Umweltbonus: Plötzliches Aus für die Förderung von E-Autos

Video der ADAC Juristen: Das sollten Sie zum Förder-Stopp für E-Autos wissen ∙ Bild: © ADAC/David Klein/Shutterstock/Nick Starichenko, Video: © ADAC e.V.

Die Anschaffung eines Elektroautos ist teuer. Der Umweltbonus sollte den Absatz ankurbeln. Doch die Bundesregierung hat beschlossen: Die Förderung ist beendet.

  • E-Auto-Förderung ist ausgelaufen

  • Keine neuen Anträge mehr möglich

  • Folgen für E-Auto-Markt nicht absehbar

Das Ende des Umweltbonus: Die Gründe

Die Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen – der sogenannte Umweltbonus – ist ausgelaufen. Im Zuge der Verhandlungen zum Klima- und Transformationsfonds (KTF) hat die Bundesregierung beschlossen, die Förderung durch den Umweltbonus zu beenden. Seit dem 18.12.2023 können keine neuen Anträge mehr für den Umweltbonus beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.

Der Grund: Wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts fehlen im Klima- und Transformationsfonds 60 Milliarden Euro. Die Bundesregierung musste daher im Bundeshaushalt 2024 kurzfristig Einsparungen vornehmen. Es stehen nun weniger Fördermittel zur Verfügung.

Für den Umweltbonus bedeutet das: Bereits zugesagte Förderungen sind vom Förder-Ende nicht betroffen und werden ausgezahlt. Anträge, die bis einschließlich 17.12.2023 beim BAFA eingegangen sind, werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet und bewilligt, wenn die Fördervoraussetzungen vorliegen. Fehlende Unterlagen können weiterhin nachgereicht werden.

Eigentlich sollte die E-Auto-Förderung 2024 mit reduzierten Fördersummen noch weiterlaufen. Die Fördermittel für 2023 waren zum Endes des Umweltbonus schon ausgeschöpft. Für zusätzliche Mittel musste schon Geld innerhalb des KTF umverteilt werden. Die für 2024 eigentlich noch angesetzten 209 Millionen Euro wurden vorgezogen. Dieses Geld reicht nur noch aus, weil die Frist für Förderanträge am 17.12.2023 abgelaufen ist.

Einige Hersteller garantieren Prämien

Das plötzliche Förder-Ende stößt auch bei den Autoherstellern auf heftige Kritik – und einige Anbieter reagieren. Wie genau, ist allerdings sehr unterschiedlich: Manche Hersteller übernehmen den staatlichen Anteil an der Kaufprämie für Privatkunden, die ihr Fahrzeug bis zum Jahresende 2023 bestellt hatten. Andere erweitern die Zusage bis Mitte nächsten Jahres oder zahlen 2024 zumindest den Herstelleranteil weiter. Hier hilft den Elektro-Kunden also nur der Gang zum Händler oder die Recherche im Internet.

Aktuell haben folgende Marken entsprechende Förderprogramme angekündigt: Audi, BYD, Dacia*, Fisker, Hyundai*, Kia, Mazda*, Mercedes*, MG, Nio, Nissan*, Polestar*, Renault*, Seat/Cupra*, Smart*, Skoda*, Stellantis-Konzern*, Subaru*, Tesla*, Toyota/Lexus*, Volkswagen* und Volvo.

Nach dem Wegfall der Förderprämie lässt sich auch ein kundenfreundlicher Trend erkennen: Einige Hersteller bieten auf bestimmte Modelle deutliche Preisnachlässe. Da es sich hier meist um zeitlich begrenzte "Rabattaktionen" handelt, bleibt den Kunden die Recherche ebenfalls nicht erspart.

Kein Rechtsanspruch auf Förderung

Die Richtlinie zum Umweltbonus gilt bis zum 31.12.2024 und gewährt keinen Rechtsanspruch auf Zuwendung. Es gilt das Windhund-Prinzip: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt der nach dem Wirtschaftsplan des Klimafonds zur Verfügung stehenden Mittel. Sind diese ausgeschöpft kann ein Antragstopp – wie geschehen – ausgesprochen werden.

Entscheidend für die Höhe der Förderung war das Datum der Zulassung. Mit dem Abschluss eines Kauf- oder Leasingvertrages konnte man sie sich nicht "reservieren". Den Antrag konnte man erst nach Zulassung stellen.

Bei Änderungen zur Förderung zwischen Kauf und Zulassung richtet sich die Förderung nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Regelungen. Und das bedeutet: Wer das 2023 bestellte E-Auto erst nach dem 17.12.2023 zulassen konnte, erhält keine staatliche Förderung mehr.

