Strafzettel oder Knöllchen am Auto – was tun?
Sie haben falsch geparkt und einen Strafzettel, auch Knöllchen genannt, erhalten? Worauf Sie achten müssen, und welche Kosten auf Sie zukommen können.
Gegen eine Verwarnung gibt es keine Rechtsmittel
Strafzettel dürfen nur von Ordnungsbehörden ausgestellt werden
Kann der Falschparker nicht ermittelt werden, haftet der Halter des Fahrzeugs
Falschparkern wird oft ein Strafzettel ("Knöllchen") hinter die Windschutzscheibe geklemmt. Man spricht hier auch von einer Verwarnung. Hier finden Sie die wichtigsten Infos zum Thema.
Was kostet ein Knöllchen?
Das hängt von der jeweiligen Ordnungswidrigkeit ab. Für kleinere Verfehlungen im Straßenverkehr ist ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro vorgesehen. Das Parken in zweiter Reihe kostet beispielsweise 55 Euro, wer die erlaubte Parkzeit um 30 Minuten überschreitet, muss 20 Euro bezahlen. Zusätzliche Verwaltungsgebühren fallen im Verwarnungsverfahren nicht an. Mehr zu Park- und Halteverstößen und die jeweilige Höhe der Bußgelder finden Sie hier.
Wie viele Strafzettel darf man haben?
Für Park oder Halteverstöße bis 55 Euro gibt es keine Punkte in Flensburg, es wird nichts im Fahreignungsregister gespeichert. Wer die Vielzahl von Knöllchen bezahlen kann, hat erst mal nichts weiter zu befürchten. Der Führerscheinentzug kann in extremen Ausnahmefällen aber das letzte Mittel gegen übertriebenes Falschparken sein. Bei über 60 Knöllchen im Jahr kann die Behörde nämlich Fahreignungszweifel annehmen und eine MPU anordnen.
Wer darf Strafzettel ausstellen?
Im öffentlichen Parkraum dürfen Knöllchen nur von Ordnungsbehörden (etwa Polizei oder Ordnungsamt) ausgestellt werden. Aber Vorsicht, auf privaten Parkplätzen dürfen beispielsweise auch sogenannte Parkraumbewirtschafter Vertragsstrafen verteilen. Mehr zum Thema Strafzettel auf Supermarktparkplätzen finden Sie hier.
Knöllchen am Auto oder per Post
Die Verwarnung kommt entweder mit der Post oder das Knöllchen hängt z.B. an der Windschutzscheibe des Autos.
Mit der fristgerechten Zahlung des Verwarnungsgeldes können Sie das Verfahren einfach und ohne zusätzliche Kosten beenden. In diesem Fall muss der Betrag vollständig und innerhalb der gesetzten Frist von einer Woche bei der Behörde bezahlt sein. Bezahlen Sie die Verwarnung nicht oder zu spät, wird in der Regel ein kostenpflichtiges Bußgeldverfahren eingeleitet. Es gibt kein Rechtsmittel gegen die Verwarnung.
Kein Knöllchen, sondern sofort Bußgeld
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf das vereinfachte Verwarnungsgeldverfahren. Sollten Sie daher kein Verwarnungsgeldangebot erhalten haben, sondern gleich den kostenpflichtigen Bußgeldbescheid, so ist das rechtlich meistens nicht zu beanstanden. Die Behörde kann im Einzelfall vom Verwarnungsangebot absehen und gleich das förmliche Bußgeldverfahren einleiten. Dort fallen dann Verwaltungsgebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 28,50 Euro an.
Strafzettel verloren - was tun?
Dann sollten Sie sich zunächst an die Bußgeldstelle wenden. Eventuell kann die Behörde Ihnen so ein weiteres Schreiben ohne Mehrkosten zukommen lassen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann es sein, dass Sie von der Behörde zunächst eine Mahnung erhalten, alternativ wird das förmliche Bußgeldverfahren eingeleitet.
Soll man sich gegen eine Verwarnung wehren?
Ob sich ein Rechtsstreit lohnt oder die Verwarnung bezahlt werden sollte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zur Klärung dieser Frage können Sie sich als ADAC Mitglied direkt an Ihre ADAC Juristen wenden.
Wann verjährt ein Strafzettel?
Für Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Straßenverkehr gilt eine Verfolgungsverjährung von drei Monaten, das bedeutet, die Bußgeldstelle hat drei Monate Zeit, die Fahrerin oder den Fahrer zu ermitteln. Diese Frist kann sich aber verlängern, wenn bereits ein Anhörungsbogen oder ein Bußgeldbescheid an die betroffene Person veranlasst wurde.
Halterhaftung: Falschparker nicht ermittelt
Wurde das Park-Knöllchen nicht bezahlt, und kann der Führer des Kraftfahrzeuges nicht vor Eintritt der dreimonatigen Verjährungsfrist ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, dann muss der Halter des Kraftfahrzeuges nach § 25 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) die Kosten des Verfahrens übernehmen – das sind mindestens 20 Euro sowie weitere Auslagen.
Voraussetzung dafür ist, dass der Halter rechtzeitig, also innerhalb von zwei Wochen, zur Person des Fahrers befragt wurde. Antwortet der Halter auf diese Zeugenbefragung nicht, verweigert er die Aussage oder sagt er aus, den tatsächlichen Falschparker nicht zu kennen, so werden ihm nach Ablauf der Verjährungsfrist die Verfahrenskosten auferlegt, sofern weitere Bemühungen der Behörde nicht zum Erfolg führten bzw. nicht Erfolg versprechend waren.