Import von Fahrzeugen aus der Schweiz, Norwegen und anderen EFTA-Staaten

Schweizer Banknoten und ein Spielzeugauto liegen auf dem Tsich
In der Schweiz ein Auto zu kaufen kann sich lohnen© Shutterstock/Bartolomiej Pietrzyk

Wer den Kauf und Import eines Fahrzeuges aus der Schweiz oder einem anderen EFTA-Staat in Erwägung zieht, sollte zuvor drei wichtige Fragen klären.

  • Was muss bei der Einfuhr beachtet werden?

  • Welche Kosten und Formalitäten fallen an?

  • Was ist zur Überführung und Zulassung zu beachten?

Import aus EFTA-Staaten - ein Überblick
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Der Automarkt in der Schweiz ist durchaus attraktiv, da es dort ein großes Angebot an gut gepflegten Gebrauchtwagen gibt. Autos aus Norwegen und Island sind dagegen weniger gefragt, in beiden Ländern sind Fahrzeuge sehr teuer. Liechtenstein ist zu klein, um als eigenständiger Markt für Fahrzeuge gelten zu können. 

Ob sich der Autokauf und Import wirklich lohnt, hängt nicht nur von den Einfuhrabgaben, sondern auch den anfallenden Kosten für die Überführung oder Ausstellung von Nachweisen ab.

Autokauf – Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag sollte immer schriftlich geschlossen werden. Dem Kaufvertrag liegt in der Regel das am Kaufort geltende Recht zugrunde.

In der Schweiz gibt es nur ein Fahrzeugdokument, den sogenannten Fahrzeugausweis. Er ist zusammen mit der Originalrechnung bzw. dem Kaufvertrag für die spätere Zulassung in Deutschland besonders sorgfältig aufzubewahren.

Fahrzeugausstattung – Technische Standards – Garantie

Für alle in der Schweiz angebotenen Fahrzeuge gelten seit 1997 die gleichen technischen Standards wie innerhalb der EU. Unterschiede gibt es in den meisten Fällen nur bei der Komfortausstattung.

Für Fahrzeuge ab dem Baujahr 1997 sollte vom Händler bzw. Verkäufer die EG-Übereinstimmungsbescheinigung mit ausgegeben werden. Diese Bescheinigung ist eine in allen Ländern der EU geltende Betriebserlaubnis, die seit 1997 für alle Neuwagen die nationalen Betriebserlaubnisse ersetzt und für alle seitdem auf dem Markt befindlichen Modelle vorliegt. Populärere Bezeichnungen sind CoC (Certificate of Conformity), EU-Typgenehmigung oder EU-Zertifikat. Sollte diese Bescheinigung nicht auffindbar sein, müsste sie beim Hersteller oder Generalimporteur angefordert werden.

Die Garantie-Urkunde oder das Kundendienstscheckheft sollten vom ausländischen Händler abgestempelt und mit Übergabedatum versehen werden. Alle europäischen Automobilhersteller haben sich inzwischen auf europaweite Garantieleistungen geeinigt. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, am besten vor dem Kauf, eine schriftliche Auskunft beim Hersteller einzuholen.

Mehrwertsteuer-Rückerstattung

Wer bei einem Händler ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug kauft und es anschließend aus der Schweiz ausführt, muss zunächst die Mehrwertsteuer von 8,1 Prozent (bis 31.12.2023: 7,7 Prozent) bezahlen. Die Rückerstattung der Mehrwertsteuer kann nur mit dem Händler vereinbart werden. Sie ist möglich, wenn dem Händler der Nachweis vorliegt, dass das Fahrzeug tatsächlich aus der Schweiz ausgeführt wurde.

Wenn die Rückerstattung der Mehrwertsteuer beabsichtigt ist, sollte die Ausfuhr des Fahrzeuges unbedingt innerhalb von 90 Tagen nach dem Kauf stattfinden und durch das schweizerische Grenzzollamt bestätigt werden. Die Rückerstattung der Mehrwertsteuer kann ausschließlich durch den Händler erfolgen.

