Einreise, Zoll und Aufenthalt in Deutschland
Einreisebestimmungen
Für griechische Staatsbürger als EU-Bürger genügt für einen touristischen Aufenthalt bis zu 3 Monaten der griechische Personalausweis oder Reisepass.
Für Staatsbürger der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz gilt die EU-Freizügigkeit. Sie können sich in Deutschland mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass visumsfrei aufhalten. Bei einem Aufenthalt bis zu 3 Monaten gibt es keine weiteren Voraussetzungen.
EU-Staaten
Die EU-Staaten sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Guadeloupe, Martinique, Neukaledonien, Réunion, St.Pierre und Miquelon), Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal (einschließlich Madeira und Azoren), Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (einschließlich Ceuta und Melilla),Tschechische Republik, Ungarn sowie Zypern (de facto ohne Nordzypern).
EWR-Staaten
EWR-Staaten sind die oben genannten EU-Staaten plus Island, Liechtenstein und Norwegen.
Schweiz
Außerdem gilt die EU-Freizügigkeit mit der Schweiz
Mit Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates und Reisepass sind türkische Staatsangehörige vom Visumszwang befreit. Der Reisepass darf dabei nicht älter als zehn Jahre und nicht weniger als drei Monate über den Aufenthalt hinaus gültig sein. Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen.
Nicht visumspflichtig
Staatsbürger folgender Staaten sind für einen touristischen oder Besuchs-Aufenthalt (ohne Erwerbstätigkeit) bis zu 90 Tage pro Halbjahr vom Visum befreit, wenn sie folgende Pässe vorweisen können: - Nationaler Pass, mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültig und maximal 10 Jahre alt, für die Staatsbürger von Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien (sowie Kokosinseln, Norfolkinsel, Weihnachtsinsel), Bahamas, Barbados, Brasilien, Brunei Darussalam, Chile, Costa Rica, Dominica, El Salvador, Grenada, Guatemala, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Kiribati, Kolumbien, Südkorea, Malaysia, Marshall-Inseln, Mauritius, Mexiko, Mikronesien, Monaco, Neuseeland (einschl. Cookinseln, Niue, Tokelau), Nicaragua, Palau, Panama, Paraguay, Peru, Salomonen, Samoa, San Marino, Seychellen, Singapur, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent u. Grenadinen, Ost-Timor, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Uruguay, Vatikan Stadt, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich britische Überseegebiete "British Nationals (Overseas)" sowie USA (einschl. Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam und Puerto Rico). - Nationaler biometrischer Pass, mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültig und maximal 10 Jahre alt, für die Staatsbürger von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Nordmazedonien, Moldau, Montenegro und Ukraine. - Nationaler biometrischer Reisepass, sofern er nicht von der serbischen Koordinierungsdirektion (Koordinaciona uprava) ausgestellt ist, mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültig und maximal 10 Jahre alt, für die Staatsbürger von Serbien. - SAR-Pass (Pass der Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und Macau), mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültig und maximal 10 Jahre alt, für die Staatsbürger von Hongkong und Macau. - Vom Staat Taiwan ausgestellter Reisepass, sofern er eine Personalausweisnummer enthält, für die Staatsbürger von Taiwan.
Visumspflichtig
Alle oben nicht genannten Staatsbürger benötigen ein Visum.
ETIAS
Voraussichtlich ab Frühjahr 2025 werden Reisende aus über 60 Ländern, die derzeit visafrei in den Schengenraum einreisen dürfen, eine Anmeldung über das European Travel Information and Authorisation System (ETIAS) vornehmen müssen.
Information zu ETIASGesundheitsinformationen
Sie brauchen für die Einreise nach Deutschland keine Impfungen nachzuweisen. Nehmen Sie aber die Reise zum Anlass, Ihren Impfschutz bei einem Arzt überprüfen zu lassen. Jeder Reisende sollte über die für Deutschland empfohlenen 'Standard'-Impfungen verfügen, insbesondere über eine aktuelle Impfung gegen Tetanus (Wundstarrkrampf), Diphtherie, Pertussis (Keuchhusten), Masern und eine Grundimmunisierung gegen Poliomyelitis (Kinderlähmung). Personen über 60 Jahren wird empfohlen, sich gegen Pneumokokken (Lungenentzündung) und je nach Reisezeit gegen Grippe impfen zu lassen. Bleiben Sie länger im Land oder reisen Sie unter einfachen Bedingungen (z.B. mit Zelt und Rucksack) sollten Sie zusätzlich folgende Impfungen in Betracht ziehen: FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis), Hepatitis B. Die Kosten für diese Impfungen können erheblich sein!
