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Wir freuen uns über Ihre Teilnahme an unserer kurzen Umfrage zu den Infos "Einreise, Zoll und Aufenthalt"
TeilnehmenHinweise zu den länderspezifischen Regelungen
Die nachstehenden Informationen werden von europäischen Automobilclubs über die FIA / Region 1 zur Verfügung gestellt.
Allgemein geltende Regelungen
Die meisten coronaspezifischen Regelungen wurden aufgehoben. Derzeit gilt eine Maskenpflicht nur noch im Öffentlichen Personennahverkehr sowie in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen.
Wichtige Links
Aktueller Hinweis Coronavirus
Das Auswärtige Amt warnt hat keine Reisewarnung ausgesprochen.<br /><br />Über die epidemiologische Lage und Beschränkungen im Land informieren die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.
Letzte Aktualisierung am 27.4.2022
Deutsche Staatsbürger und Staatsbürger aus anderen EU- und Schengenstaaten können ohne besondere Auflagen ein- und durchreisen.<br /><br />Ab 2.5.2022 gilt dies auch für Drittstaatenangehörige und Einreisen aus Drittstaaten.
Reisedokumente für deutsche Staatsbürger
Für einen touristischen Aufenthalt bis zu 90 Tagen genügt der Personalausweis, vorläufige Personalausweis, Reisepass, vorläufige Reisepass oder Kinderreisepass.
Besondere Bestimmungen für Kinder und Jugendliche
Für deutsche Minderjährige unter 18 Jahren, die alleine oder in Begleitung von nicht erziehungsberechtigten Erwachsenen reisen, ist die Mitnahme einer Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten nicht vorgeschrieben.
Es wird jedoch aus polizeilichen Gründen (z.B. Verdacht auf Kindesentführung) empfohlen, eine Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten mit Angabe ihrer Personalien und Telefonnummer mitzuführen. Aufgeführt werden können auch das Datum der Reise, Reiseziel, Reisedauer und Reisegrund.
Die Clubjuristen des ADAC haben eine Vorlage erstellt, die ergänzt werden kann (Achtung: kein amtliches Dokument sondern nur eine Empfehlung):
Ausweispflicht
Generell gilt: Für Reisen ins Ausland und für die Rückreise nach Deutschland ist ein gültiges Ausweisdokument vorgeschrieben. Ist dies nicht vorhanden, können folgende Alternativen geprüft werden:
Abgelaufene Ausweispapiere
In einigen EU-Ländern genügt man der Ausweispflicht auch dann, wenn der Personalausweis, Reisepass, vorläufige Reisepass oder Kinderreisepass (jedoch nicht der vorläufige Personalausweis) nicht länger als 1 Jahr abgelaufen ist. In welchen Ländern das zutrifft, kann unter den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes im Link unten beim jeweiligen Land (Thema "Einreise und Zoll") nachgelesen werden.
Es ist jedoch zu bedenken, dass ein solches abgelaufenes Personaldokument im Ausland z.B. bei der Hotelregistrierung oder von Banken nicht anerkannt werden muss. Deshalb kann das Reisen mit einem abgelaufenem Ausweisdokument zu Rückfragen oder sogar Problemen führen.
Vorläufige Ausweispapiere
Wird der Ausweis dringend benötigt, stellt die Passbehörde in der Regel sofort (innerhalb weniger Stunden) einen vorläufigen Personalausweis (3 Monate gültig) oder vorläufigen (grünen) Reisepass (ein Jahr gültig) aus. (Vorläufige Kinderreisepässe gibt es nicht, denn der Kinderreisepass wird immer sofort ausgestellt.)<br />Ob vorläufige Ausweise in den einzelnen Ländern anerkannt werden, haben wir jeweils unter "Einreisebestimmungen" aufgeführt.
Hinweis Express-Reisepass: Der vorläufige Reisepass enthält keinen elektronischen Chip, in dem die Fingerabdrücke und das Lichtbild gespeichert sind. Er wird deshalb nicht von allen Ländern anerkannt. Wer noch einige Werktage Zeit hat, kann bei der Passbehörde einen Express-Reisepass beantragen. Das ist ein vollwertiger Reisepass mit elektronischem Chip und einer Gültigkeit von 10 Jahren. Für die Express-Bearbeitung werden Zusatzgebühren erhoben.
Kann die Passbehörde nicht mehr aufgesucht werden, z.B. an Feiertagen oder weil man das Fehlen des Personaldokumentes erst unterwegs bemerkt, kann die Bundespolizei nach ihrem Ermessen einen „Reiseausweis als Passersatz“ ausstellen. Die Ausgabe des RaP erfolgt bei der Bundespolizei an der Grenze, einigen Flughäfen oder einer Dienststelle. Erforderlich ist ein amtlicher Lichtbildausweis, für Deutsche unter 18 Jahren muss der gesetzliche Vertreter zustimmen.
Für die Beantragung und Abklärung der Einzelheiten ist die Kontaktaufnahme mit der Bundespolizei unter der Telefonnummer 0800 6 888 000 erforderlich. Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden unter
ANERKENNUNG des Reiseausweises als Passersatz:
Ohne Einschränkung:<br />in Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn.
Nur für die Einreise zu touristischen Zwecken:<br />in Albanien, Algerien, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und San Marino.
In Verbindung mit einem abgelaufenem deutschen Personalausweis oder Reisepass:<br />in Irland, Kanada, Kroatien, Mexiko (nur Inhaber von mexikanischen Aufenthaltstiteln, Visum nicht ausreichend), Montenegro, Rumänien, Schweiz, Serbien und Tunesien.
In Verbindung mit dem gültigen Personalausweis: <br />auf den Seychellen.