Beim Kauf von Privat an Privat ist die Mehrwertsteuer-Rückerstattung kein Thema.

Warenverkehrsbescheinigung – EUR.1

Die EU hat mit den EFTA-Ländern Präferenzabkommen über die gegenseitige Zollbefreiung für bestimmte Produkte, zu denen auch Fahrzeuge gehören, geschlossen.

Das Präferenzabkommen gilt jedoch nur für Fahrzeuge, die in einem EU- oder EFTA-Land produziert wurden. Es hat somit keine Gültigkeit für Kraftfahrzeuge, die beispielsweise in den USA oder Japan hergestellt wurden.

Um diese Zollbefreiung für ein in der Schweiz gekauftes Fahrzeug in Anspruch nehmen zu können, muss bei der Einfuhr ein Präferenznachweis vorgelegt werden. Damit die schweizerische Zollbehörde den Präferenznachweis, die sog. die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, mit Dienstsiegel bestätigen kann, wird ein Ursprungszeugnis benötigt.

Wenn der Kaufpreis nicht höher als 6.000 € ist, kann eine Ursprungserklärung auf der Rechnung als Präferenznachweis angebracht werden.

Für weitere Informationen wenden Sie sich am besten an die schweizerische Zollbehörde. Dort erhalten Sie Informationen, welche Unterlagen zur Ausstellung und Bestätigung des Präferenznachweises EUR.1 oder der Ursprungserklärung auf der Rechnung benötigt werden.

Damit die Befreiung vom Einfuhrzoll geprüft werden kann, muss die vom schweizerischen Zoll bestätigte Warenverkehrsbescheinigung bzw. die Rechnung mit der Ursprungserklärung bereits bei der Zollanmeldung/ Verzollung beim deutschen Zollamt im Original vorgelegt werden.

Was sind die EFTA-Staaten?

EFTA steht für Europäische Freihandelsassoziation. Heute gehören ihr nur noch Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz an. Die 1960 in Stockholm gegründete Vereinigung hatte die Förderung von Wachstum und Wohlstand ihrer Mitgliedstaaten und die Vertiefung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den westeuropäischen Ländern wie auch der Welt insgesamt zum Ziel. Gleichzeitig sollte sie ein Gegengewicht zu den Europäischen Gemeinschaften bilden.

Überführung – Zollkennzeichen

Um ein Fahrzeug aus der Schweiz nach Deutschland zu überführen, brauchen Sie das schweizerische Zollkennzeichen ("provisorische Immatrikulation"). Ein Händler wird üblicherweise bei der Beschaffung der Zollkennzeichen behilflich sein. Informationen zu den Kennzeichen erhalten Sie direkt bei den Straßenverkehrsämtern der jeweiligen Kantone*.

Da in allen EU- und EFTA-Staaten Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge besteht, wird das Zollkennzeichen erst nach Abschluss einer Kurzhaftpflichtversicherung vor Ort ausgegeben.

Möglich ist selbstverständlich auch die Überführung auf einem Anhänger, wozu das Fahrzeug nicht zugelassen sein muss.

Das deutsche Kurzzeitkennzeichen ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht für die Überführung eines Fahrzeuges aus dem Ausland nach Deutschland vorgesehen.

Zollanmeldung – Ausfuhr und Einfuhr

Beim Zoll in der Schweiz muss unaufgefordert bei einer für Handelswaren zuständigen Zollstelle die Ausfuhr angemeldet werden. Dazu wird u.a. die e-dec-Anmeldung benötigt. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellt dafür eine kostenlose Web-Applikation* für die elektronische Zollanmeldung bereit. Welche Unterlagen noch benötigt werden, ist unter anderem auf der Internetseite des BAZG* zu finden.

