Neuwagenkauf: Auf was Sie bei der Bestellung achten müssen

Bestellung eines Neuwagens: Kein allgemeines Rücktrittsrecht für den Kunden
Bestellung eines Neuwagens: Kein allgemeines Rücktrittsrecht für den Kunden© iStock.com/martin-dm

Vertrag ist Vertrag – das gilt auch beim Autokauf. Wer unterschreibt, ist an die Bestellung gebunden. Es gibt kein allgemeines Rücktrittsrecht. ADAC Juristen erklären, auf was Sie bei der Neuwagenbestellung achten sollten.

  • Kunde ist drei Wochen an Bestellung gebunden

  • Rücktrittsrecht meistens nur gegen Stornogebühren

  • Nachträgliche Preiserhöhung nicht möglich

Verlockende Angebote gibt es viele. Bevor Sie einen Kaufvertrag für einen Neuwagen unterschreiben, sollten Sie sich die Sache aber durch den Kopf gehen lassen.

Neue Verbraucherrechte beim Kauf

Für ab dem 1.1.2022 geschlossene Verträge gelten neue Verbraucherrechte. Hier finden Sie alles Wissenswerte zum neuen Kaufrecht.

Bestellung unterschrieben: Käufer gebunden

Autohändler verwenden bei der Neuwagenbestellung fast immer eine sog. verbindliche Bestellung. Mit der Unterschrift unter der Bestellung ist der Kunde daran für drei Wochen gebunden. Unterschreiben Sie daher nicht sofort, wenn Sie Ihr Wunschauto gefunden haben.

Alle Wichtigen Informationen zum Neuwagenkauf finden Sie auch in der Broschüre der ADAC Juristen:

Broschüre zum Neuwagenkauf
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Wie kommt der Kaufvertrag zustande?

Aus der Bestellung wird erst dann ein Kaufvertrag, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung in den drei Wochen schriftlich bestätigt oder das Auto liefert. Denn damit nimmt der Verkäufer die Bestellung an.

Weicht die Bestätigung von Ihrer Bestellung ab (z.B. andere Ausstattung, höherer Preis), kommt kein Vertrag zustande. Eine geänderte Bestätigung ist ein neues Angebot des Verkäufers. Sie können es annehmen oder ablehnen.

Rücktritt oft nur gegen Geld

Wollen Sie das Auto doch nicht kaufen, können Sie Ihre Bestellung nicht einfach stornieren. Es gibt kein allgemeines Rücktrittsrecht. In der Regel werden für die Stornierung 15 Prozent des Kaufpreises fällig. Sie kommen ohne Kosten aus der Bestellung heraus, wenn

  • der Händler die Bestellung nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich bestätigt oder das Auto liefert (bei Lagerfahrzeugen: zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen: zwei Wochen).

  • die Bestätigung von der Bestellung abweicht.

  • Sie bei der Bestellung arglistig getäuscht wurden.

  • Sie minderjährig sind und Ihre Eltern dem Kauf widersprechen.

  • es sich um einen Internet-Vertrag handelt: Verbraucher haben grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, wenn der Vertrag mit dem Händler über das Internet geschlossen wird.

  • Sie ein Widerrufsrecht bei Leasing- und Kreditverträgen haben.

  • der Preis nachträglich z.B. um mehr als fünf Prozent angehoben wird.

  • der Händler den unverbindlichen Liefertermin um sechs Wochen überzieht und das nicht wegen höherer Gewalt passiert. Nach Ablauf der sechs Wochen müssen Sie eine weitere Frist von 14 Tagen setzen. Liefert der Händler nicht innerhalb der Nachfrist, können Sie vom Vertrag zurücktreten.

Konkreten Liefertermin festlegen

Achten Sie darauf, dass für die Lieferung ein möglichst konkretes Datum im Vertrag steht. Ungenaue Formulierungen wie „baldmöglichst“ oder „schnellstens“ sollten Sie vermeiden. Vereinbaren Sie wenn möglich schriftlich, dass Sie einen kostenlosen Ersatzwagen bekommen, wenn der Händler nicht rechtzeitig liefert.

Wichtige Fragen an den Händler

Damit Sie nichts Wichtiges vergessen, sollten Sie das Angebot genau hinterfragen und alle Vereinbarungen in den Vertrag schreiben lassen:

  • Fragen Sie nach dem aktuellen Modell. Der Händler muss Sie nicht ungefragt informieren, ob in Kürze ein neues Modell herausgebracht wird.

  • Erkundigen Sie sich, ob das Auto ein Importfahrzeug ist.

  • Fragen Sie nach allem, was für Sie für den Kauf entscheidend ist.

  • Achten Sie darauf, dass für Sie wichtige Punkte schriftlich in der Bestellung aufgenommen sind.

  • Verhandeln Sie einen Endpreis, der die Überführungskosten enthält. Der Händler darf nur dann Überführungskosten verlangen, wenn sie ausdrücklich im Vertrag stehen. Akzeptieren Sie pauschale Überführungskosten, müssen Sie sie zahlen.

Neue Vertriebswege bei E-Autos

Viele Autohersteller verkaufen ihre E-Autos nur noch online. Die Händler sollen die Kunden in erster Linie beraten. Das sind die gängigsten neuen Vertriebsmodelle:

  • Beim sogenannten Agenturmodell ist der Händler nur noch Vermittler und Kundenberater. Den Kaufvertrag schließt der Kunde online direkt mit dem Hersteller. Im Bestellprozess muss der Käufer einen Händler auswählen, bei dem er das Auto abholen kann.

  • Beim Direktvertrieb läuft der Vertrieb nur digital über die Bestellung in online-Shops. Prominente Beispiele: Polestar, Tesla, MG, Genesis, Nio. Ausgeliefert wird direkt an die Wunschadresse des Kunden. Für den Service gibt es eine App oder Hotline, aber keinen Ansprechpartner vor Ort. Bei Mängeln wird das Auto (zum Beispiel bei NIO) abgeholt und nach der Reparatur wieder zurückgebracht.

Alles Wichtige zum Kauf eines E-Autos

Darf der Händler den Preis nachträglich erhöhen?

Vereinbaren Sie einen Festpreis für das neue Auto. Der Händler kann nach Abschluss des Vertrags den Preis nicht erhöhen, wenn diese Möglichkeit nicht ausdrücklich im Vertrag steht.

Eine Preisanpassungsklausel im Vertrag ist nur zulässig, wenn eine Lieferfrist von mehr als vier Monaten vereinbart ist. Diese Frist wird ab dem Zustandekommen des Vertrags gerechnet. Die Klausel muss die Kriterien für die Preiserhöhung möglichst genau bezeichnen und dem Käufer ab einem bestimmten Erhöhungssatz (z.B. 5 Prozent des Kaufpreises) ein Rücktrittsrecht einräumen.

Es gibt Urteile, nach denen dem Kunden ein Rücktrittsrecht zusteht, wenn der Kaufpreis um mehr als fünf Prozent erhöht wird.

Petra Gerhäuser
Petra Gerhäuser
Fach-Autorin
Kontakt
Angela Baumgarten
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