibt, ist an die Bestellung gebunden, denn es gibt kein allgemeines Rücktrittsrecht. ADAC Juristen erklären, auf was Sie bei der Neuwagenbestellung achten sollten.

  • Kunde ist meist drei Wochen an Bestellung gebunden

  • Rücktritt in der Regel nur gegen Stornogebühren

  • Nachträgliche Preiserhöhung unzulässig

Verlockende Angebote gibt es viele. Bevor Sie einen Kaufvertrag unterschreiben, sollten Sie das Angebot des Händlers aber überdenken. Was Sie bei der Kaufentscheidung beachten sollten.

Neue Verbraucherrechte beim Kauf

Für Verträge, die ab dem 1.1.2022 geschlossen wurden, gelten neue Verbraucherrechte. Hier finden Sie alles Wissenswerte zum neuen Kaufrecht.

Käufer an Bestellung gebunden

Autohändler verwenden bei der Neuwagenbestellung fast immer eine sog. verbindliche Bestellung. Mit der Unterschrift ist der Kunde daran meist für drei Wochen gebunden. Steht das Fahrzeug beim Verkäufer auf dem Hof, verkürzt sich die Frist auf zehn Tage. Lassen Sie sich daher mit der Unterschrift Zeit, wenn Sie Ihr Wunschauto gefunden haben.

Alle Wichtigen Informationen zum Neuwagenkauf finden Sie auch in der Broschüre der ADAC Juristen:

Broschüre zum Neuwagenkauf
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Wie kommt der Kaufvertrag zustande?

Aus der Bestellung wird erst dann ein Kaufvertrag, wenn der Verkäufer die Bestellung innerhalb von drei Wochen (oder zehn Tagen) schriftlich bestätigt oder das Auto liefert.

Weicht die Bestätigung von Ihrer Bestellung ab (z.B. andere Ausstattung, höherer Preis), kommt kein Vertrag zustande. Eine geänderte Bestätigung ist ein neues Angebot des Verkäufers. Sie können es annehmen oder ablehnen.

Flexible Sonderausstattung per App

Fast alle großen Autohersteller bieten sogenannte Functions on Demand an: Die Autos laufen alle mit der gleichen Ausstattung vom Band. Die Kunden können nach Bedarf Zusatzausstattung in einer App kaufen oder für eine bestimmte Zeit abonnieren, zum Beispiel die Sitzheizung im Winter. Auch bei Gebrauchtwagen kann man Extras wie Abstandstempomat, Parkassistent oder LED-Matrix-Licht nachordern.

Das ist praktisch, denn man zahlt für Zusatzausstattung nur dann, wenn man sie braucht. Allerdings darf man den Überblick über die bestehenden Abos und Kündigungsmöglichkeiten nicht verlieren.

Rücktritt oft nur gegen Geld

Die Bestellung können Sie nicht einfach stornieren, denn es gibt kein allgemeines Rücktrittsrecht. In der Regel werden für die Stornierung 15 Prozent des Kaufpreises fällig.

Sie kommen ohne Kosten aus der Bestellung heraus, wenn

  • der Händler die Bestellung nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich bestätigt oder das Auto liefert (bei Lagerfahrzeugen: zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen: zwei Wochen).

  • die Bestätigung von der Bestellung abweicht.

  • Sie bei der Bestellung arglistig getäuscht wurden.

  • Sie minderjährig sind und Ihre Eltern dem Kauf widersprechen.

  • es sich um einen Internet-Vertrag handelt: Verbraucher haben grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, wenn der Vertrag mit dem Händler über das Internet geschlossen wird.

  • Sie ein Widerrufsrecht bei Leasing- und Kreditverträgen haben.

  • der Preis nachträglich zum Beispiel um mehr als fünf Prozent angehoben wird.

  • der Händler den unverbindlichen Liefertermin um sechs Wochen überzieht und das nicht wegen höherer Gewalt passiert. Nach Ablauf der sechs Wochen müssen Sie eine weitere Frist von 14 Tagen setzen. Liefert der Händler nicht innerhalb der Nachfrist, können Sie vom Vertrag zurücktreten.