Rücktritt vom Kaufvertrag

Kann man dann vom Kaufvertrag zurücktreten oder die Bestellung kostenlos stornieren? Die Antwort lautet: Nein. Die Bestellung eines Fahrzeugs ist rechtlich bindend. Es gibt kein allgemeines Rücktrittsrecht. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, schuldet der Verkäufer nur die Übergabe eines mangelfreien E-Autos und keine staatliche Förderung.

Generell sind Händler jedoch bereit, Kunden gegen Bezahlung einer Stornogebühr in Höhe von 15 Prozent des vereinbarten Kaufpreises aus dem Kaufvertrag zu entlassen. Wurde das Fahrzeug finanziert oder geleast, kann ein Privatkäufer (Verbraucher) den Leasing- bzw. den Kreditvertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen.

Verbraucher haben beim Onlinekauf eines E-Fahrzeuges gute Chancen auf einen Widerruf nach den gesetzlichen Regelungen über den Fernabsatz. Dies setzt voraus, dass sowohl die Vertragsverhandlungen als auch der Vertragsschluss ausschließlich über Internet, Fax, Telefon, E-Mail oder per Post erfolgten. Die Widerrufsfrist beträgt mindestens 14 Tage und beginnt erst mit Auslieferung des Fahrzeugs. Beim Widerruf ist die geleistete Anzahlung bzw. der Kaufpreis binnen 14 Tagen zu erstatten. Ist das E-Fahrzeug noch nicht genutzt und nicht zugelassen worden, bekommen Privatkäufer den vollen Kaufpreis zurück.

ADAC zum Ende des Umweltbonus

Der ADAC bedauert das Auslaufen des Umweltbonus entgegen vorheriger Planungen bereits zum 17.12.2023 und befürchtet Rückschritte für den Hochlauf der Elektromobilität.

ADAC Technikpräsident Karsten Schulze spricht von einem "beispiellosen Vorgang". "Der Umweltbonus wurde bereits für die Jahre 2023 und 2024 angepasst, ein Auslaufen gegen Ende 2024 angekündigt. Die neuerliche Korrektur dürfte die Politik einige Glaubwürdigkeit kosten. Das gilt umso mehr als sie sie quasi über Nacht umgesetzt wurde, so dass Verbraucher keine Chance hatten, sich auf Veränderungen einzustellen."

Zehntausende hätten die Förderung einkalkuliert und müssten jetzt zusehen, wie sie diese kompensieren könnten. Vor diesem Hintergrund fordert Schulze: "Die Bundesregierung ist aufgefordert, allen, die bereits ein E-Auto im Vertrauen auf die Förderung bestellt hätten, diese auch zugutekommen zu lassen." Ihre Festlegung, dass der Umweltbonus vorzeitig auslaufe, lasse sich auch dann noch erfüllen.

Es sei eine gute Nachricht, dass Hersteller teilweise angekündigt hätten, den staatlichen Förderanteil in den nächsten Wochen oder Monaten zu übernehmen, sagt der ADAC Technikpräsident. "Das ermöglicht auch jenen Verbrauchern, die noch kein Fahrzeug bestellt haben, sich bei diesen Herstellern noch ein Modell mit kurzen Lieferzeiten anzuschaffen. Weitere Hersteller müssen diesem Beispiel folgen und zusätzlich Spielräume für Preissenkungen nutzen", fordert Schulze. "Ich hoffe, dass es jetzt zu einem echten Preiswettbewerb kommt, damit sich mehr Menschen ein E-Auto leisten können."

Was war der Umweltbonus?

Die Bundesregierung hatte den Umweltbonus 2016 gemeinsam mit den Autoherstellern eingeführt, um den Absatz von Elektroautos zu fördern und sich für mehr Klimaschutz einzusetzen. Seit 2023 wurden nur noch reine E-Autos gefördert.

Der Umweltbonus setzte sich zusammen aus dem Herstelleranteil und einem Bundesanteil inklusive Innovationsprämie. Der Herstelleranteil wird direkt mit dem Kaufpreis verrechnet. Den Bundesanteil musste man nach der Zulassung des E-Autos beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle* (BAFA) beantragen.

Seit Einführung des Umweltbonus im Sommer 2016 wurden 2,23 Millionen E-Fahrzeuge staatlich gefördert (Stand: 1.12.2023): 1,43 Millionen reine E-Autos und knapp 805.000 Plug-in-Hybride. Insgesamt zahlte das BAFA über 10 Milliarden Euro an Fördermitteln aus.

