Wohnmobil bestellt: Ihre Rechte bei Lieferverzögerung und Preiserhöhung

Junges Paar sieht sich Wohnmobile an, die zum Verkauf stehen
Wohnmobil-Käufer müssen oft mit langen Lieferzeiten rechnen© stock.adobe.com/Kzenon

Viele träumen vom eigenen Wohnmobil oder Camper. Die Vorfreude nach dem Kauf ist groß, die Lieferzeiten sind aber oft lang und manchmal erhöhen Händler den Preis auch noch nachträglich. Das sind Ihre Rechte.

  • Lange Lieferzeiten für neue Modelle, Altbestände sofort lieferbar

  • Preiserhöhung nach Kaufvertrag nur in bestimmten Fällen zulässig

  • Bei Streit Vertrag von einem Anwalt prüfen lassen

Sie haben ein Wohnmobil bestellt und sind von langen Lieferzeiten oder einer nachträglichen Preiserhöhung betroffen? ADAC Juristinnen und Juristen erklären, welche Rechte Sie haben und wie Sie sich verhalten sollten.

Lieferverzug, höherer Preis: Richtig handeln

Liefert der Händler Ihr Wohnmobil nicht zum vereinbarten Liefertermin oder stellt er Ihnen im Nachhinein einen höheren Preis in Rechnung, sollten Sie einen kühlen Kopf behalten. So sollten Sie reagieren:

  1. Nicht vorschnell handeln: Wenn Sie das Wohnmobil gerne haben möchten, machen Sie dem Händler deutlich, dass Sie am Kaufvertrag festhalten wollen. Fordern Sie ihn schriftlich auf, das Wohnmobil zum vertraglich vereinbarten Kaufpreis oder Liefertermin zu liefern, und berufen Sie sich dabei auf Ihren Kaufvertrag.

  2. Will der Verkäufer das Wohnmobil nur liefern, wenn Sie eine Preiserhöhung akzeptieren, können Sie den Händler auf Herausgabe verklagen und unter Umständen auch Schadensersatz verlangen. Das Gleiche gilt, wenn es durch das Verhalten des Händlers zu weiteren Lieferverzögerungen kommt.

  3. Kaufpreis mit zwei Überweisungen zahlen: Alternativ können Sie den ursprünglich vereinbarten Preis und den Erhöhungsanteil gesondert überweisen. Bei der Überweisung des erhöhten Betrages sollten Sie dabei "Zahlung unter Vorbehalt" vermerken und sich den Betrag mit Hilfe eines Anwalts wieder zurückholen. So müssen Sie keine Stornierung durch den Händler befürchten. Storniert er trotzdem, macht sich der Händler schadensersatzpflichtig.

  4. Vertrag überprüfen lassen: Wenn Sie unsicher sind, ob eine Preisanpassungsklausel oder die Klausel zur Lieferzeit in Ihrem Vertrag wirksam ist, sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen. Das Gleiche gilt, wenn der Händler sich weigert, den Vertrag zu erfüllen. Die Adressen von ADAC Vertragsanwälten finden Sie hier.

Liefertermin: Lieferzeit-Regelung zulässig?

Käufer möchten ihre Wohnmobile möglichst bald übernehmen. Im Kaufvertrag ist in der Regel aber ein unverbindlicher Liefertermin vereinbart. Und manchmal wird auch gar kein Liefertermin genannt. Das ist nicht immer zulässig, wie folgendes Urteil zeigt:

Es ging um diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Wohnmobilhändlers: "Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben." Im Vertrag gab es keine Möglichkeit, einen Liefertermin schriftlich festzuhalten. Ein Verbraucherverein klagte gegen die Klausel.

Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 11.4.2024, Az.: 2 U 196/22) gab der Klage statt und untersagte dem Händler, diese Klausel zu verwenden. Denn sie ermögliche es dem Händler, einen mündlich vereinbarten Liefertermin nachträglich abzulehnen und sich auf die Schriftformklausel zu berufen. Das sei eine unangemessene Benachteiligung für Verbraucher, so das Gericht.

Tipp: Enthält Ihr Vertrag eine Klauseln zur Lieferzeit, können Sie diese von einem Anwalt überprüfen lassen. Die Adressen von ADAC Vertragsanwälten finden Sie hier.

Preis für Wohnmobil muss im Vertrag stehen

Der Endpreis muss bei Vertragsabschluss deutlich angegeben sein. Manchmal finden sich im Kaufvertrag Formulierungen wie "es gilt der am Tag der Auslieferung gültige Listenpreis" oder "zwischenzeitliche Preiserhöhungen des Herstellers gehen zu Lasten des Käufers." Solche Klauseln sind für den Kunden nicht transparent und dürften nach Einschätzung der ADAC Juristinnen und Juristen vor Gericht kaum Bestand haben.