Nehmen Sie auf Reisen immer eine eigene Reiseapotheke mit. Medikamente, die regelmäßig eingenommen werden, sollten Sie sicherheitshalber in doppelter Menge dabei haben und auf Hand- und Check-in-Gepäck verteilen. Vorschläge für eine gute Grundausstattung erhalten Sie unter dem nachfolgenden Link.
ReiseapothekeEine sinnvolle reisemedizinische Beratung muss immer individuell auf Reiseland, - zeit und -stil sowie auf den Reisenden selbst abgestimmt sein. Vor Reisen in Länder mit problematischen medizinischen und hygienischen Verhältnissen, Reisen mit Kindern oder während der Schwangerschaft sowie Reisen von Personen mit Vorerkrankungen ist die rechtzeitige (4-6 Wochen vor Beginn) die Beratung durch einen reise- oder tropenmedizinisch erfahrenen Arzt besonders wichtig.
EU-Bürger haben in Deutschland Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung. Trotzdem sollten Reisende unbedingt eine private Auslandskrankenversicherung abschließen, da einheimische Krankenkassen z.B. Kosten für einen Transport in geeignete Zentren oder zurück in das Heimatland nicht übernehmen. Mit den ADAC sind Sie umfassend versichert - inklusive Krankenrücktransport nach Deutschland. Weitere Informationen und online Buchung über den nachfolgenden Link.
Weitere Informationen und online Buchung.Weitere reisemedizinische Informationen sowie Adressen von Ärzten und Krankenhäusern in der Region erhalten Sie unter Tel.: 0 89 - 76 76 77, 0 89 - 76 76 36 77 (Fax.) und und vom Reisemedizinischen Informationsservice des ADAC unter der nachfolgenden Email-Adresse.
reisemedinfo@adac.deErsatzausweise
Generell gilt: Für Reisen ins Ausland und für die Rückreise nach Deutschland ist ein gültiges Ausweisdokument vorgeschrieben. Ist dies nicht vorhanden, können folgende Alternativen geprüft werden:
In einigen EU-Ländern genügt man der Ausweispflicht auch dann, wenn der Personalausweis, Reisepass oder vorläufige Reisepass nicht länger als 1 Jahr abgelaufen ist. In welchen Ländern das so ist, kann unter den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes im Link unten beim jeweiligen Land (Thema "Einreise und Zoll") nachgelesen werden.
Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen AmtesEs ist jedoch zu bedenken, dass ein solches abgelaufenes Personaldokument im Ausland z.B. bei der Hotelregistrierung oder von Banken nicht anerkannt werden muss. Deshalb kann das Reisen mit einem abgelaufenem Ausweisdokument zu Rückfragen oder sogar Problemen führen.
Express-Reisepass
Wer noch einige Werktage Zeit hat, kann bei der Passbehörde einen Express-Reisepass beantragen. Das ist ein vollwertiger Reisepass mit elektronischem Chip und einer Gültigkeit von 10 Jahren. Für die Express-Bearbeitung werden Zusatzgebühren erhoben.
Vorläufiger Personalausweis und vorläufiger Reisepass
Wird der Ausweis noch kurzfristiger benötigt, stellt die Passbehörde in der Regel sofort (innerhalb weniger Stunden) einen vorläufigen Personalausweis (3 Monate gültig) oder vorläufigen (grünen) Reisepass (ein Jahr gültig) aus. Der vorläufige Reisepass enthält keinen elektronischen Chip, in dem die Fingerabdrücke und das Lichtbild gespeichert sind. Er wird deshalb nicht von allen Ländern anerkannt. Unter "Einreisebestimmungen" des jeweiligen Landes haben wir aufgeführt, in welchen Ländern der vorläufige Personalausweis und der vorläufige Reisepass anerkannt werden.
Reiseausweis als Passersatz (RaP)
Kann die Passbehörde nicht mehr aufgesucht werden, z.B. an Feiertagen oder weil man das Fehlen des Personaldokumentes erst unterwegs bemerkt, kann die Bundespolizei nach ihrem Ermessen einen „Reiseausweis als Passersatz“ ausstellen. Die Ausgabe des RaP erfolgt bei der Bundespolizei an der Grenze, an einigen Flughäfen oder bei einer Dienststelle. Erforderlich ist ein amtlicher Lichtbildausweis im Original. Für Deutsche unter 18 Jahren muss der gesetzliche Vertreter zustimmen.
