Für Menschen mit Behinderung gibt es beim Halten und Parken von Kraftfahrzeugen Besonderheiten: Wer auf einem Behindertenparkplatz parken darf und welche Parkerleichterungen sonst noch gelten. Der neue EU-Behindertenparkausweis kommt Beim Parken den blauen EU-Parkausweis auslegen Grad der Behinderung (GdB) allein nicht entscheidend Neuer EU-Behindertenparkausweis Der Rat der EU hat im Oktober 2024 zwei Richtlinien verabschiedet: Zukünftig wird es einen einheitlichen Europäischen Behindertenausweis sowie einen verbesserten EU-Behindertenparkausweis geben. Diese Ausweise gewähren Menschen mit Behinderung besondere Erleichterungen und Vergünstigungen, wie die Benutzung reservierter Parkplätze, den Zugang zu Zonen mit Verkehrsbeschränkung und weitere Parkerleichterungen, sowie ermäßigte Tarife oder freien Eintritt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun 2,5 Jahre Zeit, um ihre nationalen Rechtsvorschriften anzupassen, und 3,5 Jahre, um die Richtlinien anzuwenden. Behindertenparkplatz: Wer darf parken? Einen ausgeschilderten Behindertenparkplatz dürfen Menschen mit Behinderung nutzen, die folgende Merkzeichen in ihrem Schwerbehindertenausweis haben und einen blauen Behindertenparkausweis auslegen können. Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) Eine außergewöhnliche Gehbehinderung liegt vor, wenn sich ein Mensch auf Dauer nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen kann. Merkzeichen "Bl" (blind) Als blind gilt, wer auf dem besseren Auge nicht mehr als zwei Prozent Sehschärfe hat. Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie Besonders contergangeschädigte Menschen leiden oft unter fehlenden (Amelie) bzw. fehlgebildeten Gliedmaßen (Phokomelie). Parken mit Schwerbehindertenausweis? Der blaue EU-Parkausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug ausliegen. Achtung: Der allgemeine Schwerbehindertenausweis reicht für das Parken auf ausgeschilderten Behindertenparkplätzen nicht aus. Allgemeine Sonder-Parkplätze für schwerbehinderte Menschen gibt es vor allem in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern und orthopädischen Kliniken. Gekennzeichnet sind sie durch die Zeichen 314 "Parken" oder 315 "Parken auf Gehwegen" mit dem Zusatzzeichen 1044-10 "Rollstuhlfahrersymbol", ausnahmsweise auch durch eine Bodenmarkierung "Rollstuhlfahrersymbol". Wer erhält Parkerleichterungen? Aber nicht nur Menschen mit den oben genannten Einschränkungen erhalten Parkerleichterungen. Der Kreis der Berechtigten für sonstige Parkerleichterungen umfasst auch schwerbehinderte Menschen mit einer der folgenden Einschränkungen. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "G" (gehbehindert) und "B" (Begleitung erforderlich) und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken). Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "G" (gehbehindert) und "B" (Begleitung erforderlich) und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane. Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt. Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt. Was muss man beim Antrag beachten? Die Ausnahmegenehmigung erteilt die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Antrag. Sie gilt nicht unbefristet, sondern wird für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erteilt. Die Behörde kann die Genehmigung jederzeit widerrufen. Für die Bearbeitung fallen in der Regel keine Gebühren an. In der Ausnahmegenehmigung steht, welche Erleichterungen der Inhaber oder die Inhaberin beim Parken beanspruchen darf. Personen, die ausgewiesene Behindertenparkplätze benutzen dürfen, erhalten einen blauen EU-Parkausweis. Dafür muss der Grad der Behinderung durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkmale nachgewiesen werden. Menschen mit Behinderung, denen nur die sonstigen Parkerleichterungen gewährt werden, bekommen einen orangefarbenen Ausweis. Mit diesem dürfen sie aber keine ausgeschilderten Behindertenparkplätze benutzen. Gut zu wissen: Parkerleichterungen dürfen nicht nur Berechtigte selbst nutzen, sondern auch Personen, die den Ausweisinhaber befördern. Aber: Dies gilt nicht bei bloßen Erledigungsfahrten ohne den Berechtigten! Blauer oder oranger Parkausweis? Der Inhaber eines blauen oder orangen Parkausweises erhält folgende Parkerleichterungen: Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist und im Bereich eines Zonenhaltverbots. Für bestimmte Strecken kann die Behörde auch einen längeren Zeitraum genehmigen. Die Ankunftszeit ergibt sich aus der Einstellung auf der Parkscheibe. Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken erlaubt ist. Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen 314 "Parken", Zeichen 314.1 "Parkraumbewirtschaftungszone" oder Zeichen 315 "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist. Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1), in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist. Parken an Parkuhren oder bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung. Parken auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden. Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern. Diese Erleichterungen dürfen Sie in Anspruch nehmen, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Voraussetzung ist auch hier, dass der blaue EU-Parkausweis oder der orangefarbene Ausweis gut sichtbar im Fahrzeug ausliegt. Personenbezogener Parkplatz: Was gilt? Personenbezogene Behindertenparkplätze sind einem bestimmten Menschen mit Behinderung vorbehalten. In erster Linie gibt es derartige Parkplätze vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte des Betroffenen. Die Beschilderung erfolgt durch die Zeichen "Parken" oder "Parken auf Gehwegen" mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol mit Parkausweis Nr. ..." oder durch das Zeichen "eingeschränktes Haltverbot" mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol mit Parkausweis Nr. ... frei". Achtung: Nur die oder der Berechtigte darf auf dem personenbezogenen Behindertenparkplatz parken, für andere ist dies verboten. Parken ohne Parkausweis: Was droht? Wer sein Kfz unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt, riskiert nicht nur ein Verwarnungsgeld von 55 Euro, sondern auch das kostenpflichtige Abschleppen. In diesem Fall muss es nicht mal zu einer konkreten Behinderung gekommen sein. Parken im Ausland: Was ist zu beachten? Auch im Ausland gibt es vielfach Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung. Diese weichen jedoch oft von den deutschen Ausnahmeregelungen ab. Informieren Sie sich vor einer Reise über die Bestimmungen des Ziellandes. Mit dem blauen EU-Parkausweis darf der Inhaber im Ausland dieselben Parkerleichterungen in Anspruch nehmen, die Autofahrerinnen und Autofahrern mit einem örtlichen Parkausweis des besuchten Landes zustehen.