E-Auto als Firmenwagen: Geldwerter Vorteil und Ladekosten 2026
Von Thomas Paulsen

Wer vom Arbeitgeber ein Elektroauto als Dienstwagen gestellt bekommt, profitiert von niedrigeren Steuern als beim Verbrenner. Das sind die Regeln, und das gilt für die Ladekosten.
Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist ein Dienstwagen – womöglich sogar inklusive Sprit – ein wichtiger Teil des Gehalts. Dank der stetig wachsenden Modellvielfalt werden für Angestellte nun auch Elektroautos und Plug-in-Hybride interessant. Das gilt ebenfalls für die Steuer, schließlich wird der geldwerte Vorteil vom Fiskus deutlich niedriger angesetzt als bei reinen Verbrennern.
Versteuerung: Elektroauto als Firmenwagen
Beschäftigte, die vom Arbeitgeber ein Elektroauto als Dienstwagen gestellt bekommen, profitieren von einem Steuervorteil im Vergleich zum konventionellen Verbrenner. Voraussetzung: Der Bruttolistenpreis darf höchstens 100.000 Euro betragen. Dann muss das Auto monatlich nur mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwertem Vorteil besteuert werden.
Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von über 100.000 Euro schlagen mit 0,5 Prozent zu Buche. Zum Vergleich: Bei Verbrennern wird ein Prozent angesetzt. Auslaufen wird diese Sonderbedingung für E-Autos nach aktuellem Stand Ende 2030. Bis Ende 2023 betrug der Listenpreis für die 0,25-Prozent-Regel höchstens 60.000 Euro.
Steuer-Risiko Preiserhöhung
Angesichts langer Lieferzeiten erweist sich die Preisgrenze von 100.000 Euro allerdings immer wieder als Problem: Wenn ein Hersteller den Listenpreis für das bestellte Modell zwischenzeitlich über diese Marke erhöht, steigt automatisch auch der Steuersatz. Denn fürs Finanzamt gilt weder der ursprünglich vereinbarte noch der endgültige, womöglich rabattierte Kaufpreis, sondern allein der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Und erhöht sich der über die Marke von 100.000 Euro, kann das schnell mehrere Tausend Euro bei der Steuererklärung kosten.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber einen Firmenwagen gestellt bekommen und diesen auch privat nutzen, müssen den daraus entstehenden finanziellen Vorteil versteuern – als sogenannten geldwerten Vorteil. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:
Führen eines Fahrtenbuchs: Jede Fahrt muss dokumentiert werden. Außerdem müssen alle vom Arbeitgeber getragenen Kosten nachgewiesen werden. Anschließend sind Letztere durch die Jahresfahrleistung zu teilen. So errechnet sich der Preis für jeden gefahrenen Kilometer. Dieser Preis wird anschließend mit der privat gefahrenen Strecke multipliziert. Daraus ergibt sich der in der Steuererklärung anzugebende geldwerte Vorteil.
Pauschale Versteuerung: Wer sich für diese Form der Versteuerung entscheidet, kann aufs Fahrtenbuch verzichten, muss aber monatlich einen von der Antriebsart abhängigen Prozentsatz des Bruttolistenpreises zum zu versteuernden Einkommen addieren. Rabatte sind für die Berechnung des geldwerten Vorteils irrelevant: Einen Abzug auch marktüblicher Rabatte vom Listenpreis lässt das Gesetz nicht zu. Das gilt ebenfalls für günstig erworbene Gebrauchtfahrzeuge oder Autos mit Tageszulassung.
Versteuerung: Plug-in-Hybrid-Dienstwagen
Für Plug-in-Hybride veranschlagt das Finanzamt 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil. Dieser Satz greift seit Anfang 2025 allerdings nur ab einer rein elektrischen Mindestreichweite von 80 Kilometern oder höchstens 50 Gramm CO₂-Emission pro Kilometer nach WLTP. Für Dienstwagen-Nutzende, deren Plug-in vor 2025 angeschafft wurde, ändert sich nichts an der Besteuerung.