Für die Beantragung und Abklärung der Einzelheiten ist die Kontaktaufnahme mit der Bundespolizei unter der Telefonnummer 0800 6 888 000 erforderlich. Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden unter
Elektronische Antragstellung RaPANERKENNUNG des Reiseausweises als Passersatz:
Ohne Einschränkung: in Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn.
Nur für die Einreise zu touristischen Zwecken: in Albanien, Algerien, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und San Marino.
In Verbindung mit einem abgelaufenem deutschen Personalausweis oder Reisepass: in Bulgarien, Irland, Kanada, Kroatien, Mexiko (nur Inhaber von mexikanischen Aufenthaltstiteln, Visum nicht ausreichend), Montenegro, Rumänien, Schweiz und Serbien.
In Verbindung mit dem gültigen Personalausweis: auf den Seychellen.
Zypern: Von der Einreise nach Zypern mit einem RaP wird abgeraten, da keine verbindlichen Aussagen der zypriotischen Behörden über seine Anerkennung erhältlich sind und es in der Vergangenheit zu Problemen bei der Einreise mit dem RaP kam.
Bestätigte Nichtanerkennung: Ägypten, Malediven, Nordmazedonien, Sri Lanka, Türkei sowie Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
Die aktuelle Liste der Staaten findet sich bei der Bundespolizei:
Bundespolizei Staatenliste RaPZu beachten sind auch eventuelle Visa-Vorschriften.
HINWEIS: Das Reisen mit dem Reiseausweis als Passersatz geschieht auf eigenes Risiko, da das Zielland oder die Fluggesellschaft die Einreise mit diesem Dokument ablehnen oder seine Bestimmungen kurzfristig ändern kann.
Bei Verlust des Ausweises im Ausland ist die Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) erforderlich. Dort wird ein „Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland“ ausgestellt. Das Mitführen eines Lichtbildes und einer Kopie des Personaldokumentes vereinfacht das Verfahren. Ein Diebstahl ist auch der örtlichen Polizei anzuzeigen, die Kopie der Anzeige dient als Nachweis für die Neubeantragung bei den deutschen Behörden.
Hund und Katze
Diese Bestimmungen gelten für einen Hund oder eine Katze aus dem Ausland, der/die vom Besitzer in den Urlaub nach Deutschland mitgenommen wird.
Die Einreisebestimmungen hängen davon ab, in welchem Land der Hund oder die Katze und der Besitzer ihren normalen Aufenthalt haben.
Die kompletten Bestimmungen für Reisen innerhalb der EU und für Reisen in die EU finden sich beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft BMEL in den unten genannten Links.
Reisen aus EU-Ländern
Erforderlich ist der EU-Heimtierausweis mit folgenden Einträgen:
Mikrochip (oder deutlich lesbare Tätowierung, vorgenommen bis 2.7.2011).
Gültige Tollwutimpfung (Erstimpfung mindestens 21 Tage vor der Einreise durchgeführt).
Reisen aus EU-nahen Drittländern
Das sind die Länder Andorra, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Vatikanstadt.
Erforderlich ist der Heimtierausweis, der in einem dieser Länder ausgestellt wurde. Er ist mit dem EU-Heimtierausweis so gut wie identisch und im Anhang III Teil 3 der Durchführungsverordnung im Link unten abgebildet. Darin müssen eingetragen sein:
Mikrochip (oder deutlich lesbare Tätowierung, vorgenommen bis 2.7.2011).
Gültige Tollwutimpfung (Erstimpfung mindestens 21 Tage vor der Einreise durchgeführt).
Reisen aus gelisteten Drittländern
Das sind derzeit 47 Länder, die im Link unten aufgeführt sind ("gelistete Drittländer aktuellste Fassung").
Für die Einreise sind erforderlich:
Kennzeichnung des Tieres durch Mikrochip (oder deutlich lesbare Tätowierung, vorgenommen bis 2.7.2011).
Tiergesundheitsbescheinigung (Musterformular und Erläuterung zum Ausfüllen in den Links unten).
Gültige Tollwutimpfung (Erstimpfung mindestens 21 Tage vor der Einreise, Gültigkeit nach Herstellerangaben).
Schriftliche Erklärung, dass das Tier weder verkauft wird noch anderweitig den Besitzer wechselt. Erklärung gemäß Anhang IV Teil 3 der Durchführungsverordnung im Link unten.
Wurde vor der Einreise ein nicht gelistetes Drittland durchquert, ist eine schriftliche Erklärung mitzuführen. Sie muss aussagen, dass das Tier während der Durchreise keinen Kontakt zu Tollwut-empfänglichen Tieren hatte und in einem gesicherten Transportmittel (bzw. im gesicherten Bereich eines Flughafens) verblieben ist. Erklärung gemäß Anhang I Teil 2 der Durchführungsverordnung im Link unten.
