Hoverboard & E-Skateboard: Das gilt im Straßenverkehr
Hoverboards und E-Skateboards machen Spaß. Aber sind sie auch erlaubt? ADAC Juristen erklären, wo man mit den Elektro-Boards fahren darf, ob eine Versicherung nötig ist, wer für Schäden bei Unfällen bezahlt.
Hoverboards & Co. dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum genutzt werden
Für während der Fahrt verursachte Schäden bezahlt die Privathaftpflicht nicht
Eigentlich wäre sogar ein Führerschein nötig
Hoverboards sind zweirädrige Fahrzeuge ohne Lenkstange. Die Steuerung erfolgt durch Gewichtsverlagerung. Ein Gyroskop, auch Kreiselstabilisator genannt, verhindert, dass die Elektro-Boards während der Fahrt kippen. Auch Elektro-Skateboards werden durch Gewichtsverlagerung gelenkt, beschleunigt und gebremst wird mithilfe einer Funk-Fernbedienung oder per App.
Wo dürfen Hoverboards und Elektro-Skateboards fahren?
Beide dürfen nur im „abgegrenzten nichtöffentlichen Verkehr“ bewegt werden – also beispielsweise auf abgetrennten oder abgesperrten Innenhöfen oder der Terrasse. Der Grund: Laut Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) brauchen Fortbewegungsmittel, die "bauartbedingt", also ohne eigene körperliche Anstrengung, schneller als 6 km/h fahren können, einen Sitz, einen Lenker, Bremsen, Beleuchtung und einen Spiegel. All das haben Hoverboards nicht, sie sind aber schneller als 6 km/h. Deshalb sind öffentliche Wege und Straßen für sie tabu.
Muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden?
Eigentlich müssten die Elektro-Boards angesichts ihrer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 6 km/h pflichtversichert sein. Eine solche Versicherung wird allerdings nicht angeboten: Die Gefährte dürfen schließlich nicht im öffentlichen Verkehr bewegt werden – da braucht es auch keine Versicherung.
Braucht man für Hoverboards und E-Skateboards einen Führerschein?
Ja. Nur: Der Gesetzgeber kümmerte sich nicht um Hoverboards und Co., als er die aktuellen Führerschein-Fahrzeugklassen festlegte. Daher lässt sich auch nicht sagen, welche konkrete Fahrerlaubnisklasse nötig wäre, um ein Hoverboard legal im öffentlichen Straßenraum zu bewegen.
Rein theoretisch könnten die Boards unter die Kraftrad-Klassen AM, A1, A2, A, aber auch unter die Pkw-Klasse B fallen. Die Folge: Wer ohne entsprechende Führerscheinklasse mit einem Hoverboard auf der Straße fährt, macht sich auch nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) strafbar.
Zahlt die private Haftpflichtversicherung bei Unfällen?
Schäden, die beim Betrieb des Elektro-Boards verursacht werden, sind momentan nicht von der privaten Haftpflichtversicherung erfasst. Sach- oder Personenschäden muss der Fahrer daher aus eigener Tasche bezahlen.
Text: Juristische Zentrale