Mit dem Fahrzeug in Deutschland

  • Welche Verkehrsregeln gelten in Deutschland?

  • Welche Geschwindigkeitsbegrenzungen sind in Deutschland für verschiedene Fahrzeugtypen zu beachten?

  • Welche Vorschriften gibt es für Wohnmobile in Deutschland?

  • Gibt es in Deutschland Umweltzonen oder City-Maut?

  • Fallen in Deutschland Vignetten- oder Mautkosten an?

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Tempolimits

Innerorts
50 km/h
Außerorts
3
100 km/h
Schnellstraßen
4
100 km/h
Autobahnen
35
130 km/h
3 · Bei Sichtweiten unter 50 m bedingt durch Nebel, Schnee oder Regen gilt ein Tempolimit 50 km/h für alle Fahrzeuge.
4 · Auf Schnellstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, gilt Richtgeschwindigkeit 130.
5 · empfohlene Richtgeschwindigkeit
Innerorts
50 km/h
Außerorts
3
100 km/h
Schnellstraßen
4
100 km/h
Autobahnen
35
130 km/h
3 · Bei Sichtweiten unter 50 m bedingt durch Nebel, Schnee oder Regen gilt ein Tempolimit 50 km/h für alle Fahrzeuge.
4 · Auf Schnellstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, gilt Richtgeschwindigkeit 130.
5 · empfohlene Richtgeschwindigkeit
Innerorts
1
50 km/h
Außerorts
13
100 km/h
Schnellstraßen
14
100 km/h
Autobahnen
135
130 km/h
1 · bis 3,5 t
3 · Bei Sichtweiten unter 50 m bedingt durch Nebel, Schnee oder Regen gilt ein Tempolimit 50 km/h für alle Fahrzeuge.
4 · Auf Schnellstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, gilt Richtgeschwindigkeit 130.
5 · empfohlene Richtgeschwindigkeit
Innerorts
2
50 km/h
Außerorts
23
80 km/h
Schnellstraßen
27
100 km/h
Autobahnen
237
100 km/h
2 · 3,5 - 7,5 t
3 · Bei Sichtweiten unter 50 m bedingt durch Nebel, Schnee oder Regen gilt ein Tempolimit 50 km/h für alle Fahrzeuge.
7 · gilt für Fahrzeuge, die in der Zulassungsbescheinigung Teil I als Wohnmobil bezeichnet sind; sonst gilt 80 km/h
Innerorts
50 km/h
Außerorts
3
80 km/h
Schnellstraßen
80 km/h
Autobahnen
36
80 km/h
3 · Bei Sichtweiten unter 50 m bedingt durch Nebel, Schnee oder Regen gilt ein Tempolimit 50 km/h für alle Fahrzeuge.
6 · für Gespanne mit Ausnahmegenehmigung (gem. 9. AusnahmeVO zur StVO und besonderer Kennzeichnung: Plakette am Anhänger) gilt 100 km/h

Camping

Länge
Breite
Höhe
Kfz ohne Anhänger (z.B. Wohnmobil)
12 m
2.55 m
4 m
Gespann (gesamt)
18 m
2.55 m
4 m

Gespanne und Wohnmobile, deren Abmessungen die zulässigen Grenzen überschreiten, benötigen eine Ausnahmegenehmigung. Diese Genehmigung und weitere Informationen sind in der Regel bei den jeweiligen örtlichen Landrats- bzw. Straßenverkehrsämtern erhältlich. Ob ein übergroßes Fahrzeug zusätzliche Sicherungsmaßnahmen benötigt (Warntafel, zusätzliche Leuchten etc.), liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, die auch die entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt.

In einigen Bundesländern ist es nötig, die Ausnahmegenehmigung online über das VEMAGS-Portal zu stellen. Rückmeldung dazu geben die zuständigen Straßenverkehrsämter.

Besondere Regelungen für Gespanne

Kraftfahrzeuge, die einen Wohnwagen ziehen, müssen mit zwei Seitenrückspiegeln ausgestattet sein, die die Gesamtbreite des Wohnwagens überschreiten können, aber zusammenklappbar sein müssen.