Bei Elektroautos gibt es große Unterschiede bei Verbrauch und Reichweite, das zeigt der realitätsnahe ADAC Ecotest. Aktuelle E-Autos im Vergleich – vom günstigen Seat Mii bis zum teuren Tesla Model X.
Firmenwagen zu Hause laden: Abrechnung
Viele Arbeitgeber übernehmen bei Firmenwagen die kompletten Treibstoffkosten – für dienstliche wie für private Fahrten. Diese Erstattung wird dann als "geldwerter Vorteil" versteuert.
Bei konventionellen Verbrennern ist die Abrechnung vergleichsweise einfach: Tankbeleg einreichen oder Tankkarte nutzen, anschließend erstattet der Arbeitgeber die Kosten. Bei E-Autos ist das etwas komplizierter, schließlich kann man sie nicht nur an öffentlichen Ladesäulen auftanken, sondern auch am heimischen Stromanschluss. Für die korrekte Abrechnung des Fahrstroms mit dem Arbeitgeber gibt es unterschiedliche Möglichkeiten.
Die erste Option: Man installiert eine Wallbox, die über eine "Zugangskontrolle" – etwa über einen RFID-Chip – verfügt und unterschiedliche Ladevorgänge verschiedenen Nutzerinnen und Nutzern zuweisen kann.
Für Dienstwagen-Fahrende noch einfacher: Der Arbeitgeber stellt ein separates Ladekabel zur Verfügung, in das eine zertifizierte Messeinheit integriert ist. Wird dieses Kabel zum Laden des Dienstwagens genutzt, wird eine separate Verbrauchs-Übersicht erstellt. Anschließend kann die so nachgewiesene Strommenge mit dem Arbeitgeber abgerechnet werden.
Erheblich aufwendiger ist es, eine Wallbox einzubauen, die mit einem beim Stromanbieter beantragten, separaten Zähler verbunden ist. So lässt sich jede zu Hause geladene Kilowattstunde korrekt nachweisen. Diese Wallbox darf aber nur für den Dienstwagen genutzt werden. Wer ein zweites E-Auto besitzt, braucht eine zweite Wallbox mit einem weiteren Zähler.
Und schließlich kann auch ein zwischen Hauptzähler und Wallbox installierter und geeichter Zwischenzähler genutzt werden. Wieder gilt: An dieser Wallbox darf nur der elektrische Dienstwagen und kein anderes, privates E-Fahrzeug geladen werden.
Nicht mehr möglich: Die steuerfreie Pauschale
Die für alle Beteiligten einfachste Alternative lief zum 1. Januar 2026 aus: Bis dahin war auch die Zahlung einer monatlichen Pauschale durch den Arbeitgeber für die Ladestromkosten möglich. Dieser Option hat die Finanzverwaltung inzwischen einen Riegel vorgeschoben, akzeptiert wird nur noch eine genaue, verbrauchsbezogene Abrechnung.
Abschreibung: Elektroautos in der Firmenflotte
Um die Anschaffung von Elektroautos für den Unternehmens-Fuhrpark interessanter zu machen, schuf das Finanzministerium eine "Turboabschreibung": Unternehmen können deren Kaufpreis bis Ende 2027 im ersten Jahr zu 75 Prozent von der Steuer absetzen.
Die Hoffnung der Regierung: Weil so mehr Unternehmen auf Elektromobilität umsteigen, wächst der Gebrauchtwagenmarkt für Elektroautos. Private Käufer würden also von einem größeren Angebot an vergleichsweise günstigen E-Fahrzeuge profitieren.
Die Abschreibungsregeln im Einzelnen
Im ersten Jahr können Unternehmen 75 Prozent der Anschaffungskosten steuerlich absetzen.
In den Folgejahren sind es 10 Prozent, 5 Prozent, 5 Prozent, 3 Prozent und 2 Prozent.
Insgesamt läuft die Abschreibung über sechs Jahre.