EU-Gesetz überwacht Kraftstoff- und Stromverbrauch

Mann liest am Auto den Kraftstoffverbrauch aus
Die Daten werden mit spezialisierten Geräten ausgelesen© Hella Gutmann Solutions GmbH

Seit Anfang 2021 müssen alle neuen Pkw eine "Überwachungseinrichtung für den Kraftstoff-/Stromverbrauch" (OBFCM) an Bord haben. Doch wie einfach lassen sich diese Werte an aktuellen Fahrzeugen auslesen? Und welche Rechte hat der Autofahrer?

  • Verbrauchsdaten werden fürs ganze Autoleben gespeichert

  • Schlüsselnummer verrät, ob das Fahrzeug betroffen ist

  • Dem Auslesen der Daten kann widersprochen werden

Seit dem 1. Januar 2021 müssen alle neu zugelassenen Pkw-Modelle (Klasse M1) verpflichtend mit einer fahrzeuginternen "Überwachungseinrichtung für den Kraftstoff-/Stromverbrauch" ausgerüstet sein, der sog. OBFCM-Einrichtung (engl. On-Board Fuel Consumption Monitoring).

Die Daten aus dem OBFCM dienen dem Gesetzgeber zur Feststellung von Abweichungen zwischen den Laborwerten und den Verbrauchswerten im tatsächlichen Fahrbetrieb. Damit soll die Lücke zwischen Prüfstandsmessungen und Realemissionen weiter reduziert werden, um noch realistischere Verbrauchsangaben für die Fahrzeughalter zu erhalten.

Die OBFCM-Einrichtung speichert den realen Kraftstoff-/Stromverbrauch über die gesamte Lebensdauer im Fahrzeug. Doch wie leicht und sicher lassen sich die Daten auslesen? Wer bekommt die Messwerte? Und welche Rechte hat der Autofahrer an seinen Daten? Der ADAC hat die wichtigsten Aspekte zusammengestellt.

Die Gesetzesgrundlagen

Laut der EU-Verordnung 2017/11511 müssen Automobilhersteller sicherstellen, dass Pkw mit einer Einrichtung zur Überwachung des Kraftstoff-/Stromverbrauchs ausgestattet sind. Die "fahrzeuginterne Überwachungseinrichtung für den Kraftstoff-/Stromverbrauch" OBFCM wird als Konstruktionselement (Software und/oder Hardware) definiert. Es gewährt einen standardisierten und unbeschränkten Zugriff auf Informationen wie Kraftstoffverbrauch, Fahrgeschwindigkeiten und weitere wichtige Einsatzbedingungen über die gesamte Lebensdauer des Fahrzeugs.

Diese Fahrzeuge sind betroffen

Die Ausrüstungspflicht mit einer OBFCM-Einrichtung sowie die Vorgaben für die fahrzeuginterne Überwachung des Kraftstoff-/Stromverbrauchs und deren Datenübertragung gelten aktuell nur für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor sowie Plug-in-Hybridfahrzeuge, die mit Diesel, Biodiesel, Benzin oder Ethanol betrieben werden. Wichtig: Reine Elektrofahrzeuge sind aktuell von der Verordnung ausgenommen, genauso wie Fahrzeuge, die mit Bio- oder Erdgas (CNG) sowie Flüssiggas (LPG) angetrieben werden.

Ob das Auto OBFCM unterstützt, kann in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Feld 14.1 erkannt werden: Entscheidend ist dort die Emissionsschlüsselnummer "36AP", die für die Abgasnorm "Euro 6d-ISC-FCM" steht. Das Kürzel "FCM" ist maßgebend und bedeutet "Fuel Consumption Monitoring System".

So liest OBFCM die Daten aus

Mann liest am Auto den Kraftstoffverbrauch aus
Die Daten werden auch bei der Hauptuntersuchung ausgelesen© Hella Gutmann Solutions GmbH

Seit Januar 2021 sind die Fahrzeughersteller zur Erhebung der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb sowie der Fahrzeugidentifikationsnummer (Vehicle Identification Number – VIN) verpflichtet. Dies kann entweder "over-the-air" durch eine direkte Datenübertragung aus dem Fahrzeug per Mobilfunk erfolgen (dafür erarbeitet die EU-Kommission aktuell noch einen Durchführungsrechtsakt) oder durch Vertragshändler und Vertragswerkstätten im Zuge jeder Wartung oder Reparatur des Fahrzeug. Bei reinen Elektro- und Gasfahrzeugen müssen die Werte weder gemessen noch übertragen werden.

Ab 20. Mai 2023 soll die Datenerhebung und -übermittlung auch im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) erfolgen. Ob das Auslesen auch tatsächlich funktioniert, hat der ADAC untersucht und im Autotestjahr 2021 43 aktuelle Benziner, Diesel und Plug-in-Hybride näher unter die Lupe genommen. Zum Auslesen der Daten sind zwei Geräte verwendet worden: Der "HU-Adapter" der Fa. FSD (Fahrzeugsystemdaten GmbH) und der Werkstatttester "Mega Macs 56" von Hella Gutmann.

