
Einreise, Zoll und Aufenthalt in Norwegen
Aktuelle Nachrichten zur Corona-Pandemie
RISIKOGEBIETE
Ob dieses Land oder Teile dieses Landes aktuell als Risikogebiet eingestuft werden, entscheiden nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung mit dem Robert-Koch-Institut das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die entsprechende Liste wird vom Robert-Koch-Institut veröffentlicht und ständig aktualisiert.
Hinweise zu den länderspezifischen Regelungen
Die nachstehenden Informationen werden von europäischen Automobilclubs über die FIA / Region 1 zur Verfügung gestellt.
Zuletzt aktualisiert am 05.05.2022.
Reisebeschränkungen
Detaillierte Informationen zu Grenzöffnungen, Einreise und Durchreise finden Sie unter dem Reiter ›Einreisebestimmungen‹. Diese sollten unbedingt zusätzlich beachtet werden!
Eingehende Flüge erlaubt | Ja. |
Grenzen explizit für Touristen geöffnet | Ja. |
Öffentliche Verkehrsmittel | Erlaubt. |
Unterwegs im Auto mit Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören | Keine besondere Regelung. |
Gewerbe / Einrichtungen
Geschäfte des täglichen Bedarfs | Geöffnet. |
Weitere Geschäfte | Geöffnet. |
Tankstellen | Geöffnet. |
Restaurants | Geöffnet. |
Hotels | Geöffnet. |
Themen-Parks | Geöffnet. |
Museen / Konzerthallen / Theater | Geöffnet. |
Festivals und Nachtclubs | Erlaubt und geöffnet. |
Strände | Geöffnet. |
Skiegebiete | Geöffnet. |
Campingplätze
Tagesbesuch | Geöffnet |
Übernachtungen | Geöffnet |
Sanitäre Einrichtungen | Geöffnet |
Pannenhilfe
Angebotener Service | Regulärer Betrieb |
Kontakt Pannenhilfe / Notruf | 0047 23213100 |
Wichtige Links
Einreisebestimmungen
Aktueller Hinweis Coronavirus
Derzeit hat das Auswärtige Amt keine Reisewarnung ausgesprochen.<br /><br />Über die epidemiologische Lage und Beschränkungen im Land informieren seine Reise- und Sicherheitshinweise.
Besondere Einreisebestimmungen aufgrund der Coronapandemie
Letzte Aktualisierung am 06.04.2022
Für die Einreise aus Deutschland gelten derzeit keine COVID-19-bedingten Einreisebeschränkungen.
Reisedokumente für deutsche Staatsbürger
Für einen touristischen Aufenthalt bis zu 3 Monaten genügt der Personalausweis, vorläufige Personalausweis, Reisepass, vorläufige Reisepass oder Kinderreisepass.
Besondere Bestimmungen für Kinder und Jugendliche
Für deutsche Minderjährige unter 18 Jahren, die alleine oder in Begleitung von nicht erziehungsberechtigten Erwachsenen reisen, ist die Mitnahme einer Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten nicht vorgeschrieben.
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten und für Notfälle wird aber die Mitnahme einer Einverständniserklärung empfohlen. Die Clubjuristen des ADAC haben eine Vorlage erstellt (Achtung: kein amtliches Dokument sondern nur eine Empfehlung):
Viele Transportgesellschaften verlangen besondere Vollmachten, erkundigen Sie sich dort nach den Einzelheiten.
Ersatzausweise
Ausweispflicht
Generell gilt: Für Reisen ins Ausland und für die Rückreise nach Deutschland ist ein gültiges Ausweisdokument vorgeschrieben. Ist dies nicht vorhanden, können folgende Alternativen geprüft werden:
Abgelaufene Ausweispapiere
In einigen EU-Ländern genügt man der Ausweispflicht auch dann, wenn der Personalausweis, Reisepass, vorläufige Reisepass oder Kinderreisepass (jedoch nicht der vorläufige Personalausweis) nicht länger als 1 Jahr abgelaufen ist. In welchen Ländern das zutrifft, kann unter den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes im Link unten beim jeweiligen Land (Thema "Einreise und Zoll") nachgelesen werden.
Es ist jedoch zu bedenken, dass ein solches abgelaufenes Personaldokument im Ausland z.B. bei der Hotelregistrierung oder von Banken nicht anerkannt werden muss. Deshalb kann das Reisen mit einem abgelaufenem Ausweisdokument zu Rückfragen oder sogar Problemen führen.
Vorläufige Ausweispapiere
Vorläufiger Personalausweis und Reisepass
Wird der Ausweis dringend benötigt, stellt die Passbehörde in der Regel sofort (innerhalb weniger Stunden) einen vorläufigen Personalausweis (3 Monate gültig) oder vorläufigen (grünen) Reisepass (ein Jahr gültig) aus. (Vorläufige Kinderreisepässe gibt es nicht, denn der Kinderreisepass wird immer sofort ausgestellt.)<br />Ob vorläufige Ausweise in den einzelnen Ländern anerkannt werden, haben wir jeweils unter "Einreisebestimmungen" aufgeführt.
