Wohnmobile sind beliebt wie nie zuvor und die Nachfrage ist größer als die Produktion. Die Preise steigen und werden auch gerne mal nachträglich erhöht. Welche Rechte Käufer haben. Lange Lieferzeiten wegen konstant hoher Nachfrage Preiserhöhung nach Kaufvertrag nur in bestimmten Fällen zulässig Bei Streit Vertrag von einem Anwalt prüfen lassen Viele Wohnmobilfahrer müssen sehr lange auf ihr neues Fahrzeug warten. Besonders ärgerlich: Viele sollen einer saftigen Preiserhöhung, der Aufhebung des Kaufvertrages oder einer monatelangen Lieferverzögerung zustimmen. ADAC Juristinnen erklären, was Sie akzeptieren müssen und was nicht. Höhere Preise: Gründe, die Händler angeben Mit diesen Argumenten versuchen Händler, die Kunden zur Zustimmung zu einer Preiserhöhung zu bewegen: 1. Wohnmobil angeblich nicht mehr lieferbar Der Händler gibt an, er könne das Wohnmobil trotzdem ausnahmsweise bestellen, der Preis sei aber viel höher. Vorsicht Falle: Bei einer Neuwagenbestellung kann sich der Verkäufer in der Regel nur dann auf sog. Unmöglichkeit berufen, wenn das Fahrzeug nicht mehr produziert wird und am Markt nicht zu beschaffen ist. 2. Kein Kaufvertrag geschlossen Der Händler behauptet, es gebe keinen Kaufvertrag, weil er die Bestellung nicht angenommen oder bestätigt habe. Auch das ist falsch: Die Annahme der Bestellung kann sich auch aus den Umständen ergeben. Die meisten Händler verwenden die sog. Neuwagenverkaufsbedingungen, darin steht: "Der Verkäufer ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt." 3. Geänderte Abgasnorm oder Motorisierung Manche Händler schreiben von technischen Veränderungen durch den Hersteller und argumentieren, das bestellte Wohnmobil sei nicht mehr lieferbar. In solchen Fällen wird der Verkäufer aber nicht von der Verpflichtung zur Lieferung frei. Vielmehr kann dem Käufer eine Kaufpreisminderung zustehen. 4. Händler stornieren Kaufverträge Manche Kunden bekommen sogar die Stornierung des Kaufvertrags. Grund: angebliche Lieferengpässe oder Streichung der bestellten Stückzahlen durch den Hersteller. Der Händler beruft sich auf den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die Unmöglichkeit der Lieferung. Die rechtlichen Hürden für den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind aber sehr hoch. Und solange das Wohnmobil noch auf dem Markt zu haben ist, liegt keine Unmöglichkeit vor. Diese beiden Argumente dürften als Stornierungsgrund daher vor Gericht nicht standhalten. Sind nur bestimmte Ausstattungsmerkmale tatsächlich nicht lieferbar, bleibt der Kaufvertrag bestehen. Nimmt der Kunde das Fahrzeug an, kann er aber den Kaufpreis mindern. Nachträgliche Preisanpassung zulässig? Der Kaufvertrag bindet Käufer und Verkäufer. Preiserhöhungen zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Auslieferung des Wohnmobils sind ohne entsprechende Vereinbarung nicht zulässig. Kaufvertrag kann Preisanpassung regeln Enthält der Kaufvertrag eine sog. Preisanpassungsklausel, ist die Erhöhung rechtlich möglich. Allerdings nur, wenn eine Lieferfrist von mehr als vier Monaten vereinbart wurde. Die Klausel muss die Preiserhöhung möglichst genau bezeichnen. Außerdem muss für den Käufer ab einem bestimmten Erhöhungssatz (Beispiel: 5 Prozent des Kaufpreises) ein Recht zum Rücktritt vorgesehen sein. War die ursprünglich im Kaufvertrag vereinbarte Lieferfrist kürzer als vier Monate, kann der Verkäufer keine Preiserhöhung fordern. Preiserhöhung vorhersehbar? Die Preiserhöhungen der Wohnmobilhersteller darf der Verkäufer nur an den Käufer weitergeben, wenn die Gründe nach Vertragsschluss eingetreten sind und diese für den Verkäufer nicht voraussehbar waren. Gerade der Einkaufspreis gehört aber typischerweise zum Risiko des Händlers. Auch wenn die Preiserhöhung voraussehbar war, darf der Verkäufer eine nachträgliche Preiserhöhung nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auf den Käufer abwälzen. Das geht nur, wenn er eine nachträgliche Preiserhöhung ausdrücklich mit dem Käufer im Kaufvertrag vereinbart. Der Verkäufer kann also im Nachhinein keine einseitige Preiserhöhung vornehmen. Der Käufer müsste ihr zustimmen. Dazu schreiben derzeit viele Verkäufer ihre Kunden an. Endpreis muss im Vertrag stehen Der Endpreis muss bei Vertragsabschluss deutlich angegeben sein. Manche Händler formulieren im Kaufvertrag aber zum Beispiel, dass der "am Tag der Auslieferung gültige Listenpreis" gelten soll. Einige Verkäufer verwenden Regelungen wie "Zwischenzeitliche Preiserhöhungen des Herstellers gehen zu Lasten des Käufers". Solche Klauseln sind für den Kunden nicht transparent und dürften deshalb nach Einschätzung der Clubjuristinnen vor Gericht nicht standhalten. So verhalten Sie sich richtig Nicht vorschnell handeln: Wenn Sie das Wohnmobil gerne haben möchten, sollten Sie deutlich machen, dass Sie am Kaufvertrag festhalten wollen. Fordern Sie den Verkäufer schriftlich auf, das Wohnmobil zum vertraglich vereinbarten Kaufpreis zu liefern, und berufen Sie sich dabei auf Ihren Kaufvertrag. Will der Verkäufer das Wohnmobil nicht liefern oder ausliefern, wenn Sie die Preiserhöhung nicht akzeptieren, oder kommt es dadurch zu weiteren Lieferverzögerungen, können Sie den Händler auf Herausgabe verklagen und gegebenenfalls Schadensersatz in Anspruch nehmen. Zwei Überweisungen: Alternativ können Sie den ursprünglich vereinbarten Preis und den Erhöhungsanteil gesondert überweisen. Dabei sollten sie bei der Überweisung des erhöhten Betrages "Zahlung unter Vorbehalt" vermerken und sich den Betrag mit Hilfe eines Rechtsanwaltes wieder zurückholen. So müssen Sie keine Stornierung durch den Händler befürchten. Storniert er trotzdem, macht er sich schadensersatzpflichtig. Vertrag prüfen lassen: Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthält oder der Händler die Erfüllung des Kaufvertrages verweigert, sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen. Die Adressen der ADAC Vertragsanwälte finden Sie hier.