Mit dem Fahrzeug in der Schweiz
Die Schweiz ist ein beliebtes Urlaubs- und Durchreiseland. Gerade in den Sommermonaten kann es an den Grenzen zu stichprobeartigen Grenzkontrollen kommen. Wer mit dem Fahrzeug durch die Schweiz fährt, muss sich an die örtlichen Verkehrsregeln und das Tempolimit in der Schweiz halten. Erfahren Sie hier mehr über:
Welche Tempolimits gelten in der Schweiz für verschiedene Fahrzeugtypen?
Welche speziellen Regelungen und Empfehlungen gibt es für Campingfahrzeuge und Gespanne in der Schweiz?
Brauche ich für die Schweiz eine Vignette oder gibt es Mautgebühren in der Schweiz?
Tempolimits
innerorts | 50 |
außerorts | 80 |
Schnellstraßen | 100 |
Autobahnen | 120 |
innerorts | 50 |
außerorts | 80 |
Schnellstraßen1 | 80/100 |
Autobahnen1 | 80/100 |
1 · 100 km/h für Gespanne aus leichten Personen- oder Lieferwagen, wenn der Anhänger max. 3,5 t schwer ist.
innerorts | 50 |
außerorts | 80 |
Schnellstraßen | 100 |
Autobahnen | 120 |
innerorts | 50 |
außerorts | 80 |
Schnellstraßen | 100 |
Autobahnen | 120 |
bis 3,5 t zGG
innerorts | 50 |
außerorts | 80 |
Schnellstraßen | 100 |
Autobahnen | 100 |
über 3,5 t zGG
Camping und Gespanne
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auf Straßen und Parkplätzen | eingeschränkt erlaubt1, 2 | eingeschränkt erlaubt1, 2 |
auf Privatgrund | eingeschränkt erlaubt1 | eingeschränkt erlaubt1 |
1 · regionale Einschränkungen (z. B. im Tessin, in Graubünden und in Genf verboten; nicht an Seeufern sowie in Wäldern und Naturschutzgebieten)
2 · nur mit Genehmigung der örtlichen Behörden
Besondere Regelungen für Gespanne
Dreispurige Autobahnen
Gespanne dürfen auf dreispurigen Autobahnen nicht den linken Fahrstreifen benutzen, da diese Spur nur von Fahrzeugen genutzt werden kann, die schneller als 100 km/h fahren dürfen.
Sicherheitsverbindung
In der Schweiz benötigen sowohl ungebremste als auch gebremste Anhänger eine Sicherheitsverbindung mit dem Zugfahrzeug (Seil/Kabel/Kette oder Abreißleine).
Seil oder Kette sollen ungebremste Anhänger am Zugfahrzeug halten, falls sie sich von der Anhängerkupplung lösen. Gebremste Anhänger haben ein Abreißseil. Dieses Seil betätigt die Bremse des Anhängers, wenn er sich von der Anhängerkupplung ablöst, und reißt danach ab.
Zusätzlich muss diese Sicherungsverbindung mit Hilfe einer speziellen Öse oder einem Bügel am Zugfahrzeug oder dessen Anhängerkupplung befestigt sein. Bei abnehmbaren Anhängerkupplungen ist das Seil an einem festen Teil des Fahrzeugs zu befestigen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine Hilfskupplung oder Öse am Kugelhals verwendet werden.
Es reicht generell nicht aus, das Sicherungsseil bzw. die Abreißleine lose über die Anhängerkupplung zu legen.
Abmessungen
Breite | Länge | |
Kfz ohne Anhänger (z.B. Wohnmobil) | 2.55 m | 12 m |
Anhänger (mit Deichsel) | 2.55 m | 12 m |
Gespann (gesamt) | 2.55 m | 18.75 m |
Gespanne und Wohnmobile, deren Abmessungen die zulässigen Grenzen überschreiten, benötigen eine Ausnahmegenehmigung. Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist:
Bundesamt für Straßen (ASTRA)
3003 Bern
Auf dem Weg zum Reiseziel
Wenn Sie auf dem Weg zu Ihrem Reiseziel andere Länder durchfahren, prüfen Sie bitte, ob dort besondere Regelungen für Campingfahrzeuge zu beachten sind.
