Paragraf 14a EnWG: Das gilt für steuerbare Wallboxen

Eine Ladesäule für E-Autos in einer Tiefgarage
Immer mehr E-Autos, immer höherer Strombedarf: Netzsteuerung wird wichtiger© iStock.com/deepblue4you

Um Blackouts zu verhindern, dürfen die Netzbetreiber die Stromversorgung der Wallbox drosseln. Was Paragraf 14a EnWG regelt und was Elektroauto-Besitzer beachten müssen.

  • Stromdrosselung soll das Netz im Notfall stabilisieren

  • Reduzierung nur bei akutem Blackout-Risiko erlaubt

  • Kunden profitieren von niedrigerem Strompreis

Die Stromerzeugung ändert sich so sehr wie noch nie: Immer mehr Strom wird mit Sonne und Wind erzeugt – je nach Wetter mal mehr, mal weniger. Je höher der Anteil erneuerbarer Energie wird, desto stärker wirken sich die Schwankungen auf das Strom-Angebot aus.

Deshalb wird die Netzsteuerung wichtig. Denn wenn das Stromnetz "aus dem Takt" kommt – das passiert, wenn Strom-Nachfrage und -Angebot nicht zusammenpassen –, kann das zu Blackouts führen.

Drosselung soll Überlastung verhindern

Eine geöffnete Straße mit vielen Rohren und Kabeln
Baustelle Netz: Viele Stromkabel müssen in den kommenden Jahren verstärkt werden© Shutterstoc/Gooly

Das will die Bundesnetzagentur verhindern und hat deshalb zum 1. Januar 2024 mit dem Paragraf 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) neue Regeln für die Steuerung des Stromnetzes in Kraft gesetzt. Sie betreffen auch private Haushalte. Denn die Netzbetreibern haben nun das Recht, steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die seither neu in Betrieb gehen, mit weniger Strom zu versorgen, sollten Stromausfälle wegen Überlastungen örtlicher Leitungen drohen.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind:

Stromkundinnen und -kunden mit steuerbarer Wallbox sollen im Gegenzug von niedrigeren Netzentgelten und damit von einem niedrigeren Strompreis profitieren. Doch bis alle Neuregelungen wirken, kann es eine Weile dauern. Derzeit fehlen oft noch technische Voraussetzungen – vor allem die Steuergeräte vor den Wallboxen – und die nötige Infrastruktur für die tatsächliche Umsetzung.

Deshalb haben die lokalen Netzbetreiber bis Ende 2028 Zeit, ihre Infrastruktur auf die sogenannte netzorientierte Steuerung vorzubereiten. Ausnahme: Wenn sie vorher wegen eines akuten Blackout-Risikos in ihr Netz eingreifen mussten, um es vor Überlastung zu schützen. In diesem Fall müssen sie innerhalb von 24 Monaten ab dem Eingriff auf die neue Steuermethode umstellen.

Außerdem werden viele Netzbetreiber nicht darum herumkommen, ihre Erdkabel, die Hausanschlüsse und Transformatoren zu verstärken. Denn die Stromnachfrage dürfte in den kommenden Jahrzehnten weiter steigen.

Anmeldepflicht von Wallboxen bleibt

Seit Anfang 2024 dürfen die Betreiber der Niedrigstromnetze – oft sind das die örtlichen Stadtwerke – den Anschluss einer neuen Wallbox nur noch verweigern, falls das neu installierte Gerät nachweislich das lokale Netz überfordern würde. Und auch das nur bei Anlagen mit einer Ladeleistung über 11 Kilowatt.

An einer entscheidenden Vorgabe ändert sich nichts: Alle, die eine Wallbox einbauen wollen, müssen dieses Vorhaben beim örtlichen Netzbetreiber anmelden. Und sollte das Gerät irgendwann wieder abgebaut werden, muss auch das mitgeteilt werden.

Drosselung nur im Notfall erlaubt

Ein Elektriker arbeitet an einem Sicherungskasten
Um den aktuellen Stromverbrauch genauer zu messen, müssen Smart Meter eingebaut werden© dpa/Markus Scholz

Künftig verbietet die Bundesnetzagentur den örtlichen Netzbetreibern, die Stromversorgung von Wallboxen in einem vom Blackout bedrohten Bereich komplett zu kappen. Stattdessen dürfen sie die Stromversorgung aber auf die Mindestleistung von 4,2 kW reduzieren. Diese Leistung reicht, um in ca. zwei Stunden Strom für eine Strecke von 50 Kilometern zu laden.

Das soll allerdings nur im äußersten Notfall passieren. Wird ein Blackout-Risiko erkannt, haben die Netzbetreiber künftig fünf Minuten Zeit, um zu reagieren. Dafür müssen sie allerdings über Echtzeit-Daten zu Angebot und Nachfrage verfügen. Sobald das lokale Netz wieder stabil ist, muss der Eingriff beendet werden.