Beim ersten Zollamt der EU muss das Fahrzeug zur Einfuhr angemeldet werden. Wenn das Fahrzeug beispielsweise über Österreich nach Deutschland gebracht wird, muss die Zollanmeldung bereits in Österreich erfolgen. Bezüglich der Einfuhranmeldung sollten Sie unbedingt die Öffnungszeiten des betreffenden Grenzzollamtes beachten.

Wenn der Wert der Ware 1000 Euro überschreitet, ist für die Abgabe der Zollanmeldung der elektronische Weg notwendig. Die Internet-Zollanmeldung kann über die Internetseite des deutschen Zolls* erfolgen. Das Ausfüllen des Formulars ist für Laien schwierig. Deshalb ist es in vielen Fällen hilfreich und einfacher, wenn die Einfuhranmeldung über eine Spedition oder einen Zollagenten abgewickelt wird. Mit diesem sollten Sie bereits vor dem Kauf bzw. der Einfuhr Kontakt aufnehmen.

Entsteht durch die Annahme der Zollanmeldung eine Zollschuld, darf die Überlassung des Fahrzeuges an den Einführer durch das Zollamt erst ausgesprochen werden, wenn die entsprechenden Einfuhrabgaben mitgeteilt und entrichtet wurden.

An den Grenzzollämtern wird jedoch oft nicht der komplette Verzollungsvorgang erledigt. Der Einführer bekommt nach der Zollanmeldung und Hinterlegung einer Sicherheit für die Einfuhrabgaben einen Versand-/Transit- Schein, mit dem er nach Deutschland fahren kann. Mit diesem Beleg muss sich der Einführer dann bei dem für seinen deutschen Wohnort zuständigen Zollamt melden, um die Einfuhrabgaben zu zahlen und den Zollvorgang abzuschließen.

Fahrzeuge, die bei einem deutschen Grenzzollamt zur Einfuhr angemeldet werden, unterliegen der deutschen Kfz-Steuer*. Deshalb wird schon bei der Einfuhranmeldung die Kfz-Steuer fällig. Als Nachweis der Zahlung wird direkt am Grenzzollamt eine Steuerkarte mit Quittung als Versteuerungsnachweis ausgestellt.

Verzollung

Die Einfuhrabgaben setzen sich zusammen aus dem Einfuhrzoll plus Einfuhrumsatzsteuer. In jedem Land der EU gelten die gleichen Zollsätze. Die Einfuhrumsatzsteuersätze sind je nach Land unterschiedlich hoch. In Deutschland beträgt die Einfuhrumsatzsteuer 19 Prozent. Der Einfuhrzoll beträgt für:

Zollsätze

Pkw

10 %

Motorräder

6 %

Hubraum mehr als 250 ccm


8 %

Hubraum weniger als 250 ccm


plus 25 %

(ausgesetzt bis 31.12.2023, siehe Durchführungsverordnung (EU) 2021/2083)

Für Motorräder, die in den USA hergestellt wurden, mit einem Hubraum mehr als 500 ccm

Anhänger

2,7 %

Pkw-Anhänger

Wenn Sie zur Verzollung einen Präferenznachweis ("EUR.1" oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) vorlegen können, sind nur 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen. Liegt kein Präferenznachweis vor, muss neben der Einfuhrumsatzsteuer auch der Zoll entrichtet werden.

Der Einfuhrzoll wird berechnet auf den sogenannten C.I.F.-Value. Dies ist der Kaufpreis plus Versicherung plus Verpackungs- und Frachtkosten. Die Einfuhrumsatzsteuer wird berechnet aus dem C.I.F.-Value plus Einfuhrzoll.

Wenn der Kaufpreis zu weit vom tatsächlichen Wert des Fahrzeuges abweicht, beispielsweise weil das Fahrzeug innerhalb der Familie besonders günstig gekauft werden konnte oder es sogar verschenkt wurde, kann vom Zollamt der tatsächliche Wert ermittelt und zur Einfuhrabgabenermittlung herangezogen werden.