Das Tier darf nach Deutschland nur über einen zugelassenen Grenzübergang einreisen. Diese können im Link unten aufgerufen werden.
Reisen aus nicht gelisteten Drittländern
Die "nicht gelisteten Drittländer" sind alle anderen Länder der Welt (also weder EU-Länder noch EU-nahe Drittänder noch gelistete Drittländer).
Es gelten dieselben Bestimmungen wie für Reisen aus gelisteten Drittländern.
Zusätzlich ist jedoch ein positiver Tollwut-Antikörper-Nachweis erforderlich. Die Blutentnahme muss mindestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens 3 Monate vor der Einreise erfolgen. Die Blutuntersuchung ist in einem von der EU zugelassenen Labor vorzunehmen. Alle zugelassenen Labore finden sich im Link unten.
LINKS
BMEL Reisen innerhalb der EU BMEL Reisen in die EU Durchführungsverordnung mit allen Anhängen Gelistete Drittländer aktuellste Fassung Tiergesundheitsbescheinigung Erläuterung zum Ausfüllen der Tiergesundheitsbescheinigung Zugelassene deutsche Grenzübergänge Zugelassene LaboreEinfuhrbeschränkungen für bestimmte Hunderassen
Deutschlandweit gelten bestimmte Hunderassen als gefährlich, einige Bundesländer haben weitere Rassen als gefährlich eingestuft. Die Detailbestimmungen finden sich hier:
Gefährliche HunderassenIhre Mitnahme nach Deutschland ist nur erlaubt - bei einem Deutschland-Aufenthalt von bis zu vier Wochen, - für Behinderten-Begleithunde und Blindenhunde. Mitzuführen sind die erforderlichen Papiere (z.B. Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung, Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamts u.a.).
Der ADAC gibt im folgenden Link Tipps zur Sicherung von Hunden im Auto:
Tipps zur Hundesicherung im AutoZollbestimmungen
Bei der Rückreise gelten für Gebrauchsgüter sowie für Lebens- und Genussmittel die Bestimmungen für den Reiseverkehr innerhalb der EU.
Für Wein aus anderen EU-Mitgliedstaaten wurde in Deutschland keine Richtmenge festgelegt.
Unabhängig von den Richtmengen für private Zwecke ist der Erwerb oder Besitz von Tabakwaren, die aus einem Nicht-EU-Land stammen und nicht verzollt wurden, illegal (Steuerhehlerei) Diese Tabakwaren sind zu erkennen an fehlenden Steuerzeichen, fehlenden Warnhinweisen oder Angaben zum Teer- und Nikotingehalt sowie an deutlich niedrigeren Preisen als im Geschäft und an nicht offenem Verkauf.
Zollfrei sind pro Person Waren bis zum Wert von 300 Euro (Landweg) bzw. 430 Euro (Luft- und Seeweg). Reisende unter 15 Jahren dürfen Waren bis zum Wert von 175 Euro zollfrei mitführen.
Waren aus Duty-free-Shops: Es gelten die gleichen Mengen- und Wertbegrenzungen wie bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern. Zollpflichtige Waren wie auch die Überschreitung einer Freimenge müssen Sie unaufgefordert am Zoll angeben. Für einige hochbesteuerte Waren gelten für Mengen, die über den Freimengen liegen, besondere Pauschalsätze.
Mehrwertsteuer-Rückerstattung: Die in EU-Ländern für Waren und Souvenirs bezahlte Mehrwertsteuer wird nicht zurückerstattet. Mehrwertsteuer-Rückerstattung ist nur möglich, wenn die Ware in einem Nicht-EU-Land gekauft und aus diesem ausgeführt wird. Zuständig für die Rückerstattung ist ausschliesslich der Handler, bei dem die Ware gekauft und mit dem die Rückerstattung zuvor vereinbart wurde.
Waren im Transit: Reisen Sie nach Deutschland im Transit über ein Nicht-EU-Land ein (z.B. die Schweiz), müssen Sie die Bestimmungen des Transitlandes beachten.
Bewohner von Zollgrenzbezirken: Für Bewohner von Zollgrenzbezirken, für Reisende, die von kurzen Schiffsreisen oder aus einem Freihafen zurückkehren und für Personen, die beruflich auf grenzüberschreitenden Beförderungsmitteln eingesetzt sind, gelten besondere Einfuhrbestimmungen für Reisemitbringsel. Sie können bei den Grenzzollstellen erfragt werden.
Waren die Informationen für Sie hilfreich?