Wohnmobil bestellt: Ihre Rechte bei Lieferverzögerung und Preiserhöhung

Viele träumen vom eigenen Wohnmobil oder Camper. Die Lieferzeiten sind aber oft lang und manchmal erhöhen Händler den Preis auch noch nachträglich. Das sind Ihre Rechte.
Lange Lieferzeiten für neue Modelle, Altbestände sofort lieferbar
Preiserhöhung nach Kaufvertrag nur in bestimmten Fällen zulässig
Bei Streit Vertrag von einem Anwalt prüfen lassen
Sie haben ein Wohnmobil bestellt und sind von langen Lieferzeiten oder einer nachträglichen Preiserhöhung betroffen? ADAC Juristen erklären, welche Rechte Sie haben und wie Sie sich verhalten sollten.
Lieferverzug, höherer Preis: Wie soll ich reagieren?
Liefert der Händler Ihr Wohnmobil nicht zum vereinbarten Liefertermin oder stellt er Ihnen im Nachhinein einen höheren Preis in Rechnung, sollten Sie einen kühlen Kopf behalten. So sollten Sie reagieren:
Nicht vorschnell handeln: Wenn Sie das Wohnmobil gerne haben möchten, machen Sie dem Händler deutlich, dass Sie am Kaufvertrag festhalten wollen. Fordern Sie ihn schriftlich auf, das Wohnmobil zum vertraglich vereinbarten Kaufpreis oder Liefertermin zu liefern, und berufen Sie sich dabei auf Ihren Kaufvertrag.
Will der Verkäufer das Wohnmobil nur liefern, wenn Sie eine Preiserhöhung akzeptieren, können Sie den Händler auf Herausgabe verklagen und unter Umständen auch Schadensersatz verlangen. Das Gleiche gilt, wenn es durch das Verhalten des Händlers zu weiteren Lieferverzögerungen kommt.
Kaufpreis mit zwei Überweisungen zahlen: Alternativ können Sie den ursprünglich vereinbarten Preis und den Erhöhungsanteil gesondert überweisen. Bei der Überweisung des erhöhten Betrages sollten Sie dabei "Zahlung unter Vorbehalt" vermerken und sich den Betrag mit Hilfe eines Anwalts wieder zurückholen. So müssen Sie keine Stornierung durch den Händler befürchten. Storniert er trotzdem, macht sich der Händler schadensersatzpflichtig.
Vertrag überprüfen lassen: Wenn Sie unsicher sind, ob eine Preisanpassungsklausel oder die Klausel zur Lieferzeit in Ihrem Vertrag wirksam ist, sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen. Das Gleiche gilt, wenn der Händler sich weigert, den Vertrag zu erfüllen. Die Adressen von ADAC Vertragsanwälten finden Sie hier.
Liefertermin: Welche Lieferzeit-Regelung ist zulässig?
Käufer möchten ihre Wohnmobile möglichst bald übernehmen. Im Kaufvertrag ist in der Regel aber ein unverbindlicher Liefertermin vereinbart. Und manchmal wird auch gar kein Liefertermin genannt. Das ist nicht immer zul ässig, wie folgendes Urteil zeigt:
Es ging um diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Wohnmobilhändlers: "Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben." Im Vertrag gab es keine Möglichkeit, einen Liefertermin schriftlich festzuhalten. Ein Verbraucherverein klagte gegen die Klausel.
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 11.4.2024, Az.: 2 U 196/22) gab der Klage statt und untersagte dem Händler, diese Klausel zu verwenden. Denn sie ermögliche es dem Händler, einen mündlich vereinbarten Liefertermin nachträglich abzulehnen und sich auf die Schriftformklausel zu berufen. Das sei eine unangemessene Benachteiligung für Verbraucher, so das Gericht.
Tipp: Enthält Ihr Vertrag eine Klauseln zur Lieferzeit, können Sie diese von einem Anwalt überprüfen lassen. Die Adressen von ADAC Vertragsanwälten finden Sie hier.
Muss der Preis für Wohnmobil im Vertrag stehen?
Der Endpreis muss bei Vertragsabschluss deutlich angegeben sein. Tipp: Achten Sie darauf, dass der Preis klar festgelegt ist, um Probleme im Nachhinein zu vermeiden.
Manchmal finden sich im Kaufvertrag Formulierungen wie "es gilt der am Tag der Auslieferung gültige Listenpreis" oder "zwischenzeitliche Preiserhöhungen des Herstellers gehen zu Lasten des Käufers." Solche Klauseln sind für den Kunden nicht transparent und dürften nach Einschätzung der ADAC Juristinnen und Juristen vor Gericht kaum Bestand haben.
Händler will mehr Geld: Soll ich das akzeptieren?
Immer wieder kommt es vor, dass Händler versuchen, die Kunden zur Zustimmung zu einer Preiserhöhung zu bewegen. Das sind die vier häufigsten Gründe, die Händler dafür anführen:
Wohnmobil nicht mehr lieferbar
Händler behaupten, das Wohnmobil sei nicht mehr verfügbar, die Lieferung sei unmöglich. Stattdessen könne man es aber ausnahmsweise zu einem höheren Preis bestellen. Das ist oft eine Falle: Nur wenn das Fahrzeug nicht mehr produziert wird oder am Markt tatsächlich nicht mehr erhältlich ist, kann sich der Verkäufer auf "Unmöglichkeit" berufen.
