
Einreise, Zoll und Aufenthalt in der Schweiz
Aktuelle Nachrichten zur Corona-Pandemie
RISIKOGEBIETE
Ob dieses Land oder Teile dieses Landes aktuell als Risikogebiet eingestuft werden, entscheiden nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung mit dem Robert-Koch-Institut das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die entsprechende Liste wird vom Robert-Koch-Institut veröffentlicht und ständig aktualisiert.
Hinweise zu den länderspezifischen Regelungen
Die nachstehenden Informationen werden von europäischen Automobilclubs über die FIA / Region 1 zur Verfügung gestellt.
Die aufgeführten Regelungen ändern sich mitunter sehr kurzfristig und schnell. Die meisten zu Grunde liegenden Verordnungen, Allgemeinverfügungen oder Gesetze werden zum Teil wöchentlich aktualisiert und angepasst. Sie erlauben deshalb in der Regel keine Aussagen darüber, was in näherer Zukunft gelten oder möglich sein wird. Zwar ist davon auszugehen, dass die Regelungen weiter gelockert werden; ebenso ist bei einer Verschlechterung der Infektionslage auch erneut mit einer Verschärfung von Beschränkungen zu rechnen.
Zuletzt aktualisiert am 03.03.2021.
Allgemein geltende Regelungen
Lockdown |
Seit 01.03.2021 gültige Lockerungen: Treffen im Freien wieder möglich mit bis zu 15 Personen, Öffnung nicht-essentieller Geschäfte, Zoos, Museen und Theater Je nach Region sind verschiedene Maßnahmen gültig. |
Ausgangsbeschränkungen |
Ja, wenn erkrankt, in Isolation oder in Quarantäne. Es wird dringend empfohlen, zu Hause zu bleiben und Kontakte weitestmöglich zu reduzieren. Wenn möglich ist aus dem Home Office zu arbeiten. |
Abstandsvorschriften | 1.5 m |
Maskenpflicht |
Maskenpflicht ab 12 Jahren im ganzen Land in geschlossenen öffentlichen Räumen, im Freien, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, auf Demonstrationen sowie an Bahnhöfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Flugzeugen. In einigen Regionen sind FFP2- oder Medizinische Masken vorgeschrieben. |
Versammlungsverbot | Im öffentlichen Raum dürfen sich landesweit max. 15 Personen versammeln, für private Treffen in geschlossenen Räumen gilt weiterhin ein Maximum von 5 Personen. |
Selbstquarantäne erwünscht | Ja |
Bußgelder | Ja, verschieden je nach Verbot, z.B. bis zu 10 000 CHF für Personen, die sich nicht an die Quarantäne halten, 20-50 CHF für unerlaubte Versammlungen und Verstöße gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Raum. |
Freizeitaktivitäten | Unter Einhaltung des Mindestabstandes erlaubt. |
Reisebeschränkungen
Detaillierte Informationen zu Grenzöffnungen, Einreise und Durchreise finden Sie unter dem Reiter ›Einreisebestimmungen‹. Diese sollten unbedingt zusätzlich beachtet werden!
Eingehende Flüge erlaubt | Ja; seit 22.12. keine Flüge aus Großbritannien oder Südafrika. |
Grenzen explizit für Tourismus geöffnet |
Grundsätzlich geöffnet, negativer PCR-Test bei Einreise obligatorisch. Generell sind mögliche Quarantäneregeln zu beachten (siehe untenstehenden Link). |
Öffentliche Verkehrsmittel | Maskenpflicht. Seit dem 07.11.2020 verkehren keine Züge und Busse nach 23 Uhr. |
Unterwegs im Auto mit Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören | Erlaubt. In den Kantonen Vaud, Luzern, Bern, Solothurn und Genf gilt in diesen Fällen allerdings Maskenpflicht. |
Gewerbe / Einrichtungen
Geschäfte des täglichen Bedarfs | Geöffnet. Öffnungszeiten begrenzt bis 19 Uhr. An Sonntagen und Feiertagen geschlossen. |
Weitere Geschäfte | Geöffnet. Öffnungszeiten begrenzt bis 19 Uhr. |
Tankstellen | Geöffnet |
Restaurants | Landesweit bis vorerst 12.03.2021 geschlossen. |
Hotels | Geöffnet. Hotelgastronomie für Hausgäste weiterhin möglich. |
Themen-Parks | Geschlossen |
Museen / Konzerthallen / Theater | Museen mit Einrschänkungen geöffnet. |
Skigebiete |
Öffnung nach Kanton mit Einschränkungen und unter Einhaltung von Hygieneregeln (Maskenpflicht in beengen Räumen/Verhältnissen), Restaurants in Skigebieten sind grundsätzlich geschlossen. Geöffnet in Appenzell Graubünden, Innerrhoden, Glarus, Nidwald, Obwald, Uri, Zug, Luzern, St. Gallen, Schwyz und Zürich. |
Veranstaltungen
Veranstaltungen | Seit dem 12.12.2020 sind öffentliche Veranstaltungen in der Schweiz verboten. Ausnahmen: Religiöse Zeremonien (max. 50 Personen), Beerdigungen, politische Demonstrationen. |
Campingplätze
Tagesbesuch | Geöffnet |
Übernachtungen | Geöffnet |
Sanitäre Einrichtungen | Geöffnet |
Pannenhilfe
Angebotener Service | Regulärer Betrieb. |
Kontakt Pannenhilfe / Notruf | 0800 140 140 |
Wichtige Links
Einreisebestimmungen
Aktueller Hinweis Coronavirus
Das Auswärtige Amt warnt aufgrund hoher Infektionszahlen vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Schweiz.