Konkreten Liefertermin vereinbaren

Achten Sie darauf, dass für die Lieferung ein möglichst konkretes Datum im Vertrag steht. Ungenaue Formulierungen wie „baldmöglichst“ oder „schnellstens“ sollten Sie vermeiden. Vereinbaren Sie wenn möglich schriftlich, dass Sie einen kostenlosen Ersatzwagen bekommen, wenn der Händler nicht rechtzeitig liefert.

Wichtige Urteile, neue Verkehrsregeln. Direkt vom ADAC

Festpreis in den Vertrag schreiben

Vereinbaren Sie einen Festpreis für das neue Auto. Der Händler kann nach Abschluss des Vertrags den Preis nicht erhöhen, wenn diese Möglichkeit nicht ausdrücklich im Vertrag steht.

Hinweis: Eine Preisanpassungsklausel im Vertrag ist nur zulässig, wenn eine Lieferfrist von mehr als vier Monaten vereinbart ist. Diese Frist wird ab dem Zustandekommen des Vertrags gerechnet. Die Klausel muss die Kriterien für die Preiserhöhung möglichst genau bezeichnen und dem Käufer ab einem bestimmten Erhöhungssatz (zum Beispiel 5 Prozent des Kaufpreises) ein Rücktrittsrecht einräumen.

Es gibt Urteile, nach denen dem Kunden ein Rücktrittsrecht zusteht, wenn der Kaufpreis um mehr als fünf Prozent erhöht wird.

Neue Vertriebswege bei E-Autos

Viele Autohersteller verkaufen ihre E-Autos nur noch online. Die Händler sollen die Kunden und Kundinnen in erster Linie beraten. Das sind die gängigsten neuen Vertriebsmodelle:

  • Beim sogenannten Agenturmodell ist der Händler nur noch Vermittler und Kundenberater. Der Kaufvertrag wird online direkt mit dem Hersteller abgeschlossen. Im Bestellprozess wählt der Käufer bzw. die Käuferin einen Händler aus, bei dem er bzw. sie das Auto abholen kann.

  • Beim Direktvertrieb läuft der Verkauf nur digital über Online-Shops. Prominente Beispiele: Polestar, Tesla, MG, Genesis, Nio. Ausgeliefert wird direkt an die Wunschadresse des Kunden oder der Kundin. Für den Service gibt es eine App oder Hotline, aber keinen Ansprechpartner vor Ort. Bei Mängeln wird das Auto (zum Beispiel bei NIO) abgeholt und nach der Reparatur wieder zurückgebracht.

Alles Wichtige zum Kauf eines E-Autos

Wichtige Fragen an den Händler

Damit Sie nichts Wichtiges vergessen, sollten Sie das Angebot genau hinterfragen und alle wichtigen Vereinbarungen in den Vertrag schreiben lassen:

  • Fragen Sie nach allem, was für Sie für den Kauf entscheidend ist.

  • Fragen Sie nach dem aktuellen Modell. Der Händler muss Sie nicht ungefragt informieren, ob in Kürze ein neues Modell herauskommt.

  • Erkundigen Sie sich, ob das Auto ein Importfahrzeug ist.

  • Fragen Sie beim E-Auto nach dem Umweltbonus. Achten Sie bei der Rechnung darauf, dass er explizit als Rabatt deutlich ausgewiesen ist. Lassen Sie sich möglichst die Übernahme des Bundesanteils schriftlich zusichern (für den Fall des Lieferverzugs und drohendem Verlust/Reduzierung der Förderung).

  • Fragen Sie bei einem E-Auto mit Tageszulassung nach der THG Quote – wurde Sie schon geltend gemacht?

  • Fragen Sie beim E-Auto nach Reichweite und Akkugröße. Lassen Sie beides schriftlich in die Bestellung aufnehmen.

  • Verhandeln Sie einen Endpreis, der die Überführungskosten enthält. Akzeptieren Sie pauschale Überführungskosten, müssen Sie sie zahlen. Grundsätzlich darf der Händler nur dann Überführungskosten verlangen, wenn sie ausdrücklich im Vertrag stehen.