Für die Einreise gibt es keine coronabedingten Auflagen mehr.
Staatsbürger der EU- und Schengen-Staaten können mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass einreisen. Bei einem Aufenthalt bis zu 3 Monaten ist keine Anmeldung erforderlich.
Die EU-Staaten sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Guadeloupe, Martinique, Neukaledonien, Réunion, St. Pierre und Miquelon), Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (einschließlich Ceuta und Melilla),Tschechische Republik, Ungarn sowie Zypern.
Schengen-Staaten, die nicht zur EU gehören, sind die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island.
Staatsbürger folgender Staaten sind für einen touristischen oder Besuchs-Aufenthalt (ohne Erwerbstätigkeit) bis zu 90 Tage pro Halbjahr vom Visum befreit, wenn sie folgende Pässe vorweisen können: - Nationaler Pass, mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültig und maximal 10 Jahre alt, für die Staatsbürger von Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien (sowie Kokosinseln, Norfolkinsel, Weihnachtsinsel), Bahamas, Barbados, Brasilien, Brunei Darussalam, Chile, Costa Rica, Dominica, El Salvador, Grenada, Guatemala, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Kiribati, Kolumbien, Südkorea, Malaysia, Marshall-Inseln, Mauritius, Mexiko, Mikronesien, Monaco, Neuseeland (einschl. Cookinseln, Niue, Tokelau), Nicaragua, Palau, Panama, Paraguay, Peru, Salomonen, Samoa, San Marino, Seychellen, Singapur, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent u. Grenadinen, Ost-Timor, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Uruguay, Vatikan Stadt, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich britische Überseegebiete "British Nationals (Overseas)" sowie USA (einschl. Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam und Puerto Rico). - Nationaler biometrischer Pass, mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültig und maximal 10 Jahre alt, für die Staatsbürger von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Nordmazedonien, Moldau, Montenegro und Ukraine. - Nationaler biometrischer Reisepass, sofern er nicht von der serbischen Koordinierungsdirektion (Koordinaciona uprava) ausgestellt ist, mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültig und maximal 10 Jahre alt, für die Staatsbürger von Serbien. - SAR-Pass (Pass der Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und Macau), mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültig und maximal 10 Jahre alt, für die Staatsbürger von Hongkong und Macau. - Vom Staat Taiwan ausgestellter Reisepass, sofern er eine Personalausweisnummer enthält, für die Staatsbürger von Taiwan.
Alle oben nicht genannten Staatsbürger benötigen ein Visum.
Für griechische Staatsbürger als EU-Bürger genügt für einen touristischen Aufenthalt bis zu 3 Monaten der griechische Personalausweis oder Reisepass.
Mit Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates und Reisepass sind türkische Staatsangehörige vom Visumszwang befreit. Der Reisepass darf dabei nicht älter als zehn Jahre und nicht weniger als drei Monate über den Aufenthalt hinaus gültig sein. Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen.
Sie brauchen für die Einreise nach Deutschland keine Impfungen nachzuweisen. Nehmen Sie aber die Reise zum Anlass, Ihren Impfschutz bei einem Arzt überprüfen zu lassen. Jeder Reisende sollte über die für Deutschland empfohlenen 'Standard'-Impfungen verfügen, insbesondere über eine aktuelle Impfung gegen Tetanus (Wundstarrkrampf), Diphtherie, Pertussis (Keuchhusten), Masern und eine Grundimmunisierung gegen Poliomyelitis (Kinderlähmung). Personen über 60 Jahren wird empfohlen, sich gegen Pneumokokken (Lungenentzündung) und je nach Reisezeit gegen Grippe impfen zu lassen. Bleiben Sie länger im Land oder reisen Sie unter einfachen Bedingungen (z.B. mit Zelt und Rucksack) sollten Sie zusätzlich folgende Impfungen in Betracht ziehen: FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis), Hepatitis B. Die Kosten für diese Impfungen können erheblich sein!
Nehmen Sie auf Reisen immer eine eigene Reiseapotheke mit. Medikamente, die regelmäßig eingenommen werden, sollten Sie sicherheitshalber in doppelter Menge dabei haben und auf Hand- und Check-in-Gepäck verteilen. Vorschläge für eine gute Grundausstattung erhalten Sie unter dem nachfolgenden Link.