Noch gibt es flächendeckend keine nötigen Informationen für derart kurzfristige Maßnahmen. Deshalb haben die Netzbetreiber bis Ende 2025 Zeit, die für die Datenerhebung nötige Infrastruktur einzurichten, zum Beispiel den Einbau von Smart Metern zur Messung des Stromverbrauchs, Steuerboxen oder intelligenten Messsystemen.

Fernsteuerung muss akzeptiert werden

Seit Anfang 2024 müssen alle Stromkundinnen und -kunden, die eine Wallbox ab einer Abnahme-Leistung von 4,2 kW in Betrieb nehmen, die Steuerung ihrer Geräte durch den Netzbetreiber akzeptieren. Auch mobile Ladegeräte fallen unter die Neuregelungen.

Das gilt sogar, wenn es für das einzelne Gerät noch keine Steuerbox oder ein intelligentes Messsystem gibt, über das es sich herunterregeln ließe. Die Bundesnetzagentur schafft also zunächst einen gesetzlichen Rahmen für die Fernsteuerung. Bis sie tatsächlich möglich ist, wird es noch dauern.

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Alte Wallboxen: Kein Handlungsbedarf

Wer eine Wallbox vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen hat, ist von der Neuregelung ausgenommen. Allerdings kann man jederzeit in die Steuerung wechseln, zum Beispiel, weil man von niedrigeren Strompreisen profitieren will. Ebenfalls nicht betroffen von der Neuregelung sind öffentliche Ladepunkte, wie man sie an vielen Straßen, an Tankstellen oder auf Supermarkt-Parkplätzen findet. Sollte es also tatsächlich zur Strom-Rationierung kommen, stünden sie weiterhin mit voller Ladeleistung zur Verfügung.

Niedrigere Netzentgelte und Strompreise

Wer seine Wallbox, Wärmepumpe oder den PV-Speicher fernsteuern lässt, zahlt als Entschädigung weniger für den Strom. Diese Haushalte können eine pauschale Ermäßigung des Netzentgelts wählen, die je nach Gebiet zwischen 110 und 190 Euro im Jahr betragen kann.

Dieser Rabatt ist unabhängig davon, ob die Wallbox tatsächlich gesteuert werden kann – die ohnehin verpflichtende Einwilligung reicht aus. Alternativ kann man eine Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 Prozent wählen können. Hierfür ist ein Extra-Stromzähler notwendig.

Ab April 2025 können Haushalte mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zudem von dynamischen Netzentgelten profitieren. Diese variieren zeitlich: Wenn besonders viel Strom verfügbar beziehungsweise die Nachfrage danach gering ist, zahlt man weniger – zum Beispiel in den frühen Morgenstunden oder am Wochenende.

Geplant sind drei Preisstufen (Hoch-, Nieder-, und Standardtarif), die jedes Kalenderjahr neu für das gesamte Netzgebiet festgelegt werden. Zwischen diesen sind laut dem Branchenportal "Variable Netzentgelte" Unterschiede von 10 Cent pro Kilowattstunde möglich. Das dynamische Netzentgelt kann man mit dem pauschalen Rabatt von 110 bis 190 Euro im Jahr kombinieren. Alle reduzierten Netzentgelte werden über den Stromvertrag abgerechnet.

Grundsätzlich ist das aber nichts Neues: Dynamische Stromtarife gibt es schon jetzt.

Haushaltsgeräte nicht betroffen

Damit eine Fernsteuerung möglich ist, müssen die Netzbetreiber ohnehin noch einige Hausaufgaben erledigen. Denn auf keinen Fall soll die sonstige Stromversorgung für Privathaushalte eingeschränkt werden. Waschmaschine, Kühlschrank, PC oder Fernseher müssen weiterlaufen.

Deshalb sollen die Netzbetreiber in den kommenden Monaten und Jahren die nötige Technik, mit denen Wallboxen separat angesteuert und heruntergeregelt werden können, entwickeln und vor allem einbauen,

Antrag und Kosten

Das Regelwerk der Bundesnetzagentur sieht vor, dass die Stromkundinnen und -kunden sich selbst darum kümmern – und dafür bezahlen – müssen, dass eine Steuerung oder ein intelligentes Messsystem mit der eigenen Wallbox verbunden wird. Der Einbau wiederum ist Sache des örtlichen Messstellenbetreibers.

Die gesetzliche Pflicht ist aber schon erfüllt, wenn man den zuständigen Messstellenbetreiber oder den örtlichen Netzbetreiber schriftlich mit dem Einbau beauftragt. Ob und wann die Steuerungstechnik eingebaut wird, ist dann deren Sache. Und auch die technische Ausgestaltung ist zunächst Angelegenheit des Messstellenbetreibers.

Sollte es durch die Drosselung der Stromzufuhr zu Schäden kommen – etwa an der Wallbox –, so bleiben die Kosten stets bei den Stromkundinnen und -kunden hängen. Denn aus Sicht der Bundesnetzagentur müssen sie darauf achten, dass die Steuereinrichtung ordnungsgemäß funktioniert.