Hinweis Express-Reisepass: Der vorläufige Reisepass enthält keinen elektronischen Chip, in dem die Fingerabdrücke und das Lichtbild gespeichert sind. Er wird deshalb nicht von allen Ländern anerkannt. Wer noch einige Werktage Zeit hat, kann bei der Passbehörde einen Express-Reisepass beantragen. Das ist ein vollwertiger Reisepass mit elektronischem Chip und einer Gültigkeit von 10 Jahren. Für die Express-Bearbeitung werden Zusatzgebühren erhoben.
Reiseausweis als Passersatz (RaP)
Kann die Passbehörde nicht mehr aufgesucht werden, z.B. an Feiertagen oder weil man das Fehlen des Personaldokumentes erst unterwegs bemerkt, kann die Bundespolizei nach ihrem Ermessen einen „Reiseausweis als Passersatz“ ausstellen. Die Ausgabe des RaP erfolgt bei der Bundespolizei an der Grenze, einigen Flughäfen oder einer Dienststelle. Erforderlich ist ein amtlicher Lichtbildausweis, für Deutsche unter 18 Jahren muss der gesetzliche Vertreter zustimmen.
Für die Beantragung und Abklärung der Einzelheiten ist die Kontaktaufnahme mit der Bundespolizei unter der Telefonnummer 0800 6 888 000 erforderlich. Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden unter
ANERKENNUNG des Reiseausweises als Passersatz:
Ohne Einschränkung:<br />in allen folgenden EU-Ländern:<br />Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
Nur für die Einreise zu touristischen Zwecken:<br />in Albanien, Algerien, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und San Marino.
In Verbindung mit einem abgelaufenem deutschen Personalausweis oder Reisepass:<br />in Irland, Kanada (nur mit abgelaufenem Reisepass), Kroatien, Mexiko (nur mit abgelaufenem Reisepass und nur Inhaber von mexikanischen Aufenthaltstiteln, Visum nicht ausreichend), Montenegro (abgelaufener Personalausweis nur bei Aufenthalt bis 30 Tage), Rumänien, Schweiz, Serbien und Tunesien (abgelaufener Personalausweis nur bei Pauschalreise mit Flug).
In Verbindung mit dem gültigen Personalausweis: <br />auf den Seychellen.
In Verbindung mit einem gültigen Führerschein:<br />in Bulgarien und im Vereinigten Königreich Großritannien und Nordirland.
Bestätigte Nichtanerkennung: Ägypten, Malediven, Nordmazedonien, Sri Lanka und Türkei.
Zu beachten sind auch eventuelle Visa-Vorschriften.
HINWEIS: Das Reisen mit dem Reiseausweis als Passersatz geschieht auf eigenes Risiko, da das Zielland oder die Fluggesellschaft die Einreise mit diesem Dokument ablehnen oder seine Bestimmungen kurzfristig ändern kann.
Verlust des Ausweisdokumentes im Ausland
Bei Verlust des Ausweises im Ausland ist die Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) erforderlich. Dort wird ein „Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland“ ausgestellt. Das Mitführen eines Lichtbildes und einer Kopie des Personaldokumentes vereinfacht das Verfahren. Der Diebstahl ist auch der örtlichen Polizei anzuzeigen, die Kopie der Anzeige dient als Nachweis für die Neubeantragung bei den deutschen Behörden.
Hund und Katze
Ausweise und Kennzeichnungen
Erforderlich ist der EU-Heimtierausweis.
Darin muss die Kennzeichnung des Tieres durch Mikrochip oder gut lesbare Tätowierung eingetragen sein. Für ab dem 3.7.2011 erstmals gekennzeichnete Tiere ist der Mikrochip Pflicht.
Impfungen
- Im EU-Heimtierausweis muss von einem Tierarzt eingetragen sein:
- die Tollwutimpfung (Erstimpfung mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt)
- bei Hunden auch die Behandlung gegen den Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis) mit einem Mittel, das Praziquantel oder einen vergleichbaren Wirkstoff enthält, a) entweder eine Behandlung mindestens 24 Stunden und höchstens 120 Stunden vor der Einreise oder b) vor der Einreise mindestens zwei Behandlungen, durchgeführt im Abstand von maximal 28 Tagen; während des Norwegen-Aufenthalts weitere Behandlungen in Intervallen von maximal 28 Tagen. Bei Direkteinreise aus Finnland ist keine Bandwurmbehandlung erforderlich.
Weitere Regelungen
Für Hunde herrscht Leinenzwang. Kot muss vom Besitzer entfernt werden (Tüte und Schäufelchen mitnehmen).
Grundsätzlich müssen die Dokumente bei der Einreise unaufgefordert dem Zoll vorgelegt werden. Lediglich bei der Einreise aus Schweden ist dies nicht vorgeschrieben.