ReiseapothekeEine sinnvolle reisemedizinische Beratung muss immer individuell auf Reiseland, - zeit und -stil sowie auf den Reisenden selbst abgestimmt sein. Vor Reisen in Länder mit problematischen medizinischen und hygienischen Verhältnissen, Reisen mit Kindern oder während der Schwangerschaft sowie Reisen von Personen mit Vorerkrankungen ist die rechtzeitige (4-6 Wochen vor Beginn) die Beratung durch einen reise- oder tropenmedizinisch erfahrenen Arzt besonders wichtig.
EU-Bürger haben in Deutschland Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung. Trotzdem sollten Reisende unbedingt eine private Auslandskrankenversicherung abschließen, da einheimische Krankenkassen z.B. Kosten für einen Transport in geeignete Zentren oder zurück in das Heimatland nicht übernehmen. Mit den ADAC sind Sie umfassend versichert - inklusive Krankenrücktransport nach Deutschland. Weitere Informationen und online Buchung über den nachfolgenden Link.
Weitere Informationen und online Buchung.Weitere reisemedizinische Informationen sowie Adressen von Ärzten und Krankenhäusern in der Region erhalten Sie unter Tel.: 0 89 - 76 76 77, 0 89 - 76 76 36 77 (Fax.) und und vom Reisemedizinischen Informationsservice des ADAC unter der nachfolgenden Email-Adresse.
reisemedinfo@adac.deGenerell gilt: Für Reisen ins Ausland und für die Rückreise nach Deutschland ist ein gültiges Ausweisdokument vorgeschrieben. Ist dies nicht vorhanden, können folgende Alternativen geprüft werden:
In einigen EU-Ländern genügt man der Ausweispflicht auch dann, wenn der Personalausweis, Reisepass, vorläufige Reisepass oder Kinderreisepass (jedoch nicht der vorläufige Personalausweis) nicht länger als 1 Jahr abgelaufen ist. In welchen Ländern das so ist, kann unter den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes im Link unten beim jeweiligen Land (Thema "Einreise und Zoll") nachgelesen werden.
Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen AmtesEs ist jedoch zu bedenken, dass ein solches abgelaufenes Personaldokument im Ausland z.B. bei der Hotelregistrierung oder von Banken nicht anerkannt werden muss. Deshalb kann das Reisen mit einem abgelaufenem Ausweisdokument zu Rückfragen oder sogar Problemen führen.
Wer noch einige Werktage Zeit hat, kann bei der Passbehörde einen Express-Reisepass beantragen. Das ist ein vollwertiger Reisepass mit elektronischem Chip und einer Gültigkeit von 10 Jahren. Für die Express-Bearbeitung werden Zusatzgebühren erhoben.
Wird der Ausweis noch kurzfristiger benötigt, stellt die Passbehörde in der Regel sofort (innerhalb weniger Stunden) einen vorläufigen Personalausweis (3 Monate gültig) oder vorläufigen (grünen) Reisepass (ein Jahr gültig) aus. (Vorläufige Kinderreisepässe gibt es nicht, denn der Kinderreisepass wird immer sofort ausgestellt.) Der vorläufige Reisepass enthält keinen elektronischen Chip, in dem die Fingerabdrücke und das Lichtbild gespeichert sind. Er wird deshalb nicht von allen Ländern anerkannt. Unter "Einreisebestimmungen" des jeweiligen Landes haben wir aufgeführt, in welchen Ländern der vorläufige Personalausweis und der vorläufige Reisepass anerkannt werden.
Kann die Passbehörde nicht mehr aufgesucht werden, z.B. an Feiertagen oder weil man das Fehlen des Personaldokumentes erst unterwegs bemerkt, kann die Bundespolizei nach ihrem Ermessen einen „Reiseausweis als Passersatz“ ausstellen. Die Ausgabe des RaP erfolgt bei der Bundespolizei an der Grenze, an einigen Flughäfen oder bei einer Dienststelle. Erforderlich ist ein amtlicher Lichtbildausweis im Original. Für Deutsche unter 18 Jahren muss der gesetzliche Vertreter zustimmen.
