Wohnmobil: Was tun bei Lieferverzögerung und Preiserhöhung

Reisen mit dem Wohnmobil sind beliebt wie nie zuvor. Welche Rechte Käufer haben, wenn das Wohnmobil nicht geliefert wird oder der Händler den Preis nachträglich erhöht.
Lange Lieferzeiten wegen anhaltend hoher Nachfrage
Preiserhöhung nach Kaufvertrag nur in bestimmten Fällen zulässig
Bei Streit Vertrag von einem Anwalt prüfen lassen
Wer ein Wohnmobil kauft, muss mit langen Wartezeiten und teilweise auch mit einer nachträglichen Preiserhöhung rechnen. Doch nicht alles ist rechtens: ADAC Juristinnen und Juristen erklären, wie Sie sich verhalten können und welche Forderungen Sie wirklich akzeptieren müssen.
So verhalten Sie sich richtig
Liefert der Händler Ihr Wohnmobil nicht zu vereinbarten Liefertermin oder stellt er Ihnen im Nachhinein einen höheren Preis in Rechnung, sollten Sie einen kühlen Kopf behalten. So sollten Sie reagieren:
Nicht vorschnell handeln: Wenn Sie das Wohnmobil gerne haben möchten, sollten Sie dem Händler deutlich machen, dass Sie am Kaufvertrag festhalten wollen. Fordern Sie den Verkäufer schriftlich auf, das Wohnmobil zum vertraglich vereinbarten Kaufpreis oder Liefertermin zu liefern, und berufen Sie sich dabei auf Ihren Kaufvertrag.
Will der Verkäufer das Wohnmobil nur liefern, wenn Sie eine Preiserhöhung akzeptieren, können Sie den Händler auf Herausgabe verklagen und gegebenenfalls auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Das Gleiche gilt, wenn es durch das Verhalten des Händlers zu weiteren Lieferverzögerungen kommt.
Kaufpreis mit zwei Überweisungen zahlen: Alternativ können Sie den ursprünglich vereinbarten Preis und den Erhöhungsanteil gesondert überweisen. Bei der Überweisung des erhöhten Betrages sollten Sie dabei "Zahlung unter Vorbehalt" vermerken und sich den Betrag mit Hilfe eines Anwalts wieder zurückholen. So müssen Sie keine Stornierung durch den Händler befürchten. Storniert er trotzdem, macht sich der Händler schadensersatzpflichtig.
Vertrag überprüfen lassen: Wenn Sie unsicher sind, ob eine Preisanpassungsklausel oder die Klausel zur Lieferzeit in Ihrem Vertrag wirksam ist, sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen. Das Gleiche gilt, wenn der Händler sich weigert, den Vertrag zu erfüllen. Adressen von ADAC Vertragsanwälte finden Sie hier.
Vereinbarung zur Lieferzeit zulässig?
Käufer möchten ihre Wohnmobile möglichst bald übernehmen. Im Kaufvertrag ist in der Regel aber ein unverbindlicher Liefertermin vereinbart. Und manchmal wird auch gar kein Liefertermin genannt. Das ist nicht immer zulässig, wie folgendes Urteil zeigt:
Es ging um diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Wohnmobilhändlers: "Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben." Im Vertrag gab es keinen Platz für eine individuelle Vereinbarung des Liefertermins. Ein Verbraucherverein klagte gegen die Klausel.
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 2 U 196/22) gab der Klage statt und untersagte dem Händler, diese Klausel zu verwenden. Denn sie ermögliche es dem Händler, mündlich vereinbarte Liefertermine abzulehnen und sich auf die Schriftformklausel zu berufen. Das sei eine unangemessene Benachteiligung für Verbraucher, so das Gericht.
Tipp: Enthält Ihr Vertrag eine Klauseln zur Lieferzeit, können Sie diese von einem Anwalt überprüfen lassen. Adressen von ADAC Vertragsanwälte finden Sie hier.
Kunden sollen höheren Preis akzeptieren
Mit diesen Argumenten versuchen Händler, die Kunden zur Zustimmung zu einer Preiserhöhung zu bewegen:
Wohnmobil nicht mehr lieferbar
Händler behaupten, das Wohnmobil sei nicht mehr verfügbar, die Lieferung sei unmöglich. Stattdessen könne man es aber ausnahmsweise zu einem höheren Preis bestellen. Das ist oft eine Falle: Nur wenn das Fahrzeug nicht mehr produziert wird oder am Markt tatsächlich nicht mehr erhältlich ist, kann sich der Verkäufer auf "Unmöglichkeit" berufen.