Über die epidemiologische Lage und Beschränkungen im Land informieren die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.
Besondere Einreisebestimmungen aufgrund der Coronapandemie
Letzte Aktualisierung am 26.2.2021
1. REGISTRIERUNG
Alle Reisenden per Flugzeug, Schiff, Bahn oder Bus (nicht mit dem eigenen Kfz) müssen vor der Einreise ihre Kontaktdaten im Einreiseformular (Link unten) erfassen. Der erhaltene QR-Code muss auf Verlangen auf dem Mobiltelefon oder in Papierform vorgeweisen werden.
2. Voraufenthalt innerhalb der letzten 10 Tage ausschließlich in Nicht-Risikogebieten gemäß dem Link unten (25.2.-7.3.2021 z.B. ganz DEUTSCHLAND):
- Einreise über den Luftweg: Negativer Covid-19-PCR-TEST, bei Einreise maximal 72 Stunden alt (Kinder ab 12 Jahre).
3. Voraufenthalt innerhalb der letzten 10 Tage in einem Risikogebiet gemäß dem Link unten
- Negativer Covid-19-PCR-TEST, bei Einreise maximal 72 Stunden alt (Kinder ab 12 Jahre). Liegt dieser Test beim Boarding noch nicht vor, ist für das Boarding zusätzlich ein maximal 24 Stunden alter immunologischer Schnelltest erforderlich.
- 10 Tage QUATRANTÄNE. Mit Zustimmung der kantonalen Gesundheitsbehörde kann ab dem 7. Tag ein PCR-Test durchgeführt werden, dessen negatives Ergebnis die Quarantäne beendet.
- Meldung der Einreise innerhalb von zwei Tagen bei der zuständigen kantonalen Behörde und Befolgung ihrer Anweisungen.
- Wer ein Risikogebiet weniger als 24 Stunden nur transitiert hat, unterliegt nicht der Quarantänepflicht, außer er reist mit dem Flugzeug ein.
4. Alle Bestimmungen und die Ausnahmen finden Sie im Link der Schweizerischen Eidgenossen unten.
TRANSIT:
Der Transit durch die Schweiz ist ohne Weiteres gestattet, wenn er auf direktem Wege stattfindet und die Einreise in das nächste Transit- oder Zielland erlaubt ist. Es ist kein Einreiseformular auszufüllen, die Test- und Quarantänepflicht entfällt.
Reisedokumente für deutsche Staatsbürger
Für einen touristischen Aufenthalt bis zu 90 Tagen genügt der Personalausweis, vorläufige Personalausweis, Reisepass, vorläufige Reisepass oder Kinderreisepass.
Besondere Bestimmungen für Kinder und Jugendliche
Für deutsche Minderjährige unter 18 Jahren, die alleine oder in Begleitung von nicht erziehungsberechtigten Erwachsenen reisen, ist die Mitnahme einer Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten nicht vorgeschrieben.
Es wird jedoch aus polizeilichen Gründen (z.B. Verdacht auf Kindesentführung) empfohlen, eine Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten mit Angabe ihrer Personalien und Telefonnummer mitzuführen. Aufgeführt werden können auch das Datum der Reise, Reiseziel, Reisedauer und Reisegrund.
Die Clubjuristen des ADAC haben eine Vorlage erstellt, die ergänzt werden kann (Achtung: kein amtliches Dokument sondern nur eine Empfehlung):
Transitbestimmungen für türkische Staatsbürger
Mit Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates (z.B. Deutschland) und Reisepass sind türkische Staatsangehörige vom Visumszwang befreit. Der Reisepass darf dabei nicht älter als zehn Jahre und nicht weniger als drei Monate über den Aufenthalt hinaus gültig sein. Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen.