Zypern:<br />Von der Einreise nach Zypern mit einem RaP wird abgeraten, da keine verbindlichen Aussagen der zypriotsichen Botschaft erhältlich sind und es in der Vergangenheit zu Problemen bei der Einreise kam.
Bestätigte Nichtanerkennung: <br />Ägypten, Malediven, Nordmazedonien, Sri Lanka, Türkei sowie Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
Die aktuelle Liste der Staaten findet sich bei der Bundespolizei:
Zu beachten sind auch eventuelle Visa-Vorschriften.
HINWEIS: Das Reisen mit dem Reiseausweis als Passersatz geschieht auf eigenes Risiko, da das Zielland oder die Fluggesellschaft die Einreise mit diesem Dokument ablehnen oder seine Bestimmungen kurzfristig ändern kann.
Bei Verlust des Ausweises im Ausland ist die Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) erforderlich. Dort wird ein „Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland“ ausgestellt. Das Mitführen eines Lichtbildes und einer Kopie des Personaldokumentes vereinfacht das Verfahren. Der Diebstahl ist auch der örtlichen Polizei anzuzeigen, die Kopie der Anzeige dient als Nachweis für die Neubeantragung bei den deutschen Behörden.
Ausweise und Kennzeichnungen
Erforderlich ist der EU-Heimtierausweis.
Im EU-Heimtierausweis muss die Kennzeichnung des Tieres durch Mikrochip oder deutlich lesbare Tätowierung eingetragen sein. Für Tiere, die ab dem 3.7.2011 zum ersten Mal gekennzeichnet wurden, ist der Microchip Pflicht.
Impfungen
Im EU-Heimtierausweis muss eine gültige Tollwutimpfung (Erstimpfung mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt) eingetragen sein.
Weitere Regelungen
Bestimmungen über die Einreise mit gefährlichen Hunderassen sind kantonal geregelt. Vor der Abreise ist deshalb die Kontaktaufnahme mit dem für den Aufenthaltsort zuständingen Veterinäramt erforderlich. Eine Adressliste kann im folgenden Link (ganz unten unter "Weitere Informationen") aufgerufen werden:
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des schweizerischen Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:
Tipps zur Sicherung von Tieren im Fahrzeug
Der ADAC gibt im folgenden Link Tipps zur Sicherung von Hunden im Auto:
Bei der Einreise zu beachten
Zollpflichtige Waren wie auch die Überschreitung von Freimengen müssen mündlich und unaufgefordert bei der Einreise angeben werden. An nur zeitweise oder nicht besetzten Grenzübergängen gibt es Anmeldeboxen für eine schriftliche Selbstanmeldung oder einen Hinweis auf den nächstgelegenen Grenzübergang, der zur Anmeldung zu benutzen ist.
Persönliche Gebrauchsgegenstände und Reiseproviant | Abgabefrei, keine Zollformalitäten. |
Waren wie Reisebedarf, Geschenke, elektr. Geräte, Parfum, Schmuck | Zollfrei im Wert bis zu 300 CHF (nach Abzug der ausländischen Mehrwertsteuer). |
Genussmittel 1 | Abgabefrei sind pro Person ab 17 Jahren Höchstmengen von jeweils bis zu 250 St. Zigaretten, 250 St. Zigarren, 250g Tabak, 1 kg Fleisch und Fleischwaren, 1 kg Butter und Rahm, 5 l Spirituosen <18 Vol.-%, 1 l Spirituosen >18 Vol.-% 2 |
Auskunft über die Mitnahme von Waffen erteilt die Kantonspolizei Bern - Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe.
Telefon: +41 31 638 60 60
Bei der Durchreise zu beachten
Abgabenpflichtige Privatwaren, die für den Transit durch die Schweiz bestimmt sind, müssen bei der Einreise anmeldet werden.
Werden Privatwaren bis zu einem Gesamtwert von 5000 CHF durch die Schweiz befördert, so erfolgt die Zollveranlagung an der Grenze in der Regel formlos. Dies gilt aber nicht für abgabenpflichtige alkoholische Getränke, Tabakwaren und Lebensmittel. Die Zollstelle kann beim Verdacht, dass die Waren nicht wiederausgeführt werden, auch bei einem Gesamtwert von unter 5000 CHF eine Kaution verlangen.
Für Waren über einem Wert von 5000 CHF wird ein Transitschein ausgestellt. Die hinterlegte Kaution, die ungefähr den Einfuhrabgaben entspricht, wird bei der Ausreise mit allen Waren wieder ausbezahlt.
Bei der Rückreise nach Deutschland zu beachten
Zollpflichtige Waren wie auch die Überschreitung von Freimengen müssen unaufgefordert bei der Einreise beim Zoll angegeben werden.
Waren wie Reisebedarf, Geschenke, elektr. Geräte, Parfum, Schmuck | Zollfrei im Wert bis zu 300 Euro (Landweg) bzw. 430 Euro (Luft- und Seeweg); 175 Euro für Reisende unter 15 Jahren. |
Rückwaren (bereits aus Deutschland mitgenommene Waren) im Wert von über 300 Euro bzw. 430 Euro | Bereits bei der Ausreise sollten diese im Nämlichkeitsnachweis am Zollamt des deutschen Abflughafens bestätigt werden. |
Genussmittel 1 | Abgabefrei sind pro Person ab 17 Jahren Höchstmengen von jeweils bis zu 40 / 200 St. Zigaretten, 20 / 100 St. Zigarillos, 10 / 50 St. Zigarren, 50 / 250 g Tabak, 4 l Wein, 16 l Bier, 2 l Spirituosen <22 Vol.-%, 1 l Spirituosen >22 Vol.-% 2 |
Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse: Für die Einfuhr gelten strenge Bestimmungen. Auskunft erteilt das zuständige Veterinäramt.
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