Für die Beantragung und Abklärung der Einzelheiten ist die Kontaktaufnahme mit der Bundespolizei unter der Telefonnummer 0800 6 888 000 erforderlich. Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden unter
Elektronische Antragstellung RaPANERKENNUNG des Reiseausweises als Passersatz:
Ohne Einschränkung: in Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn.
Nur für die Einreise zu touristischen Zwecken: in Albanien, Algerien, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und San Marino.
In Verbindung mit einem abgelaufenem deutschen Personalausweis oder Reisepass: in Bulgarien, Irland, Kanada, Kroatien, Mexiko (nur Inhaber von mexikanischen Aufenthaltstiteln, Visum nicht ausreichend), Montenegro, Rumänien, Schweiz, Serbien und Tunesien.
In Verbindung mit dem gültigen Personalausweis: auf den Seychellen.
Zypern: Von der Einreise nach Zypern mit einem RaP wird abgeraten, da keine verbindlichen Aussagen der zypriotischen Behörden über seine Anerkennung erhältlich sind und es in der Vergangenheit zu Problemen bei der Einreise mit dem RaP kam.
Bestätigte Nichtanerkennung: Ägypten, Malediven, Nordmazedonien, Sri Lanka, Türkei sowie Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
Die aktuelle Liste der Staaten findet sich bei der Bundespolizei:
Bundespolizei Staatenliste RaPZu beachten sind auch eventuelle Visa-Vorschriften.
HINWEIS: Das Reisen mit dem Reiseausweis als Passersatz geschieht auf eigenes Risiko, da das Zielland oder die Fluggesellschaft die Einreise mit diesem Dokument ablehnen oder seine Bestimmungen kurzfristig ändern kann.
Bei Verlust des Ausweises im Ausland ist die Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) erforderlich. Dort wird ein „Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland“ ausgestellt. Das Mitführen eines Lichtbildes und einer Kopie des Personaldokumentes vereinfacht das Verfahren. Ein Diebstahl ist auch der örtlichen Polizei anzuzeigen, die Kopie der Anzeige dient als Nachweis für die Neubeantragung bei den deutschen Behörden.
Für die Einreise aus allen EU-Ländern ist der EU-Heimtierausweis mitzuführen.
Darin muss die Kennzeichnung des Tieres durch Mikrochip oder deutlich lesbare Tätowierung eingetragen sein. Für Tiere, die ab dem 3. Juli 2011 zum ersten Mal gekennzeichnet werden, ist der Mikrochip Pflicht.
Im EU-Heimtierausweis muss eine gültige Tollwut-Impfung (Erstimpfung mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt) eingetragen sein.
Bei der Wiedereinreise (Rückreise) nach Deutschland aus folgenden Ländern genügt der EU-Heimtierausweis mit den oben genannten Eintragungen: - aus allen EU-Ländern, - aus Andorra, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Nordirland, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikanstadt, - aus "gelisteten Drittländern" siehe folgenden Link (z.B. Island, Liechtenstein, Norwegen, Großbritannien (England, Wales, Schottland), Schweiz, USA, Kanada, Australien, Neuseeland) .
Gelistete Drittländer (Anhang Teil 2)Bei der Wiedereinreise (Rückreise) nach Deutschland bzw. in die EU aus allen anderen Nicht-EU-Ländern, den so genannten "nicht gelisteten Drittländern" (z.B. Montenegro, Serbien, Kosovo, Albanien, Türkei, Ägypten, Marokko, Tunesien, Thailand, Indien), ist zusätzlich ein Tollwut-Antikörpertest im EU-Heimtierausweis zu dokumentieren. Die Blutprobe muss frühestens 30 Tage nach der Impfung und vor dem Verlassen der EU durch einen Tierarzt genommen und durch ein von der EU autorisiertes Labor ausgewertet werden. (Erfolgt dieser Tollwut-Antikörpertest außerhalb der EU, ist bis zur Wiedereinreise eine Wartefrist von 3 Monaten einzuhalten. Außerdem muss die Probe durch einen dafür autorisierten Tierarzt genommen und durch ein von der EU autorisiertes Labor ausgewertet werden.)
