Unfall in Polen: Das müssen Sie wissen

Unfall im Ausland, Polen, Aufmacher, Landkarte
Unfall in Polen – welche Ansprüche kann man geltend machen?© ADAC e.V.

Wann kommt die Polizei, wie wird der Schaden in Polen reguliert, braucht man die Grüne Karte und wie hilft der ADAC seinen Mitgliedern? ADAC Clubjuristen informieren.

  • Notieren Sie die Daten des Unfallgegners

  • Für Schadenersatzansprüche gilt polnisches Recht

  • Regulierung des Schadens dauert meist länger

Das sollten Sie an der Unfallstelle beachten

Nach einem Unfall müssen Sie sofort anhalten, die Warnweste anlegen, die Unfallstelle sichern und Verletzten helfen. Bei Personenschäden ist immer die Polizei bzw. die Rettung zu rufen.

Wichtige Telefonnummern

Polizei in Polen: 997
Rettungskräfte
in Polen: 999
Europaweite Notrufnummer: 112
Abschleppdienst
des ADAC: +49 89 22 22 22
Zentralruf der Autoversicherer: 0800 2 50 26 00 (aus Deutschland) oder +49 403 00 33 03 00 (aus dem Ausland)

Bei kleinen Blechschäden kommt die Polizei nicht, aber bei größeren Schäden oder Streit mit Unfallbeteiligten sollten Sie die Polizei einschalten.

Notieren Sie Kennzeichen, Name und Anschrift von Fahrer und Halter der beteiligen Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer. Suchen Sie möglichst neutrale Zeugen und fotografieren Sie die Unfallstelle.

Auf Nummer sicher gehen Sie mit einem mehrsprachigen Europäischen UnfallberichtUnterzeichnen Sie auf keinen Fall Schriftstücke, die Sie nicht verstehen. Beim Organisieren eines Abschleppdienstes sowie der Werkstattsuche können sich ADAC Plus-Mitglieder nach Unfällen an die ADAC Notrufzentrale wenden (siehe wichtige Telefonnummern).

Das Mitführen der Grünen Karte ist zwar nicht mehr vorgeschrieben. Sie kann jedoch trotzdem bei der Verständigung am Unfallort und zur einfacheren Schadenabwicklung beitragen.

Wer zahlt den Schaden?

Schadenersatzansprüche müssen Sie direkt bei der gegnerischen Versicherung in Polen anmelden oder zu Hause über den Regulierungsbeauftragten der polnischen Haftpflichtversicherung in Deutschland.

Ein Warndreieck steht auf der Straße, im Hintergrund ein Unfall.
Gilt auch im Ausland: Unfallstelle sichern© Shutterstock/tommaso79

Über den Zentralruf der Autoversicherer erfährt man, wer der Regulierungsbeauftragte ist (siehe wichtige Telefonnummern). Stichwort Kfz-Haftpflicht: Die eigene Versicherung muss nur informiert werden, wenn Ansprüche des Unfallgegners denkbar sind.

Vorsicht vor Verjährung

In Polen verjähren Schadenersatzansprüche drei Jahre nach Eintritt des Unfalls. Die polnische Versicherung und der Regulierungsbeauftragte in Deutschland wiederum müssen den Fall spätestens drei Monate nach Meldung bearbeiten. Andernfalls müssen sie eine begründete Antwort erteilen, wenn die Abwicklung nicht erfolgen kann.

Antwortet die Versicherung nicht fristgemäß, können Sie die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe* einschalten, die der Sache nachgeht und unter bestimmten Voraussetzungen selbst reguliert. Kommt es dennoch zum Streitfall, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass über die Haftungsfrage oder die Schadenhöhe die gegnerische Versicherung nicht nur im Ausland, sondern auch im Wohnsitzland des Geschädigten verklagt werden kann.

So hilft der ADAC – Rechtsberatung nach einem Unfall im Ausland

  • Exklusiv und kostenlos ist für alle Mitglieder die ADAC Rechtsberatung: Die ADAC Juristinnen und Juristen beraten zur Schadensregulierung, insbesondere auch, ob die Regulierung im Inland oder im Ausland erfolgen soll.

  • ADAC Plus- und Premium-Mitglieder können darüber hinaus bei den ADAC Juristen prüfen lassen, ob für sie im Einzelfall die Unfall-Rechtshilfe AUSLAND in Betracht kommt.

  • Zur Dokumentation eines Unfalls stellt der ADAC mehrsprachige europäische Unfallberichte zum Download bereit.

Sachschäden: Das wird in Polen erstattet

Da der Unfall in Polen passiert ist, findet polnisches Recht Anwendung.

Ersetzt werden:

  • Reparaturkosten: auch die einer deutschen Werkstatt, gegen Vorlage der quittierten Rechnung bis zur Höhe des Zeitwerts des Fahrzeugs. Wichtig: Einholung eines Kostenvoranschlages ist empfehlenswert. Dieser sollte bei der gegnerischen Versicherung vorab zur Genehmigung eingereicht werden, um Missverständnisse/Streit (z.B. wegen des Stundensatzes) zu vermeiden. Grundsätzlich sollte die gegnerische Versicherung mit der Beauftragung eines Gutachtens betraut werden. Die Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens (unter Umständen auch eines Kostenvoranschlags) ist in der Regel nach Abklärung mit der gegnerischen Versicherung möglich.

  • Totalschaden: liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Dann: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

  • Mietwagenkosten: nur bei Notwendigkeit, ökonomischer Begründetheit (z.B. berufliche Nutzung) und keinem Zweitfahrzeug.

  • Nutzungsausfall: selten

  • Abschleppkosten: bei nicht mehr fahrbereiten Kfz bis zur nächsten Werkstätte.

  • Gutachterkosten: werden nur dann erstattet, wenn Begutachtung mit Einverständnis der Versicherung erfolgte.

  • Wertminderung: merkantile Wertminderung muss im Entschädigungsbetrag enthalten sein. Meist nach gerichtlicher Entscheidung. Nur bei Privatkleinwagen, die jünger als sechs Jahre sind und bei Motorrädern jünger als drei Jahre.

  • Kaskoselbstbeteiligung: gegen Vorlage einer Abrechnung der Vollkaskoversicherung.

  • Übernachtung/Verpflegung: nur Kosten, die unmittelbar mit dem Unfall zu tun haben unter Abzug der Eigenersparnis.

  • Anwaltskosten: die außergerichtlichen und auch die prozessualen Anwaltskosten müssen (außer bei Vorliegen einer Verkehrsrechtsschutzversicherung) vom Geschädigten grundsätzlich selbst getragen werden. Nur in absoluten Ausnahmefällen Erstattung für ausländische Anspruchsteller möglich.

Nicht ersetzt werden:

  • Schadensfinanzierungskosten

  • Entschädigung für Urlaubsunterbrechung

  • Haushaltsführungsschaden

Personenschäden: Das wird in Polen erstattet

  • Arzt-, Heil- und Pflegekosten: soweit sie nicht durch die eigene Krankenkasse erstattet werden.

  • Verdienstausfall: gegen Nachweis

  • Schmerzensgeld: je nach Schwere der Verletzung, Heilungsdauer, Grad der Invalidität, Angehörigenschmerzensgeld (bei Versterben des Unfallopfers), Schockschäden.

Exklusiv für ADAC Mitglieder: Infos bei Unfall in anderen europäischen Ländern oder den USA oder Russland

*Durch Anklicken der Links werden Sie auf externe Internetseite weitergeleitet, für deren Inhalte der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich ist.