Wer bekam den Umweltbonus?

Seit dem 1.9.2023 konnte man den Umweltbonus nur beantragen, wenn man das E-Auto ausschließlich privat nutzt. Der Antragsteller oder die Antragstellerin musste das E-Auto als Privatperson selbst gekauft oder geleast haben und musste als Halter oder Halterin in den Papieren eingetragen sein. Am 17.12.2023 endete das Förderprogramm.

Das waren die Fördersätze 2023

Gefördert wurde der Kauf oder das Leasing für mindestens 24 Monate. Geld gab es aber nur, wenn der Förderantrag bis zum 17.12.2023 gestellt wurde und die Fördervoraussetzung vorliegen.

Der Bundesanteil der Förderung für neue E-Autos betrug bei einem Nettolistenpreis des Basismodells

  • bis zu 40.000 Euro: 4.500 Euro,

  • über 40.000 Euro bis 65.000 Euro: 3.000 Euro.

Der Herstelleranteil betrug jeweils die Hälfte. Für E-Fahrzeuge über 65.000 Euro gab es keine Förderung.

Alle Fördersätze 2023 auch für Gebrauchte und kürzere Leasingverträge finden Sie in folgender Tabelle:

Fahrzeugtyp

Netto-Listenpreis Basismodell

Bundesanteil (verdoppelt)

Herstelleranteil (netto)

Gesamt (netto)

Neufahrzeug (Kauf)

bis 40.000 €

4500 €

2250 €

6750 €

Neufahrzeug (Kauf)

über 40.000 bis 65.000 €

3000 €

1500 €

4500 €

Neufahrzeug (Leasing ab 12 bis 23 Monate)

bis 40.000 €

2250 €

1125 €

3375 €

Neufahrzeug (Leasing ab 12 bis 23 Monate)

über 40.000 bis 65.000 €

1500 €

750 €

2250 €

Neufahrzeug (Leasing ab 24 Monate)

bis 40.000 €

4500 €

2250 €

6750 €

Neufahrzeug (Leasing ab 24 Monate)

über 40.000 € bis 65.000 €

3000 €

1500 €

4500 €

Gebrauchtwagen (Kauf)

bis 65.000 €

3000 €

1500 €

4500 €

Gebrauchtwagen (Leasing ab 12 bis 23 Monate)

bis 65.000 €

1500 €

750 €

2250 €

Gebrauchtwagen (Leasing ab 24 Monate)

bis 65.000 €

3000 €

1500 €

4500 €

Quelle: Bafa. Fördersätze in Euro gültig nur für reine Elektrofahrzeuge für BEV und FCEV. Es gilt der Netto-Listenpreis in Deutschland

Voraussetzungen für die Förderung

Den Förderantrag musste man bis zum 17.12.2023 beim BAFA stellen. Den Antrag konnte nur der in den Zulassungspapieren eingetragene Halter stellen, der das E-Auto selbst gekauft oder geleast hat. Den Förderantrag konnte man beim BAFA nur online mit dem elektronischen Antragsformular* oder über das Nutzerkonto Bund* stellen. Ein Antrag per E-Mail oder Post war nicht möglich.

Das waren die Voraussetzungen, um den Umweltbonus zu beantragen:

  • Seit dem 1.9.2023 waren nur noch Privatpersonen antragsberechtigt.

  • Der Antrag war erst möglich, wenn das E-Auto schon auf den Antragssteller zugelassen war.

  • Den Antrag konnte nur stellen, wer nachweislich Käufer oder Leasingnehmer und Halter des E-Autos war.

  • Der Herstelleranteil musste in der verbindlichen Bestellung bzw. im Kauf- oder Leasingvertrag deutlich aufgeführt sein.

  • Der Antrag musste ein Jahr nach Zulassung, spätestens aber bis zum 17.12.2023 gestellt worden sein.

  • Das E-Auto musste mindestens zwölf Monate auf den Antragsteller zugelassen sein. Die Mindesthaltedauer beim Leasing erhöhte sich auf 24 Monate bei einer Laufzeit ab zwei Jahren. Die Mindesthaltedauer musste bei Antragsstellung noch nicht erfüllt sein.

  • Eine kürzere Haltedauer war beim BAFA unverzüglich anzuzeigen. Meldete man das E-Auto vor Ablauf der Mindesthaltedauer ab, musste man den Bundesanteil zurückzahlen.

Auf der Homepage der BAFA finden Sie weitere Infos*, ein Merkblatt für die Antragsstellung und Mustervorlagen für Rechnungen und Leasing Verträge.

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