Von der EU autorisierte LaboreDeutschlandweit gelten bestimmte Hunderassen als gefährlich, einige Bundesländer haben weitere Rassen als gefährlich eingestuft:
Gefährliche HunderassenIhre Mitnahme nach Deutschland ist nur erlaubt - bei Wiedereinreise aus dem Auslandsurlaub, - bei einem Deutschland-Aufenthalt von bis zu vier Wochen, - für Behinderten-Begleithunde. Mitzuführen sind die erforderlichen Papiere (z.B. Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung, Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamts u.a.).
Über die Bestimmungen zur Mitnahme von Hunden und Katzen, die aus gelisteten oder nicht gelisteten Drittländern stammen, informiert das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung unter
Mitnahme von Hund oder Katze aus DrittländernMitnahme von Hund oder Katze aus der Ukraine, einem nicht gelisteten Drittland: Aufgrund der Flüchtlingswelle erlaubt Deutschland vorübergehend die Mitnahme unter erleichterten Bedinungen, siehe
Mitnahme von Hund oder Katze aus der UkraineÜber die Bestimmungen zur Mitnahme von Kaninchen, Hamstern, Meerschweinchen und Heimvögeln informiert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unter
Kaninchen, Hamster, Meerschweinchen HeimvögelDer ADAC gibt im folgenden Link Tipps zur Sicherung von Hunden im Auto:
Tipps zur Hundesicherung im AutoBei der Rückreise gelten für Gebrauchsgüter sowie für Lebens- und Genussmittel die Bestimmungen für den Reiseverkehr innerhalb der EU.
Für Wein aus anderen EU-Mitgliedstaaten wurde in Deutschland keine Richtmenge festgelegt.
Unabhängig von den Richtmengen für private Zwecke ist der Erwerb oder Besitz von Tabakwaren, die aus einem Nicht-EU-Land stammen und nicht verzollt wurden, illegal (Steuerhehlerei) Diese Tabakwaren sind zu erkennen an fehlenden Steuerzeichen, fehlenden Warnhinweisen oder Angaben zum Teer- und Nikotingehalt sowie an deutlich niedrigeren Preisen als im Geschäft und an nicht offenem Verkauf.
Zollfrei sind pro Person Waren bis zum Wert von 300 Euro (Landweg) bzw. 430 Euro (Luft- und Seeweg). Reisende unter 15 Jahren dürfen Waren bis zum Wert von 175 Euro zollfrei mitführen.
Waren aus Duty-free-Shops: Es gelten die gleichen Mengen- und Wertbegrenzungen wie bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern. Zollpflichtige Waren wie auch die Überschreitung einer Freimenge müssen Sie unaufgefordert am Zoll angeben. Für einige hochbesteuerte Waren gelten für Mengen, die über den Freimengen liegen, besondere Pauschalsätze.
Mehrwertsteuer-Rückerstattung: Die in EU-Ländern für Waren und Souvenirs bezahlte Mehrwertsteuer wird nicht zurückerstattet. Mehrwertsteuer-Rückerstattung ist nur möglich, wenn die Ware in einem Nicht-EU-Land gekauft und aus diesem ausgeführt wird. Zuständig für die Rückerstattung ist ausschliesslich der Handler, bei dem die Ware gekauft und mit dem die Rückerstattung zuvor vereinbart wurde.
Waren im Transit: Reisen Sie nach Deutschland im Transit über ein Nicht-EU-Land ein (z.B. die Schweiz), müssen Sie die Bestimmungen des Transitlandes beachten.
Bewohner von Zollgrenzbezirken: Für Bewohner von Zollgrenzbezirken, für Reisende, die von kurzen Schiffsreisen oder aus einem Freihafen zurückkehren und für Personen, die beruflich auf grenzüberschreitenden Beförderungsmitteln eingesetzt sind, gelten besondere Einfuhrbestimmungen für Reisemitbringsel. Sie können bei den Grenzzollstellen erfragt werden.