Ersatzausweise
Ausweispflicht
Generell gilt: Für Reisen ins Ausland und für die Rückreise nach Deutschland ist ein gültiges Ausweisdokument vorgeschrieben. Ist dies nicht vorhanden, können folgende Alternativen geprüft werden:
Abgelaufene Ausweispapiere
In einigen EU-Ländern genügt man der Ausweispflicht auch dann, wenn der Personalausweis, Reisepass, vorläufige Reisepass oder Kinderreisepass (jedoch nicht der vorläufige Personalausweis) nicht länger als 1 Jahr abgelaufen ist. Dies gilt für touristische Aufenthalte bis zu 3 Monaten in Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Schweiz und Slowenien. Spanien und Portugal erkennen ebenfalls diese abgelaufenen Dokumente an, aufgrund von Luftsicherheitsbestimmungen sind jedoch keine Flugreisen möglich.
Es ist jedoch zu bedenken, dass ein solches abgelaufenes Personaldokument im Ausland z.B. bei der Hotelregistrierung oder von Banken nicht anerkannt werden muss. Deshalb kann das Reisen mit einem abgelaufenem Ausweisdokument zu Rückfragen oder sogar Problemen führen.
Vorläufige Ausweispapiere
Vorläufiger Personalausweis und Reisepass
Wird der Ausweis dringend benötigt, stellt die Passbehörde in der Regel sofort (innerhalb weniger Stunden) einen vorläufigen Personalausweis (3 Monate gültig) oder vorläufigen (grünen) Reisepass (ein Jahr gültig) aus. (Vorläufige Kinderreisepässe gibt es nicht, denn der Kinderreisepass wird immer sofort ausgestellt.)
Ob vorläufige Ausweise in den einzelnen Ländern anerkannt werden, haben wir jeweils unter "Einreisebestimmungen" aufgeführt.
Hinweis Express-Reisepass: Der vorläufige Reisepass enthält keinen elektronischen Chip, in dem die Fingerabdrücke und das Lichtbild gespeichert sind. Er wird deshalb nicht von allen Ländern anerkannt. Wer noch einige Werktage Zeit hat, kann bei der Passbehörde einen Express-Reisepass beantragen. Das ist ein vollwertiger Reisepass mit elektronischem Chip und einer Gültigkeit von 10 Jahren. Für die Express-Bearbeitung werden Zusatzgebühren erhoben.
Reiseausweis als Passersatz (RaP)
Kann die Passbehörde nicht mehr aufgesucht werden, z.B. an Feiertagen oder weil man das Fehlen des Personaldokumentes erst unterwegs bemerkt, kann die Bundespolizei nach ihrem Ermessen einen „Reiseausweis als Passersatz“ ausstellen. Die Ausgabe des RaP erfolgt bei der Bundespolizei an der Grenze, einigen Flughäfen oder einer Dienststelle. Erforderlich ist ein amtlicher Lichtbildausweis, für Deutsche unter 18 Jahren muss der gesetzliche Vertreter zustimmen.
Für die Beantragung und Abklärung der Einzelheiten ist die Kontaktaufnahme mit der Bundespolizei unter der Telefonnummer 0800 6 888 000 erforderlich. Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden unter
ANERKENNUNG des Reiseausweises als Passersatz:
Ohne Einschränkung:
in allen EU-Ländern bis auf Rumänien.
(Die EU-Staaten sind: Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn).
Für die Einreise zu touristischen Zwecken:
in Albanien, Algerien, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und San Marino.
In Verbindung mit einem abgelaufenem deutschen amtlichen Lichtbildausweis (z.T. jedoch nicht mit abgelaufenem Personalausweis):
in Irland, Kanada, Kroatien, Mexiko (nur Inhaber von mexikanischen Aufenthaltstiteln, Visum nicht ausreichend), Montenegro, Schweiz, Serbien und Tunesien.
In Verbindung mit dem gültigen Personalausweis:
auf den Seychellen.
In Verbindung mit einem gültigen Führerschein:
in Bulgarien und im Vereinigten Königreich Großritannien und Nordirland.
Bestätigte Nichtanerkennung: Ägypten, Malediven und Sri Lanka.
Zu beachten sind auch eventuelle Visa-Vorschriften.
HINWEIS: Das Reisen mit dem Reiseausweis als Passersatz geschieht auf eigenes Risiko, da das Zielland oder die Fluggesellschaft die Einreise mit diesem Dokument ablehnen oder seine Bestimmungen kurzfristig ändern kann.
Verlust des Ausweisdokumentes im Ausland
Bei Verlust des Ausweises im Ausland ist die Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) erforderlich. Dort wird ein „Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland“ ausgestellt. Das Mitführen eines Lichtbildes und einer Kopie des Personaldokumentes vereinfacht das Verfahren. Der Diebstahl ist auch der örtlichen Polizei anzuzeigen, die Kopie der Anzeige dient als Nachweis für die Neubeantragung bei den deutschen Behörden.
Hund und Katze
Ausweise und Kennzeichnungen
Erforderlich ist der EU-Heimtierausweis.
