Winterdienst: Wer muss räumen und streuen?
Schnee und glatte Straßen – wer muss räumen, wohin mit dem Schnee und wer haftet bei einem Unfall? ADAC Juristen geben einen Überblick.
Gemeinden müssen bei winterlichen Verhältnissen räumen
Supermarktbetreiber müssen nicht ganzen Parkplatz freihalten
Anlieger und Mieter können zu Winterdienst verpflichtet sein
Gemeinde muss räumen und streuen
Die Bundesländer, Landkreise, kreisfreie Städte und Gemeinden sind zuständig für den Winterdienst. Sie müssen tätig werden, sobald die Wetterlage Schnee und Glatteis bringt. Innerorts kann die Gemeinde das entweder selbst erledigen oder auf private Unternehmen übertragen.
Eigenverantwortliches Fahren
Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde räumt und streut. Es wird erwartet, dass Sie sich den winterlichen Straßenverhältnissen anpassen. Sie dürfen sich also nicht darauf verlassen, dass Straßen und Wege immer geräumt und gestreut sind.
Hier muss die Gemeinde räumen
Die Gemeinde muss innerorts an gefährlichen Stellen (z.B. auf wichtigen Durchgangsstraßen, Fußgängerwegen und öffentlichen Parkplätzen) räumen und streuen.
Außerorts besteht die Räum- und Streupflicht nur an besonders gefährlichen Stellen. Gehwege und kombinierte Rad- und Gehwege müssen außerorts in der Regel nicht oder nur ausnahmsweise geräumt werden.
Die Gemeinde muss auf Gefahren und/oder Gefahrenstellen zum Beispiel durch Warnschilder aufmerksam machen. Das gilt z.B. für Stellen, an denen eine Glatteisgefahr nicht vorhersehbar und schnelles Streuen nicht möglich ist.
Wann muss geräumt werden?
Ab etwa 5 Uhr morgens führen die Gemeinden Kontrollfahrten durch. Zwischen 6:30 Uhr und 8:00 Uhr sollte vor allem an besonders gefährlichen Stellen geräumt und gestreut sein. Bei plötzlichem Glatteis muss die Gemeinde innerhalb von ca. 1,5 Stunden tätig werden.
Die Räum- und Streupflicht der Gemeinde endet mit dem allgemeinen Tagesverkehr (ca. 20:00 bis 22:00 Uhr). Nachts muss nur bei entsprechendem Verkehrsaufkommen, an Sonn- und Feiertagen unter Umständen erst ab 9:00 Uhr geräumt und gestreut werden.
Das gilt für Anlieger und Mieter
Gemeinde kann Winterdienst auf Anlieger übertragen
Gemeinden können Grundstückseigentümer durch eine Verordnung zum Winterdienst verpflichten. Diese müssen dann bei Schnee oder Glatteis zum Beispiel den Gehweg entlang der Straße auf eigene Kosten räumen und streuen.
In den Verordnungen ist der zeitliche Umfang der Räumpflicht meist genauer bestimmt. Der Beginn darf nicht vor 6:00 Uhr, das Ende nicht nach 22:00 Uhr liegen.
Vermieter kann Mieter zum Räumen verpflichten
Der Vermieter kann den Winterdienst auf den Mieter übertragen. Das muss aber in einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag festgelegt sein.
Das gilt bei privaten Kundenparkplätzen
Bei zum Beispiel einem Supermarktparkplatz haben Sie keinen Anspruch darauf, dass der Parkplatz komplett von Eis und Schnee befreit ist.
Der Grundstückseigentümer muss zwar dafür sorgen, dass der öffentlich zugängliche Bereich des Parkplatzes begehbar ist. Es reicht aber, wenn einzelne Zugänge zu Gebäuden oder Parkflächen geräumt und gestreut sind und für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Autos gesorgt ist. Zwischen den geparkten Autos muss nicht geräumt werden.
Sturz bei Schnee und Eis: Schadensersatz und Schmerzensgeld
Stürzt oder verletzt sich ein Passant oder Kunde auf Schnee oder Glatteis, wird es problematisch. Es geht es um Sach- und Personenschäden, wenn zum Beispiel der Gehweg oder der Parkplatz nicht ordnungsgemäß geräumt oder gestreut war. Der für den Winterdienst Verantwortliche kann hier auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Eine private Haftpflichtversicherung, die solche Fälle abdeckt, ist also sinnvoll.
Lassen Sie sich bei Problemen von einem ADAC Vertragsanwalt beraten.
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