Tipp: Achten Sie darauf, dass der Endpreis klar festgelegt ist, um Probleme im Nachhinein zu vermeiden.

Händler will mehr Geld: Preis akzeptieren?

Immer wieder kommt es vor, dass Händler versuchen, die Kunden zur Zustimmung zu einer Preiserhöhung zu bewegen. Das sind die vier häufigsten Gründe, die Händler dafür anführen:

  • Wohnmobil nicht mehr lieferbar

Händler behaupten, das Wohnmobil sei nicht mehr verfügbar, die Lieferung sei unmöglich. Stattdessen könne man es aber ausnahmsweise zu einem höheren Preis bestellen. Das ist oft eine Falle: Nur wenn das Fahrzeug nicht mehr produziert wird oder am Markt tatsächlich nicht mehr erhältlich ist, kann sich der Verkäufer auf "Unmöglichkeit" berufen.

  • Kein Kaufvertrag geschlossen

Manche Händler behaupten, es gäbe keinen gültigen Kaufvertrag, weil sie die Bestellung nicht offiziell bestätigt hätten. Ein Kaufvertrag kann aber auch ohne ausdrückliche Annahme zustande kommen, wenn sich das aus den Umständen ergibt. Nach den Standard-Verkaufsbedingungen muss der Händler den Käufer informieren, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

  • Geänderte Abgasnorm oder Motorisierung

Händler führen manchmal technische Veränderungen als Grund an, warum das bestellte Wohnmobil nicht mehr lieferbar sei. Das entbindet sie jedoch nicht von der Lieferpflicht. Vielmehr kann dem Käufer eine Kaufpreisminderung zustehen.

  • Lieferengpässe oder Streichung von Bestellungen durch den Hersteller

Einige Händler stornieren den Kaufvertrag und begründen das mit Lieferengpässen oder der Streichung von bestellten Stückzahlen durch den Hersteller. Sie berufen sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Unmöglichkeit der Lieferung. Doch solange das Modell am Markt verfügbar ist, ist eine Stornierung rechtlich nicht haltbar. Fehlt nur eine bestimmte Ausstattung, bleibt der Vertrag bestehen und der Kunde kann den Preis mindern.

Nachträgliche Preiserhöhung oft unzulässig

Ein Kaufvertrag ist grundsätzlich bindend. Das gilt auch für den im Kaufvertrag vereinbarten Preis. Eine Preiserhöhung zwischen Abschluss des Vertrags und Auslieferung des Wohnmobils ist ohne eine entsprechende Vereinbarung nicht zulässig.

  1. Keine Preisanpassung bei kurzer Lieferfrist
    Wurde im Vertrag eine Lieferfrist von weniger als vier Monaten vereinbart, darf der Verkäufer keine Preiserhöhung verlangen.

  2. Preisanpassungsklausel nur bei langer Lieferfrist zulässig
    Enthält der Kaufvertrag eine sogenannte Preisanpassungsklausel, ist die Erhöhung rechtlich möglich. Allerdings nur, wenn eine Lieferfrist von mehr als vier Monaten vereinbart wurde. Die Klausel muss die Preiserhöhung möglichst genau bezeichnen. Außerdem muss für den Käufer ab einem bestimmten Erhöhungssatz (Beispiel: 5 Prozent des Kaufpreises) ein Recht zum Rücktritt vorgesehen sein.

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War die Preiserhöhung vorhersehbar?

Der Verkäufer kann eine Preiserhöhung nur unter bestimmten Voraussetzungen an den Käufer weitergeben:

  1. Unvorhersehbare Gründe nach Vertragsschluss
    Der Verkäufer darf eine Preiserhöhung nur verlangen, wenn die Gründe dafür nach Vertragsabschluss eingetreten sind und für ihn nicht vorhersehbar waren. Preissteigerungen für den Einkauf von Fahrzeugen gehören normalerweise zum Risiko des Händlers und sind für ihn in vielen Fällen absehbar.

  2. Allgemeine Geschäftsbedingung dürfen keine Preisanpassung regeln
    Auch wenn eine Preiserhöhung vorhersehbar war, kann der Verkäufer sie nicht über vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auf den Käufer abwälzen. Das ist nur möglich, wenn eine Preisanpassung ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbart wurde.

  3. Zustimmung des Käufers notwendig
    Eine einseitige Preiserhöhung nach Vertragsabschluss ist nicht erlaubt. Der Käufer muss einer solchen Erhöhung ausdrücklich zustimmen. Ohne diese Zustimmung bleibt der ursprünglich vereinbarte Preis bestehen.