Führerschein und Kraftfahrzeug
Der deutsche Führerschein ist ausreichend.
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (bzw. Fahrzeugschein) ist mitzuführen.
Als Nachweis für eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung reicht das deutsche Autokennzeichen. Dennoch wird die Mitnahme der IVK – Internationale Versicherungskarte (ehem. Grüne Karte) empfohlen, da Mithilfe der IVK die Schadensabwicklung erleichtert wird.
Die Mindestdeckungssumme liegt bei Personenschäden unter den deutschen Standards. Erkundigen Sie sich daher rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrem Autoversicherer nach ausreichendem Versicherungsschutz.
D-Schild erforderlich
Das Nationalitätskennzeichen muss am Fahrzeug angebracht oder im Euro-Kennzeichen enthalten sein. (Von den Nicht-EU-Staaten akzeptieren lediglich die Schweiz, Norwegen und Liechtenstein das kleine "D" im Euro-Kennzeichen.)
Wichtige Verkehrsbestimmungen
Sie beträgt 0,5.
Für Fahranfänger (unter 4 Jahren Fahrpraxis) gelten 0,1.
Schienenfahrzeuge haben innerorts auf gleichberechtigten Straßen Vorfahrt.
Auf Bergstraßen hat das aufwärts fahrende Fahrzeug Vorrang.
Schwere Motorfahrzeuge (Busse und Lastwagen) haben gegenüber leichten Motorfahrzeugen (Autos) beim Bergauf- sowie auch beim Bergabfahren Vorrang.
Parkverbot an gelben Markierungen mit Kreuzen und Halteverbot an gelben Linien am Fahrbahnrand. Verboten ist das Parken an Hauptstraßen ausserorts.
Öffentliche Parkplätze sind markiert und meist kostenpflichtig. Sie sind in verschiedene Zonen unterteilt.
Weiße Zonen: Gebührenpflichtig, in der Nähe befindet sich ein Parkautomat.
Blaue Zonen: Kostenlos mit blauer Parkscheibe (auch EU-Parkscheibe) von Montag bis Samstag von 8-18 Uhr für jeweils eine Stunde. An Sonn- und Feiertagen ist zwischen 19 Uhr abends und 7 Uhr morgens das Parken frei. Allerdings ist Dauerparken über Nacht in den meisten Orten nicht erlaubt und wird kontrolliert.
Gelbe Zonen: Privat-, Kunden- oder Firmenparkplätze.
Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
Der blaue EU-Schwerbehindertenparkausweis wird derzeit in den Ländern der Conférence Européenne des Ministres des Transports (CEMT) und assoziierten Staaten anerkannt. Alle Länder der EU sind zugleich CEMT-Länder. Der orange Schwerbehindertenparkausweis gilt nicht im Ausland. Die Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. Vor einem Auslandsaufenthalt muss daher immer überprüft werden, welche Bestimmungen in dem jeweiligen Zielland gelten.
Eine weltweite Übersicht kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:
FIA-LeitfadenAuf allen Straßen muss ganzjährig mit Abblendlicht (außerhalb von Tunneln alternativ auch Tagfahrleuchten) gefahren werden. Ausgenommen sind Oldtimer mit Erstzulassung vor dem 1. Januar 1970.
Rückwärtsfahren
Rückwärtsfahren ist nur erlaubt, wenn Weiterfahren oder Wenden unmöglich ist (z.B. in einer Sackgasse).
Radarwarngeräte
Das Mitführen und Benutzen von Radarwarngeräten im einsatzbereiten Zustand ist verboten; auch GPS-Navigationssgeräte, die im Rahmen ihrer Zusatzfunktionen vor Geschwindigkeitskontrollen waren. Bei Nichtbeachtung drohen hohe Geldstrafen oder eine Haftstrafe. Das Gerät wird eingezogen und vernichtet.
Dashcam
Von der Verwendung einer Dashcam wird abgeraten, da erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken bestehen.
Rettungsgasse
Auf Autobahnen mit zwei Fahrstreifen muss für Einsatzfahrzeuge eine Rettungsgasse in der Mitte der zwei Fahrstreifen frei bleiben. Bei drei- oder mehrspurigen Fahrbahnen ist die Gasse zwischen dem linken und dem zweiten Fahrstreifen von links zu bilden.
