E-Kennzeichen: Das Nummernschild für Elektroautos
Seit dem 26.09.2015 können Halter von Elektrofahrzeugen ein neues Kennzeichen beantragen. Das Elektromobilitätsgesetz schreibt die Bedingungen vor, wann ein solches E-Kennzeichen erteilt wird.
Das Elektromobilitätsgesetz schreibt vor, welche Fahrzeuge Elektrofahrzeuge sind, welche Bedingungen sie technisch erfüllen müssen und wie diese gekennzeichnet werden müssen, um in den Genuss der Privilegien für E-Autos zu kommen.
Betroffen von dieser Gesetzesneuerung sind elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinn des § 2 Elektromobilitätsgesetzes (EmoG):
Reine Batterieelektrofahrzeuge,
Fahrzeuge, die extern geladen werden können, wie Plug-In-Hybride,
Die Kommunen haben die Möglichkeit für diese Fahrzeuge beispielsweise die Nutzung kostenfreier Parkplätze oder das Befahren von Sonderfahrstreifen (Busspuren) zu ermöglichen.
Das neue Kennzeichen enthält im Anschluss an die Nummernkombination ein „E“.
Wer ein E-Kennzeichen beantragt, der benötigt trotzdem zusätzlich eine Umweltplakette, um auch in Umweltzonen einfahren zu dürfen.
Für im Ausland zugelassene Elektrofahrzeuge wird man alternativ eine Plakette in blauer Farbe – ähnlich den Feinstaubplaketten – ausgeben, die statt einer Ziffer ein „E“ enthält. In Deutschland zugelassene Elektrofahrzeuge erhalten keine blaue Plakette.