Bei Einreise aus der Russischen Föderation wird das Tier behördlich untersucht. Um Wartezeiten zu vermeiden wird dringend empfohlen, die Ankunft 48 Stunden im Voraus bei der Behörde in Storskog (Kirkenes) zu melden:<br />Telefon +47 78 97 00 40, +47 95 77 91 21<br />BIP-Storskog@mattilsynet.no
Weitere Infos unter
Nicht mitgeführt werden dürfen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Fila Brasileiro, Toso Inu, Dogo Argentino, Tschechoslowakischer Wolfshund und Kreuzungen davon. Außerdem ist die Mitnahme von Hybriden/Kreuzungen zwischen Wolf und Hund verboten.
Nicht mitgeführt werden dürfen außerdem Hunde anderer Rassen, <br />- die zu Kampf- oder Verteidigungszwecken trainiert wurden oder <br />- aggressives Verhalten zeigen, so dass sie für Menschen und Tiere eine Gefahr darstellen.
Weitere Infos unter
Tipps zur Sicherung von Tieren im Fahrzeug
Der ADAC gibt im folgenden Link Tipps zur Sicherung von Hunden im Auto:
Zollbestimmungen
Bei der Einreise zu beachten
Waren für den persönlichen Gebrauch | Abgabefrei, keine Zollformalitäten. |
Andere Waren (wie Geschenke, elektr. Geräte, Parfüm, Schmuck, Lebensmittel) | Zollfrei im Wert bis zu 6000 NOK. |
Genussmittel
Abgabefrei pro Person Höchstmengen von jeweils bis zu | 200 Zigaretten oder 250 g anderer Rauchtabakwaren (inkl. 200 Blatt Zigarettenpapier) |
und | 1 l Spirituosen (Getränke 22-60 Vol.-%) und 1,5 l Wein (2,5-22 Vol.-%) und 2 l Bier über 2,5 Vol.-% (bzw. 2,5-4,7 Vol.-%) 1 |
oder | 3 l Wein (Getränke 2,5-22 Vol.-%) und 2 l Bier über 2,5 Vol.-% (bzw. 2,5-4,7 Vol.-%) 1 |
oder | 5 l Bier über 2,5 Vol.-% 1 |
Seit dem 01.01.2022 ist es nicht mehr möglich 1,5 l Wein oder Bier zusätzlich zur normalen Quote zollfrei einzuführen, wenn keine Tabakprodukte eingeführt werden.
Fleisch und Fleischwaren, Käse und Nahrungsmittel pro Person ab 12 Jahren insgesamt bis zu 10 kg zollfrei. Kartoffeln dürfen nicht eingeführt werden.
Kinder unter 12 Jahren dürfen ausschließlich Schokolade, Süßigkeiten und alkoholfreie Erfrischungsgetränke einführen.
Besondere Bestimmungen
Waffen dürfen nur zu Jagdzwecken mitgenommen werden. Für sie gelten besondere Bestimmungen. Genauere Auskünfte erteilt ds Norwegische Fremdenverkehrsamt.
Bei der Rückreise nach Deutschland zu beachten
Zollpflichtige Waren wie auch die Überschreitung von Freimengen müssen unaufgefordert bei der Einreise beim Zoll angegeben werden.
Waren (Reisebedarf, Geschenke, elektr. Geräte, Parfüm, Schmuck) | Zollfrei im Wert bis zu 300 Euro (Landweg) bzw. 430 Euro (Luft- und Seeweg); 175 Euro für Reisende unter 15 Jahren. |
Rückwaren (bereits aus Deutschland mitgenommene Waren) im Wert von über 300 Euro bzw. 430 Euro | Bereits bei der Ausreise sollten diese im Nämlichkeitsnachweis am Zollamt des deutschen Abflughafens bestätigt werden. |
Genussmittel 1 | Abgabefrei sind pro Person ab 17 Jahren Höchstmengen von jeweils bis zu 40 / 200 St. Zigaretten, 20 / 100 St. Zigarillos, 10 / 50 St. Zigarren, 50 / 250 g Tabak, 4 l Wein, 16 l Bier, 2 l Spirituosen <22 Vol.-%, 1 l Spirituosen >22 Vol.-% 2 |
2 Bei Einreise in die EU auf dem Landweg / bei Einreise in die EU auf dem Luft- oder Seeweg
Sportangler dürfen zweimal im Jahr pro Person bis zu 18 kg Fisch oder Fischwaren aus norwegischen Meeren ausführen, wenn dieser Fisch in einem registrierten touristischen Fischereibetrieb geangelt wurde. Süßwasserfische dürfen ohne Begrenzung ausgeführt werden. Fischwaren von registrierten Händlern werden mit entsprechendem Beleg nicht in die Quote miteinbezogen.
Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse: Für die Einfuhr gelten strenge Bestimmungen. Auskunft erteilt das zuständige Veterinäramt.
Antiquitäten und alte Gegenstände von künstlerischem, kulturellem oder historischem Wert dürfen nur mit Genehmigung ausgeführt werden.