Unfall in Spanien: Das müssen Sie wissen

Wann kommt die Polizei, wie wird der Schaden nach einem Unfall in Spanien reguliert, braucht man die Grüne Karte und wie hilft der ADAC seinen Mitgliedern? ADAC Juristinnen und Juristen beantworten Fragen aus der Mitgliederberatung.
Die Grüne Karte ist kein Muss, kann aber zur Verständigung hilfreich sein
Für Schadenersatzansprüche gilt spanisches Recht
Regulierung des Schadens dauert meist länger
Was tun an der Unfallstelle?

Nach einem Unfall sofort anhalten, Warnweste anlegen, Unfallstelle sichern und Verletzten helfen. Bei Personenschäden immer die Polizei bzw. die Rettungskräfte rufen. Bei kleinen Blechschäden kommt die Polizei nicht, bei größeren Schäden oder Streit mit Unfallbeteiligten sollten Sie hingegen immer die Polizei einschalten.
Wichtige Telefonnummern
Polizei in Spanien: 112
Rettungskräfte in Spanien: 061
Abschleppdienst des ADAC: +49 89 22 22 22
Zentralruf der Autoversicherer: 0800 2 50 26 00 (aus Deutschland) oder +49 403 00 33 03 00 (aus dem Ausland)
Hilft der Europäische Unfallbericht?
Notieren Sie Kennzeichen, Namen und Anschrift von Fahrer bzw. Fahrerin und Halter bzw. Halterin der beteiligen Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer. Nutzen Sie dafür den mehrsprachigen Europäischen Unfallbericht. Halten Sie außerdem Namen und Anschrift von Unfallzeugen fest und fotografieren Sie die Unfallstelle.
Braucht man die Grüne Karte?
Die Grüne Karte wird kostenlos von der eigenen Kfz-Versicherung ausgegeben und dient im Ausland als Nachweis der Haftpflichtversicherung. Darauf stehen alle relevanten Daten zu Auto und Versicherung. Sie müssen sie in Spanien nicht mehr mitführen. Sie kann aber bei der Verständigung am Unfallort hilfreich sein und zur einfacheren Schadenabwicklung beitragen. Sie sollte daher an Bord sein. Wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben, melden Sie dies zeitnah Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung.
Wer zahlt den Schaden?
Schadenersatzansprüche müssen Sie direkt bei der gegnerischen Versicherung in Spanien oder beim Regulierungsbeauftragten der spanischen Haftpflichtversicherung in Deutschland anmelden.
Den zuständigen Regulierungsbeauftragten können Sie beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen.
Welche Fristen gelten?
In Spanien verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb einer kurzen Frist von einem Jahr nach Eintritt des Unfalls. Die spanische Versicherung und der Regulierungsbeauftragte in Deutschland müssen den Fall spätestens drei Monate nach Meldung bearbeiten. Zumindest muss in einem Antwortschreiben begründet werden, warum die Abwicklung nicht erfolgen kann.
Antwortet die Versicherung nicht fristgemäß, können Sie die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe einschalten, die der Sache nachgeht und unter bestimmten Voraussetzungen selbst reguliert. Kommt es dennoch zum Streitfall, können Sie die gegnerische Versicherung nicht nur im Ausland, sondern auch in dem Land verklagen, in dem Sie als Geschädigter bzw. Geschädigte Ihren Wohnsitz haben. Geschädigte, die in Deutschland wohnen, können daher auch in Deutschland klagen.
So hilft der ADAC – Rechtsberatung nach einem Unfall im Ausland
Exklusiv und kostenlos ist für alle Mitglieder die ADAC Rechtsberatung: Die ADAC Juristinnen und Juristen beraten zur Schadenregulierung.
ADAC Plus- und Premium-Mitglieder können zusätzlich bei den ADAC Juristen prüfen lassen, ob für sie im Einzelfall die Unfall-Rechtshilfe AUSLAND in Betracht kommt.
Zur Dokumentation eines Unfalls stellt der ADAC mehrsprachige Europäische Unfallberichte zum Download bereit.
Sachschaden: Was gilt in Spanien?
Da der Unfall in Spanien passiert ist, findet spanisches Recht Anwendung. Nur wenn beide Unfallbeteiligte, also Unfallverursacher und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt (z.B. Wohnsitz) in Deutschland haben, gilt ausnahmsweise deutsches Recht.
Sie können folgende Schadenspositionen nach spanischem Recht ersetzt verlangen:
Reparaturkosten: Wenn Sie eine Reparaturrechnung vorlegen. Abzüge bei deutschen Reparaturrechnungen mit der Argumentation, die Reparatur sei in Spanien kostengünstiger, waren früher üblich. Inzwischen müssen diese jedoch nicht mehr hingenommen werden, da sich das Kostenniveau angeglichen hat. Die fiktive Abrechnung anhand eines Kostenvoranschlags oder Sachverständigengutachtens ist nicht möglich.
Beim Totalschaden wird die durch ein spanisches Gutachten nachgewiesene Differenz des Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ersetzt.
Abschleppkosten bei nicht mehr fahrbereiten Kfz bis zur nächsten Werkstätte gegen Rechnung.
Die Kasko-Selbstbeteiligung wird ersetzt, wenn Sie eine Abrechnung der Vollkaskoversicherung und die Reparaturrechnung bzw. ein Gutachten vorlegen.
Nach spanischem Recht können Sie keinen Rückstufungsschaden, keine Nutzungsausfallentschädigung, Wertminderung, Mietwagenkosten, Anwaltskosten, Gutachterkosten, Finanzierungs- und unfallbedingte Nebenkosten (z.B. Taxi und Übernachtung), Entschädigung für Urlaubsunterbrechung und Urlaubsbeeinträchtigung und allgemeine Unkostenpauschale geltend machen.
Personenschaden: Das gilt in Spanien

Arzt-, Heil- und Pflegekosten bekommen Sie bezahlt, soweit die Kosten die Sätze der vom Garantiefonds anerkannten Krankenhäuser nicht übersteigen. Möchten Sie einen Verdienstausfall geltend machen, dann müssen Sie den konkreten Schaden mit einer Bestätigung des Arbeitgebers nachweisen. Es wird dann ein Pauschalbetrag pro Tag während der Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit anerkannt. Schmerzensgeld wird bezahlt – auch beim Verlust naher Angehöriger.