Das Ergebnis: Die Daten konnten tatsächlich so einfach wie versprochen ausgelesen werden – und waren in hohem Maße stimmig. Lediglich bei einem Fahrzeug entsprach der Kilometerstand im Steuergerät nicht dem im Zentraldisplay. Hier hat der Hersteller darauf reagiert und eine Nachbesserung angekündigt. Bei einem anderen Plug-in-Hybrid-Auto war die Menge an nachgeladener Energie nicht plausibel.

Diese Daten werden gespeichert

Folgende Daten werden über die gesamte aufgezeichnet oder gespeichert – manche sogar das ganze Autoleben lang.

Bei allen Fahrzeugen:

  • Kraftstoffverbrauch (Lebensdauer, in Litern)

  • Zurückgelegte Strecke (Lebensdauer, in Kilometern)

  • Kraftstoffdurchsatz des Motors (Gramm pro Sekunde)

  • Kraftstoffdurchsatz des Motors (Liter pro Stunde)

  • Kraftstoffdurchsatz des Fahrzeugs (Gramm pro Sekunde)

  • Fahrzeuggeschwindigkeit (Kilometer pro Stunde)

Zusätzlich bei Plug-in-Hybriden:

  • Kraftstoffverbrauch insgesamt im Betrieb bei Entladung (Lebensdauer, in Litern)

  • Kraftstoffverbrauch insgesamt im vom Fahrer wählbaren Betrieb der Ladungserhöhung (Lebensdauer, in Litern)

  • Zurückgelegte Strecke insgesamt im Betrieb bei Entladung bei abgeschaltetem Verbrennungsmotor (Lebensdauer, in Kilometern)

  • Zurückgelegte Strecke insgesamt im Betrieb bei Entladung bei eingeschaltetem Verbrennungsmotor (Lebensdauer, in Kilometern)

  • Zurückgelegte Strecke insgesamt im vom Fahrer wählbaren Betrieb der Ladungserhöhung (Lebensdauer, in Kilometern)

  • Der Batterie zugeführte Netzenergie insgesamt (Lebensdauer, in kWh)

Dafür werden die Verbrauchsdaten genutzt

Mann liest am Auto den Kraftstoffverbrauch aus
Datenübertragung per Laptop© Hella Gutmann Solutions GmbH

Ab dem Jahr 2022 müssen die Fahrzeughersteller der EU-Kommission jedes Jahr zum 1. April alle im Vorjahr erhobenen OBFCM-Daten inkl. VIN melden. Der Stichtag gilt für das vorangegangene Kalenderjahr auch für die Daten, die im Rahmen der HU ausgelesen werden. Gespeichert werden die Daten im Datenspeicher der Europäischen Umweltagentur EEA (European Environment Agency).

In der sog. "CO₂ post 2020 Grenzwerte-Verordnung" wird festgelegt, dass die Typgenehmigungsbehörden (z.B. das Kraftfahrt-Bundesamt in Deutschland) auf der Grundlage von Stichproben prüfen müssen, ob die in den Übereinstimmungs-Bescheinigungen angegebenen CO₂-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte mit denen von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen übereinstimmen. Dabei sollen zukünftig auch die verfügbaren Daten der im Fahrzeug eingebauten OBFCM-Einrichtungen berücksichtigt werden.

Die Typgenehmigungsbehörden sind verpflichtet, der EU-Kommission unverzüglich alle Abweichungen der CO₂-Emissionen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge von den in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegebenen spezifischen CO₂-Emissionen zu melden.

Die EU-Kommission berücksichtigt solche Abweichungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO₂-Emissionen eines Herstellers. Die EU-Kommission erhebt für jedes Kalenderjahr von einem Hersteller eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung, wenn die durchschnittlichen spezifischen CO₂-Emissionen dieses Herstellers dessen Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen überschreiten.

Auch überwacht und bewertet die EU-Kommission selbst, ob die ermittelten CO₂-Emissions- und Kraftstoff-/ Stromverbrauchswerte repräsentativ sind. Und zwar auf Basis der ihr regelmäßig zu übermittelnden Daten aus OBFCM-Einrichtungen im Fahrzeug durch Hersteller, nationale Behörden oder zukünftig auch ggf. durch Direktübertragung.

Ab Dezember 2022 veröffentlicht die EU-Kommission jedes Jahr auch anonymisierte aggregierte OBFCM-Datensätze zu den einzelnen Fahrzeugmodellen. Damit sollen den Verbrauchern Informationen zur Verfügung gestellt werden, um bewusst klimafreundliche Kaufentscheidungen treffen zu können.