Im EU-Heimtierausweis muss die Kennzeichnung des Tieres durch Mikrochip oder deutlich lesbare Tätowierung eingetragen sein. Für Tiere, die ab dem 3.7.2011 zum ersten Mal gekennzeichnet wurden, ist der Microchip Pflicht.
Impfungen
Im EU-Heimtierausweis muss eine gültige Tollwutimpfung (Erstimpfung mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt) eingetragen sein.
Weitere Regelungen
Bestimmungen über gefährliche Hunderassen sind kantonal geregelt. Vor der Abreise ist deshalb die Kontaktaufnahme mit dem für den Aufenthaltsort zuständingen Veterinäramt erforderlich. Eine Adressliste kann im folgenden Link (ganz unten unter "Weitere Informationen") aufgerufen werden:
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des schweizerischen Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:
Tipps zur Sicherung von Tieren im Fahrzeug
Der ADAC gibt im folgenden Link Tipps zur Sicherung von Hunden im Auto:
Zollbestimmungen
Bei der Einreise zu beachten
Zollpflichtige Waren wie auch die Überschreitung von Freimengen müssen mündlich und unaufgefordert bei der Einreise angeben werden. An nur zeitweise oder nicht besetzten Grenzübergängen gibt es Anmeldeboxen für eine schriftliche Selbstanmeldung oder einen Hinweis auf den nächstgelegenen Grenzübergang, der zur Anmeldung zu benutzen ist.
Persönliche Gebrauchsgegenstände und Reiseproviant | Abgabefrei, keine Zollformalitäten. |
Waren wie Reisebedarf, Geschenke, elektr. Geräte, Parfum, Schmuck | Zollfrei im Wert bis zu 300 CHF (nach Abzug der ausländischen Mehrwertsteuer). |
Genussmittel 1 | Abgabefrei sind pro Person ab 17 Jahren Höchstmengen von jeweils bis zu 250 St. Zigaretten, 250 St. Zigarren, 250g Tabak, 1 kg Fleisch und Fleischwaren, 1 kg Butter und Rahm, 5 l Spirituosen <18 Vol.-%, 1 l Spirituosen >18 Vol.-% 2 |
2 Die Einfuhr von tierischen Lebensmitteln ist nur aus der EU und aus Norwegen erlaubt
Besondere Bestimmungen
Auskunft über die Mitnahme von Waffen erteilt die Kantonspolizei Bern - Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe.
Telefon: +41 31 638 60 60
Bei der Durchreise zu beachten
Abgabenpflichtige Privatwaren, die für den Transit durch die Schweiz bestimmt sind, müssen bei der Einreise anmeldet werden.
Werden Privatwaren bis zu einem Gesamtwert von 5000 CHF durch die Schweiz befördert, so erfolgt die Zollveranlagung an der Grenze in der Regel formlos. Dies gilt aber nicht für abgabenpflichtige alkoholische Getränke, Tabakwaren und Lebensmittel. Die Zollstelle kann beim Verdacht, dass die Waren nicht wiederausgeführt werden, auch bei einem Gesamtwert von unter 5000 CHF eine Kaution verlangen.
Für Waren über einem Wert von 5000 CHF wird ein Transitschein ausgestellt. Die hinterlegte Kaution, die ungefähr den Einfuhrabgaben entspricht, wird bei der Ausreise mit allen Waren wieder ausbezahlt.
Bei der Rückreise nach Deutschland zu beachten
Zollpflichtige Waren wie auch die Überschreitung von Freimengen müssen unaufgefordert bei der Einreise beim Zoll angegeben werden.
Waren wie Reisebedarf, Geschenke, elektr. Geräte, Parfum, Schmuck | Zollfrei im Wert bis zu 300 Euro (Landweg) bzw. 430 Euro (Luft- und Seeweg); 175 Euro für Reisende unter 15 Jahren. |
Rückwaren (bereits aus Deutschland mitgenommene Waren) im Wert von über 300 Euro bzw. 430 Euro | Bereits bei der Ausreise sollten diese im Nämlichkeitsnachweis am Zollamt des deutschen Abflughafens bestätigt werden. |
Genussmittel 1 | Abgabefrei sind pro Person ab 17 Jahren Höchstmengen von jeweils bis zu 40 / 200 St. Zigaretten, 20 / 100 St. Zigarillos, 10 / 50 St. Zigarren, 50 / 250 g Tabak, 4 l Wein, 16 l Bier, 2 l Spirituosen <22 Vol.-%, 1 l Spirituosen >22 Vol.-% 2 |
2 Bei Einreise in die EU auf dem Landweg / bei Einreise in die EU auf dem Luft- oder Seeweg
Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse: Für die Einfuhr gelten strenge Bestimmungen. Auskunft erteilt das zuständige Veterinäramt.