Kein Kaufvertrag geschlossen
Manche Händler behaupten, es gäbe keinen gültigen Kaufvertrag, weil sie die Bestellung nicht offiziell bestätigt hätten. Ein Kaufvertrag kann aber auch ohne ausdrückliche Annahme zustande kommen, wenn sich das aus den Umständen ergibt. Nach den Standard-Verkaufsbedingungen muss der Händler den Käufer informieren, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
Geänderte Abgasnorm oder Motorisierung
Händler führen manchmal technische Veränderungen als Grund an, warum das bestellte Wohnmobil nicht mehr lieferbar sei. Das entbindet sie jedoch nicht von der Lieferpflicht. Vielmehr kann dem Käufer eine Kaufpreisminderung zustehen.
Händler stornieren Kaufverträge
Einige Händler stornieren den Kaufvertrag und begründen das mit Lieferengpässen oder der Streichung von bestellten Stückzahlen durch den Hersteller. Sie berufen sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Unmöglichkeit der Lieferung. Doch solange das Modell am Markt verfügbar ist, ist eine Stornierung rechtlich nicht haltbar. Fehlt nur eine bestimmte Ausstattung, bleibt der Vertrag bestehen und der Kunde kann den Preis mindern.
Nachträgliche Preisanpassung zulässig?
Ein Kaufvertrag ist grundsätzlich bindend. Preiserhöhungen zwischen Abschluss des Vertrags und Auslieferung des Wohnmobils sind ohne eine entsprechende Vereinbarung nicht zulässig.
1. Kaufvertrag mit Preisanpassungsklausel
Enthält der Kaufvertrag eine sogenannte Preisanpassungsklausel, ist die Erhöhung rechtlich möglich. Allerdings nur, wenn eine Lieferfrist von mehr als vier Monaten vereinbart wurde. Die Klausel muss die Preiserhöhung möglichst genau bezeichnen. Außerdem muss für den Käufer ab einem bestimmten Erhöhungssatz (Beispiel: 5 Prozent des Kaufpreises) ein Recht zum Rücktritt vorgesehen sein.
2. Keine Preisanpassung bei kurzer Lieferfrist
Wurde im Vertrag eine Lieferfrist von weniger als vier Monaten vereinbart, darf der Verkäufer keine Preiserhöhung verlangen.
War die Preiserhöhung vorhersehbar?
Der Verkäufer kann eine Preiserhöhung nur unter bestimmten Bedingungen an den Käufer weitergeben:
1. Unvorhersehbare Gründe nach Vertragsschluss
Der Verkäufer darf eine Preiserhöhung nur verlangen, wenn die Gründe dafür nach Vertragsabschluss eingetreten sind und für ihn nicht vorhersehbar waren. Preissteigerungen für den Einkauf von Fahrzeugen gehören aber normalerweise zum Risiko des Händlers und sind für ihn in vielen Fällen absehbar.
2. Allgemeine Geschäftsbedingung dürfen keine Preisanpassung regeln
Auch wenn eine Preiserhöhung vorhersehbar war, kann der Verkäufer sie nicht über vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auf den Käufer abwälzen. Das ist nur möglich, wenn eine Preisanpassung ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbart wurde.
3. Zustimmung des Käufers notwendig
Eine einseitige Preiserhöhung nach Vertragsabschluss ist nicht erlaubt. Der Käufer muss einer solchen Erhöhung ausdrücklich zustimmen. Ohne diese Zustimmung bleibt der ursprünglich vereinbarte Preis bestehen.
Endpreis muss im Vertrag stehen
Der Endpreis muss bei Vertragsabschluss deutlich angegeben sein. Manchmal finden sich im Kaufvertrag Formulierungen wie "es gilt der am Tag der Auslieferung gültige Listenpreis" oder "zwischenzeitliche Preiserhöhungen des Herstellers gehen zu Lasten des Käufers."
Solche Klauseln sind für den Kunden nicht transparent und dürften deshalb nach Einschätzung der ADAC Juristinnen und Juristen vor Gericht kaum Bestand haben. Achten Sie darauf, dass der Endpreis klar festgelegt ist, um Probleme im Nachhinein zu vermeiden.