Als Nachweis, dass die Verzollung erledigt ist und alle Einfuhrabgaben bezahlt wurden, stellt das Zollamt die Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Diese ist für die spätere Vorlage bei der Kfz-Zulassungsstelle wichtig.

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Oldtimer

Für Oldtimer, die mindestens 30 Jahre alt und als historisch wertvoll im Sinne einer Antiquität zu betrachten sind ("sammlungswürdig"), kann das Zollamt einen ermäßigten Abgabensatz von insgesamt nur 7 Prozent (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) festlegen.

Zusätzlich müssen diese Fahrzeuge bestimmte Eigenschaften erfüllen. Diese Sammlungsstücke müssen verhältnismäßig selten, von geschichtlichem Wert, Gegenstand eines Spezialhandels sein oder Rennfahrzeuge mit bedeutenden sportlichen Erfolgen oder einen wesentlichen technischen Fortschritt darstellen.

Umzug – Übersiedlungsgut

Sind die Voraussetzungen für die Abfertigung als Übersiedlungsgut erfüllt, werden keine Einfuhrabgaben verlangt. Ausführliche Informationen zum Übersiedlungsgut und dessen Zweckbindung finden Sie auf der Internetseite des deutschen Zolls*.

Wenn das Fahrzeug als Übersiedlungsgut im Rahmen eines Umzuges (Wohnsitzverlegung) eingeführt werden kann, muss keine Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt werden. Eine Zollanmeldung muss trotzdem erfolgen.

Fahrzeugzulassung

Laut Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) soll die Ummeldung unverzüglich geschehen. In der Praxis wird nicht beanstandet, wenn Sie sich ein bis zwei Wochen Zeit lassen.

Neufahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht älter als drei Jahre sind und für die eine
EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, müssen in der Regel vor der Zulassung nicht bei der technischen Prüfstelle vorgeführt werden. Bei gebrauchten Fahrzeugen (älter als drei Jahre) mit EG-Übereinstimmungsbescheinigung muss eine Haupt- und Abgasuntersuchung nach § 29 StVZO gemacht werden. Für Fahrzeuge ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung ist die Einzelabnahme nach § 21 StVZO erforderlich.

Bei der Zulassungsstelle benötigen Sie folgende Papiere:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung

  • Original-Kaufrechnung

  • ausländische Fahrzeugpapiere im Original

  • Versicherungsbestätigung (eVB - elektronische Versicherungsbestätigungsnummer)

  • Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung

  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) und/oder

  • Protokoll von der technischen Prüfstelle

Wenn alle Formalitäten erfolgreich abgeschlossen wurden, bekommen Sie deutsche Kfz-Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette, die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II.

Die ausländischen Kennzeichen und Fahrzeugpapiere werden von der deutschen Zulassungsstelle einbehalten. Als Bestätigung darüber erhält der Ummeldende in der Regel eine Einzugsbestätigung, die er bei der Abmeldung des Fahrzeuges vorlegen kann. Achtung: Die Abmeldung des Fahrzeuges im Ausland erfolgt nicht automatisch durch die deutsche Kfz-Zulassungsstelle.

Kurz nach der Zulassung werden Sie von dem für Sie zuständigen Zollamt einen Kfz-Steuerbescheid erhalten. Nähere Informationen zur Kfz-Steuer finden Sie unter www.zoll.de*.

Import aus Norwegen, Island, Liechtenstein

Die vorherigen Informationen gelten in gleicher Weise auch für die übrigen EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein.

Norwegen

Ausführliche Informationen zum Fahrzeugexport aus Norwegen stellt die norwegische Zollbehörde auf deren Internetseite zur Verfügung*.

Für die Ausgabe der norwegischen Exportkennzeichen ist die norwegische Polizeibehörde* zuständig. Die Kfz-Versicherung für diese Kennzeichen muss bei einer in Norwegen ansässigen Kfz-Versicherung beantragt werden.

Für die allgemeine Kfz-Zulassung ist in Norwegen das Statens Vegvesen* zuständig.

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