Kein Kaufvertrag geschlossen
Manche Händler behaupten, es gäbe keinen gültigen Kaufvertrag, weil sie die Bestellung nicht offiziell bestätigt hätten. Ein Kaufvertrag kann aber auch ohne ausdrückliche Annahme zustande kommen, wenn sich das aus den Umständen ergibt. Nach den Standard-Verkaufsbedingungen muss der Händler den Käufer informieren, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
Geänderte Abgasnorm oder Motorisierung
Händler führen manchmal technische Veränderungen als Grund an, warum das bestellte Wohnmobil nicht mehr lieferbar sei. Das entbindet sie jedoch nicht von der Lieferpflicht. Vielmehr kann dem Käufer eine Kaufpreisminderung zustehen.
Lieferengpässe oder Streichung von Bestellungen durch den Hersteller
Einige Händler stornieren den Kaufvertrag und begründen das mit Lieferengpässen oder der Streichung von bestellten Stückzahlen durch den Hersteller. Sie berufen sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Unmöglichkeit der Lieferung. Doch solange das Modell am Markt verfügbar ist, ist eine Stornierung rechtlich nicht haltbar. Fehlt nur eine bestimmte Ausstattung, bleibt der Vertrag bestehen und der Kunde kann den Preis mindern.
Wann ist eine nachträgliche Preiserhöhung zulässig?
Ein Kaufvertrag ist grundsätzlich bindend und das gilt auch für den vereinbarten Preis. Eine nachträgliche Preiserhöhung ist deshalb nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich:
Keine Preiserhöhung bei kurzer Lieferfrist
Ist eine Lieferzeit von weniger als vier Monaten vereinbart, darf der Händler den Preis nachträglich nicht erhöhen.
Preisanpassung nur bei entsprechender Vereinbarung
Eine Preiserhöhung ist nur möglich, wenn im Vertrag eine klare und transparente Preisanpassungsklausel enthalten ist und die Lieferzeit mehr als vier Monate beträgt. Außerdem muss im Vertrag geregelt sein, dass der Käufer ein Rücktrittsrecht hat, wenn die Erhöhung eine bestimmte Grenze überschreitet.
War die Preiserhöhung vorhersehbar?
Ob eine Preiserhöhung zulässig ist, hängt entscheidend davon ab, wann und warum die Preissteigerung entstanden ist:
Nur unerwartete Kostensteigerungen zählen
Der Händler darf gestiegene Kosten nur weitergeben, wenn die Preissteigerung erst nach Vertragsschluss eingetreten ist und für ihn bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war.
Normale Preisrisiken trägt der Händler
Risiken wie zum Beispiel übliche Marktpreisschwankungen oder die Erhöhung des Einkaufspreises gehören grundsätzlich zum unternehmerischen Risiko des Verkäufers. Solche Entwicklungen gelten häufig als vorhersehbar.
AGB reichen bei absehbaren Preissteigerungen nicht aus
Vorhersehbare Preissteigerungen kann der Händler nicht einfach über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auf den Käufer abwälzen. Dafür braucht es eine ausdrückliche und wirksame vertragliche Vereinbarung.
Keine einseitige Erhöhung nach Vertragsschluss
Eine einseitige Preiserhöhung nach Vertragsschluss ist unzulässig. Der Käufer muss der Anpassung ausdrücklich zustimmen. Macht er das nicht, gilt weiterhin der ursprüngliche Kaufpreis.
Was gilt bei Währungs- und Preisgleitklauseln?
Klauseln, die sich auf Wechselkurse, Indizes oder Kostenentwicklungen beziehen, kommen in der Praxis vor. Intransparente oder unklare Regelungen sind unwirksam. Solche Klauseln sind daher nur zulässig, wenn
die Berechnung transparent ist,
der Maßstab (z. B. Kurs, Index) klar festgelegt ist und
die Preisanpassung nachvollziehbar und überprüfbar bleibt.
Tipp der ADAC Juristen: Achten Sie darauf, welcher Ausgangswert gilt (zum Beispiel Preis / Kurs bei Vertragsschluss) und wann und wie der Preis angepasst wird. Bei einer unklaren Formulierung dürfte die Klausel wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam sein.
Fazit: Preiserhöhung nach Vertrag oft nicht möglich
Wenn Sie Ihre Rechte kennen, können Sie sich gegen eine nachträgliche Preiserhöhung wehren:
Preis fix, nur wenige Ausnahmen
Nach Vertragsabschluss darf der Preis nicht einseitig erhöht werden. Eine nachträgliche Preisanpassung ist nur möglich, wenn sie klar vereinbart ist oder Sie ausdrücklich zustimmen.
Erst AGB lesen, dann unterschreiben
Der Händler muss Sie vor Vertragsschluss auf die AGB hinweisen. Preisanpassungsklauseln sind nur wirksam, wenn sie verständlich und fair sind. Unklare oder versteckte Klauseln sind oft unwirksam.
Praxis-Tipp: AGB prüfen
Im Zweifel Klausel rechtlich prüfen lassen.
