Unfall in Spanien: Das müssen Sie wissen

Wann kommt die Polizei, wie wird der Schaden in Spanien reguliert, braucht man die Grüne Karte und wie hilft der ADAC seinen Mitgliedern? ADAC Clubjuristen informieren.
Notieren Sie die Daten des Unfallgegners
Für Schadenersatzansprüche gilt spanisches Recht
Regulierung des Schadens dauert meist länger
Das sollten Sie an der Unfallstelle beachten
Nach einem Unfall müssen Sie sofort anhalten, die Warnweste anlegen, die Unfallstelle sichern und Verletzten helfen. Bei Personenschäden ist immer die Polizei bzw. die Rettung zu rufen.
Wichtige Telefonnummern
Polizei in Spanien: 112
Rettungskräfte in Spanien: 061
Abschleppdienst des ADAC: +49 89 22 22 22
Zentralruf der Autoversicherer: 0800 2 50 26 00 (aus Deutschland)
oder +49 403 00 33 03 00 (aus dem Ausland)
Bei kleinen Blechschäden kommt die Polizei nicht. Bei größeren Schäden oder Streit mit Unfallbeteiligten sollten Sie die Polizei einschalten.
Notieren Sie außerdem Kennzeichen, Name und Anschrift von Fahrer und Halter der beteiligen Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer. Suchen Sie möglichst neutrale Zeugen und fotografieren Sie die Unfallstelle.
Auf Nummer sicher gehen Sie mit einem mehrsprachigen Europäischen Unfallbericht. Unterzeichnen Sie auf keinen Fall Schriftstücke, die Sie nicht verstehen. Beim Organisieren eines Abschleppdienstes sowie der Werkstattsuche können sich ADAC Plus-Mitglieder nach Unfällen an die ADAC Notrufzentrale wenden (siehe wichtige Telefonnummern).
Das Mitführen der Grünen Karte ist zwar nicht mehr vorgeschrieben. Sie kann jedoch trotzdem bei der Verständigung am Unfallort und zur einfacheren Schadenabwicklung beitragen.

Wer zahlt den Schaden?
Schadenersatzansprüche müssen Sie direkt bei der gegnerischen Versicherung in Spanien anmelden oder zu Hause über den Regulierungsbeauftragten der spanischen Haftpflichtversicherung in Deutschland. Über den Zentralruf der Autoversicherer erfährt man, wer der Regulierungsbeauftragte ist (s. wichtige Telefonnummern). Stichwort Kfz-Haftpflicht: Die eigene Versicherung muss nur informiert werden, wenn Ansprüche des Unfallgegners denkbar sind.
Vorsicht vor Verjährung
In Spanien verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von einem Jahr nach Eintritt des Unfalls. Die spanische Versicherung und der Regulierungsbeauftragte in Deutschland wiederum müssen den Fall spätestens drei Monate nach Meldung bearbeiten. Andernfalls müssen sie eine begründete Antwort erteilen, wenn die Abwicklung nicht erfolgen kann.
Antwortet die Versicherung nicht fristgemäß, können Sie die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe* einschalten, die der Sache nachgeht und unter bestimmten Voraussetzungen selbst reguliert. Kommt es dennoch zum Streitfall, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass über die Haftungsfrage oder die Schadenhöhe die gegnerische Versicherung nicht nur im Ausland, sondern auch im Wohnsitzland des Geschädigten verklagt werden kann.
So hilft der ADAC – Rechtsberatung nach einem Unfall im Ausland
Exklusiv und kostenlos ist für Mitglieder die ADAC Rechtsberatung. Vor allem bei hohen Sach- und bei Personenschäden empfiehlt sich die Einschaltung eines deutschsprachigen ADAC Vertrauensanwalts im Ausland, der gegebenenfalls vor Ort klagen kann.
Für ADAC Plus-Mitglieder gilt: Für eine Erstberatung durch einen ausländischen Vertrauensanwalt kann ein Zuschuss von bis zu 52 Euro gewährt werden. Für Premium-Mitglieder beträgt der Zuschuss bis zu 200 Euro. Stellt der ausländische Anwalt für die Erstberatung einen höheren Betrag für seine Leistung in Rechnung, muss die über den Zuschuss hinausgehende Differenz vom Mitglied selbst getragen werden.
Die Clubjuristen können zudem prüfen, ob im geeigneten Einzelfall die Unfall-Rechtshilfe AUSLAND in Betracht kommt.
Um den Ablauf des Unfalles genau festhalten zu können, stellen wir außerdem mehrsprachige Europäische Unfallberichte zum Download bereit.
Sachschäden: Das wird in Spanien erstattet
Da der Unfall in Spanien passiert ist, findet spanisches Recht Anwendung.
Ersetzt werden:
Reparaturkosten: gegen Vorlage einer quittierten Originalrechnung. Deutsche Gutachten oder Kostenvoranschläge werden – im Gegensatz zu spanischen – meist nicht anerkannt. Wird nicht in Spanien repariert, werden teils erhebliche Abzüge vorgenommen. Fiktive Abrechnung ist nicht möglich.
Totalschaden: ein (wirtschaftlicher) Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten (nach spanischen Sätzen) den Wiederbeschaffungswert (nach spanischem Preisgefüge) überschreiten. Ein (spanisches) Gutachten ist erforderlich. Erstattung der Differenz des Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Abschleppkosten: bei nicht mehr fahrbereiten Kfz bis zur nächsten Werkstätte gegen Rechnung.
Kaskoselbstbeteiligung: gegen Vorlage einer Abrechnung der Vollkaskoversicherung und der Reparaturrechnung bzw. des Gutachtens.
Rückstufungsschaden: Bei Verlust des Schadensfreiheitsrabattes bei unmittelbarem Zusammenhang zwischen Unfall und Verlust des Rabattes.
Nicht ersetzt werden:
Wertminderung: im gerichtlichen Verfahren ausnahmsweise Berücksichtigung nur bei Neuwagen.
Mietwagenkosten
Gutachterkosten
Anwaltskosten: Außergerichtliche Anwaltskosten sind vom Geschädigten selbst zu tragen. Gerichtliche Anwaltskosten werden nur bei vollständig gewonnenem Prozess erstattet.
Finanzierungs- und unfallbedingte Nebenkosten (z.B. Taxi, Telefon und Übernachtung)
Entschädigung für Urlaubsunterbrechung und Urlaubsbeeinträchtigung
allgemeine Unkostenpauschale
Personenschäden: Das wird in Spanien erstattet
Arzt-, Heil- und Pflegekosten: soweit die Kosten in Spanien die Sätze der vom Garantiefonds aberkannten Krankenhäuser nicht übersteigen.
Verdienstausfall: Pauschalbetrag pro Tag während der Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit.
Schmerzensgeld: nur bei Körperschäden, die infolge dauernder Invalidität zu einer Erwerbsbeeinträchtigung führen. Auch beim Verlust naher Angehöriger.
Haushaltsführungsschaden: Bei Unfällen mit Todesfolge, Dauerschäden und bei Verletzungen von gewisser Dauer, sofern das Opfer für die Haushaltsführung zuständig war.
Beerdigungskosten
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