Reißverschlussverfahren
Verpflichtend gilt das Reißverschlussverfahren überall dort, wo ein Fahrstreifen endet, z. B. bei der Reduzierung von drei auf zwei Fahrbahnen, bei Unfällen oder Baustellen. Das Einfädeln darf jedoch nicht erzwungen werden, die Fahrzeuge auf der weiterführenden Spur bleiben vorfahrtsberechtigt.
Rechts vorbeifahren
Wenn sich auf dem linken Autobahnstreifen (bei drei Spuren auf dem linken und/oder auf dem mittleren Fahrstreifen) eine Kolonne gebildet hat, darf man auf der rechten Spur vorsichtig vorbeifahren. Verboten bleibt weiterhin das Rechtsüberholen.
Kinder müssen nach den geltenden Rechtsvorschriften des Landes gesichert werden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Für deutsche Fahrzeuge sind somit die in Deutschland geltenden Kindersicherungsvorschriften einzuhalten.
Eine allgemeine Warnwestenpflicht gibt es nicht. Autofahrern wird das Tragen einer Warnweste beim Verlassen des Fahrzeuges im Falle einer Panne oder Unfalls jedoch dringend empfohlen.
Im Interesse der eigenen Sicherheit sollten, je nach Zahl der Fahrzeuginsassen, mehrere Warnwesten mitgef ührt werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich im Einzelfall auch die Mitfahrer auf der Fahrbahn aufhalten müssen.
Wir empfehlen das Mitführen einer Ersatzbrille.
Falls die Brille kaputt geht und nicht mehr zu tragen ist und zugleich eine Brillentragpflicht im Führerschein vermerkt ist, darf die Fahrt nicht fortgesetzt werden.
Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen. Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 % des Betriebsgewichts tragen und bei Einachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.
Werden spitze oder kantige Ladungen transportiert, die bei Zusammenstößen gefährlich werden können, müssen diese mit Schutzvorrichtungen (z.B. Abdeckungen) versehen werden. Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar seitlich hervor, sind die äußersten Stellen auffällig zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Witterung es erfordert, mit Licht oder Rückstrahlern, die nach vorne weiß und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens 90 cm über dem Boden befinden. Das Ende von Ladungen, die das Fahrzeug an der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist mit einem Signalkörper (Kugel, Pyramide etc.) zu kennzeichnen, der eine Projektionsfläche von rund 1000 ccm in der Längsachse des Fahrzeugs aufweist und mit rund 10 cm breiten rot-weißen Streifen sowie mit Rückstrahlern oder Reflexmaterial versehen ist.
Fahrräder dürfen sowohl auf dem Dach als auch auf einem Heckfahrradträger transportiert werden. Der Transport auf dem Dach setzt jedoch einen geeigneten Dachfahrradträger voraus wobei das Fahrzeug samt Ladung die Höhe von 4 m nicht überschreiten darf. Werden Fahrräder auf einem Heckfahrradträger befördert, dürfen 20 cm Überstand nicht überschritten werden, die Rücklichter und das Nummernschild muss sichtbar bleiben und die Sicht des Fahrers darf nicht beeinträchtigt werden.
Höchstmaße der Ladung: Die Ladung darf Zugfahrzeug und Anhänger seitlich nicht überragen. Ausnahmen: Unteilbare Sportgeräte von höchstens 2,50 m Breite auf Sportgeräteanhängern. Die Ladung darf bei Zugfahrzeugen von der Mitte der Lenkvorrichtung gemessen, höchstens 3 m nach vorne und bei Zugfahrzeug mit Anhänger höchstens 5 m hinter die Mitte der Hinterachse oder den Drehpunkt der Hinterachse hinausreichen. Auf Ladeflächen vor und neben dem Führersitz sind nur Ladungen gestattet, welche die Sicht nicht behindern.
Winterreifen
Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht. Allerdings können bei Verkehrsbehinderung wegen Fahrens auf verschneiten Straßen mit ungeeigneter Bereifung Geldbußen verhängt werden. Zudem kommt bei einem Unfall mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen eine erhebliche Mithaftung in Betracht.