Die Rechte der Autofahrer

Heck eines Autos und ein Mann am Tablet
Autofahrer können dem Auslesen widersprechen© Hella Gutmann Solutions GmbH

Da die VIN als personenbezogenes Datum dem besonderen Schutz der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unterliegt, wurde dem Fahrzeughalter die Möglichkeit eingeräumt, einer solchen Datenerhebung/-übermittlung zu widersprechen. Allerdings: Klare Prozesse, wie dieser Widerspruch zu erfolgen hat, fehlen aber noch in der Durchführungsverordnung.

Aus Sicht des ADAC muss klargestellt werden, wem gegenüber der Fahrzeughalter seine Willenserklärung abgeben muss, in welcher Form und ob sie vor jeder potenziellen Übertragung und Verarbeitung der Daten – vor allem bei Werkstattterminen und Hauptuntersuchungen – erfolgen muss oder dauerhaft wirksam ist.

Diese Prozesse sollten möglichst verbraucherfreundlich und unkompliziert gestaltet werden. Der Widerspruch muss für jeden potenziellen Übertragungsweg und auch bei einer für die Zukunft geplanten, direkten Übermittlung via Mobilfunk wirksam sein. Um hier Klarheit zu schaffen, hat der ADAC bereits Kontakt mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) aufgenommen. Eine entsprechende Umsetzungsverordnung befindet sich noch in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung.

Bis zur Klärung der korrekten Vorgehensweise empfiehlt der ADAC Haltern von betroffenen Fahrzeugen, die ihre Daten nicht weitergeben möchten, bei einem Werkstattbesuch das Werkstattpersonal direkt darauf anzusprechen und den Widerspruch in schriftlicher Form dort dokumentieren zu lassen. Dies empfiehlt sich auch im Rahmen einer Hauptuntersuchung (HU), da die Möglichkeit besteht, dass Überwachungsorganisationen bereits vor dem o.g. geltenden Stichtag (ab 20. Mai 2023) mit dem Auslesen der Daten beginnen.

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Die Forderungen des ADAC

Grundsätzlich begrüßt der ADAC begrüßt das Ziel der EU-Kommission, mit den Vorschriften zu OBFCM die Lücke zwischen Laborwerten und den Verbrauchswerten im tatsächlichen Fahrbetrieb zu schließen. Die Regelung darf jedoch nicht zu einem gläsernen Autofahrer führen: Datenschutz und informelle Selbstbestimmung müssen auch im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.

  • Um die tatsächliche Repräsentativität der CO₂-Emissionen der Flotten sowie des Kraftstoff-/Stromverbrauchs zu bewerten, müssen die im OBFCM erfassten und übermittelten Parameter von Strom- und Kraftstoffverbrauch, Durchsatz im Motor, gefahrener Geschwindigkeiten und Fahrstrecken in plausible Beziehungen zu individuellem Fahrverhalten, Außentemperatur, Streckenprofil usw. im realen Fahrbetrieb gesetzt werden. Nur auf dieser Grundlage können Unregelmäßigkeiten beim Hersteller angemessen entdeckt werden.

  • Da auch bei reinen Elektrofahrzeugen Abweichungen zwischen Laborwerten und den Verbrauchswerten im tatsächlichen Fahrbetrieb festzustellen sind, sollten auch diese in die Gesetzgebung mit einbezogen werden. Das gilt auch für die gasbetriebenen Fahrzeuge.

  • Wichtig ist, dass die Zweckbindung sichergestellt ist. Die Vorschriften richten sich an die Fahrzeughersteller und dienen nicht zur Überwachung des Autofahrers. Die Nutzung der Daten für andere Zwecke ist grundsätzlich nicht vorgesehen und sollte – z.B. bei einem Bedarf zur Bescheinigung des elektrischen Fahranteils bei Plug-in-Hybriden als Grundlage für die Festlegung von Förderungen oder der Kfz-Steuer – nur in begründeten Fällen bei ausdrücklicher Einwilligung des Halters in Betracht gezogen werden.

  • Datenschutz und Datensicherheit müssen hinsichtlich Datenspeicherung und Verwertung gewährleistet sein. Kfz-Verbrauchsdaten müssen während der Übermittlung vom Fahrzeug bis zur Europäischen Kommission bzw. der Europäischen Umweltagentur so verschlüsselt und geschützt werden, dass sie weder vom Kfz-Hersteller noch von Dritten manipuliert werden können.

  • Für Fahrzeughalter, die ihre Daten nicht weitergeben möchten, ist die Widerspruchmöglichkeit verbraucherfreundlich zu gestalten. Klare Prozesse müssen hierfür in der Durchführungsverordnung 2021/392 hinterlegt werden.

Fachliche Beratung: Manuel Griesmann, ADAC Technik Zentrum