Schneeketten
Ist eine Strecke mit dem Verkehrszeichen "Schneeketten obligatorisch" ausgeschildert, darf diese nur mit Schneeketten (auf mindestens zwei Antriebsrädern) befahren werden. Für Allrad-Fahrzeuge können Ausnahmen gelten, z. B. durch das Zusatzschild "4 x 4 ausgenommen".
Spikes
Von November bis Ende April erlaubt, allerdings nicht auf Autobahnen und Schnellstraßen. Einzelne Kantone können die Periode verlängern oder nur die Nutzung auf bestimmten Strecken zulassen. Spike-Reifen müssen auf allen Rädern montiert sein. Fahrzeuge sind am Heck mit einem Spike-Aufkleber zu versehen.
Schwere Verkehrsverstöße, Alkoholdelikte und Geschwindigkeitsüberschreitungen werden mit besonders hohen Bußgeldern und Strafen (Haftstrafe, Führerscheinentzug, Fahrzeugenteignung) geahndet. Von Ausländern wird das Bußgeld in der Regel an Ort und Stelle verlangt.
Unfälle mit Personen- oder Sachschäden müssen sofort der Polizei gemeldet werden. Die Schäden sind in einem polizeilichen Schadensprotokoll festzuhalten.
Bei Sachschäden ist zusätzlich die Verwendung des »Europäischen Unfallberichts« zu empfehlen (in den ADAC Geschäftsstellen mehrsprachig erhältlich).
Beim Abschleppen sind nur 40 km/h erlaubt.
Zufahrtsbeschränkungen
Umweltzonen
Bei erhöhter Luftverschmutzung sind bei der Maßnahme ›Differenzierter Verkehr/Circulation différenciée‹ für alle Fahrzeuge, auch deutsche, die Umweltplaketten ›Stick´AIR‹ verpflichtend. Außerdem gilt dann ein allgemeines Tempolimit von 80 km/h.
Gebiet
Große Teile des Stadtgebiets sowie Teile der Gemeinden Carouge, Cologny, Lancy und Vernier werden bei Luftverschmutzung zur Umweltzone. Sie ist beschildert.
Karte der UmweltzoneBetroffene Fahrzeuge
Nicht einfahren dürfen bei Luftverschmutzung:
- Benzinfahrzeuge mit den Abgasnormen Euro 0-1 (Erstzulassung vor 1997), d.h. mit grauer Umweltplakette Nr. 5 oder ohne Plakette
- Dieselfahrzeuge mit den Abgasnormen Euro 0-2 (Erstzulassung vor 2001), d.h. mit grauer Umweltplakette Nr. 5 oder ohne Plakette
Alle anderen Fahrzeuge benötigen für die Einfahrt mindestens die rote Stick´AIR-Plakette Nr. 4. Elektro- und Wasserstofffahrzeuge erhalten die grüne Plakette. Bei anhaltender Luftverschmutzung folgen Fahrverbote für Fahrzeuge mit roten Plaketten, später auch für Fahrzeuge mit orangen Plaketten.
Überblick über die PlakettenZeiten
6-22 Uhr bei Luftverschmutzungsalarm. Der Alarm wird in den Medien, im Internet sowie per App Air2G2 veröffentlicht. Außerdem können Stick´AIR-Benachrichtigungen per E-Mail abonniert werden.
Aktuelle Stick´AIR-Anforderung Abonnement Stick´AIR-BenachrichtigungenUmweltplaketten
Die Stick´AIR-Umweltplaketten entsprechen den Kategorien der französischen Umweltplaketten Crit´Air, die auch im Kanton Genf gültig sind. Die Stick´AIR-Plaketten können zum Preis von 5 CHF an den Schaltern des kantonalen Verkehrsamtes (Office cantonal des véhicules), bei der Fondation des parkings, an Autowerkstätten und Tankstellen sowie online (zuzüglich Versandkosten 1,43 CHF) erworben werden.
Online-BestellungKantonales Fahrzeugamt (OCV)
Office cantonal des véhicules
Route de Veyrier 86
1227 Carouge
Fondation des parkings
Carrefour de l'Etoile 1
1227 Carouge
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