In Deutschland ist das Freie Campen grundsätzlich verboten. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Gesetze, die Ausnahmen beinhalten. Es besteht die Möglichkeit bei der örtlichen Behörde oder dem Förster eine Genehmigung einzuholen, in jedem Fall sollte sich vorab dort über die Regelungen informiert werden. Mit dem Einverständnis des Eigentümers ist das Campen auf Privatgrund möglich. Zur Widerherstellung der Fahrtüchtigkeit darf das Fahrzeug für eine Nacht ohne campingähnlichen Betrieb auf einem Parkplatz abgestellt werden.

Führerschein & Fahrzeugpapiere

  • Deutscher Führerschein: erforderlich

  • Deutsche Zulassungsbescheinigung Teil I: erforderlich

  • Deutsche Haftpflichtversicherung: erforderlich

Wichtige Verkehrsbestimmungen

Die Promillegrenze beträgt 0,5.

Alle Fahrer, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und alle Fahranfänger, die sich noch in der Probezeit befinden, unterliegen einem absoluten Alkoholverbot.

Ein bei Ampelanlagen nach rechts gerichteter grüner Blechpfleil zeigt an, dass bei Rot nach einem Stopp vorsichtig nach rechts abgebogen werden darf.

An Kreuzungen und Einmündungen hat Vorfahrt, wer von rechts kommt, sofern nicht anders durch Beschilderung geregelt.

Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr das Zeichen 215 (blaue Ronde mit 3 gekrümmten weißen Pfeilen entgegen dem Uhrzeigersinn) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angebracht, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt und die einfahrenden Fahrzeuge sind wartepflichtig.

Fehlt das Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren), handelt es sich nur um einen kreisförmigen Knotenpunkt mit der Regelung "rechts vor links".

Ist in der Zufahrt des Kreisverkehrs die Zeichenkombination 205/215 angeordnet, darf beim Einfahren nicht geblinkt werden. Beim Verlassen des Kreisverkehrs besteht hingegen Blinkpflicht.

Beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr muss der Vorrang des Fußgängers beachtet werden. Beim Einfahren in den Kreisverkehr haben Fußgänger dagegen keinen Vorrang.

An Fußgängerüberwegen gilt Überholverbot.

Beim Überholen von Fahrrädern muss innerorts ein Mindestabstand von 1,5 m, außerorts von 2 m eingehalten werden. 

Ein generelles Überholverbot gilt auf zweispurigen Straßen, wenn sich Schul- oder Linienbusse mit Warnblinker der Haltestelle nähern. Steht der Bus, darf nur im Schritttempo vorbeigefahren werden. Dies gilt auch für den Gegenverkehr.

Das Halten ist unzulässig an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen, vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

Im eingeschränkten Halteverbot ist Aus- und Einsteigen sowie Be- und Entladen erlaubt.

Das Parken auf Radwegen und auf dem Gehweg ist verboten. Das Parken auf Gehwegen kann erlaubt sein, vorausgesetzt, das Verkehrszeichen 315 gestattet es (das Schild zeigt bildlich an, ob mit zwei oder vier Rädern).

Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

Auf Behindertenparkplätzen darf nur mit einem blauen EU-Parkausweis geparkt werden, wenn dieser gut sichtbar ausliegt. Der allgemeine Schwerbehindertenausweis genügt nicht. Personen, die keinen blauen EU-Parkausweis erhalten, aber auf den speziellen Parkerleichterungen halten dürfen, bekommen einen orangefarbenen Ausweis. Dieser "Besondere Parkausweis für Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" gilt bundesweit. Damit dürfen aber keine Schwerbehindertenparkplätze benutzt werden.

Grundsätzlich gilt die Vorschrift, das Licht im Tunnel, bei schlechten Sichtverhältnissen und in der Nacht einzuschalten. Empfohlen wird tagsüber das Fahren mit Abblendlicht oder alternativ Tagfahrleuchten.

Für Motorradfahrer besteht Lichtpflicht.

Nebelschlussleuchten und Nebelscheinwerfer dürfen nur dann benutzt werden, wenn die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

Als Hilfe bei der Abschätzung der Sichtweite können Leitpfosten am Straßenrand dienen. Auf Landstraßen und Autobahnen sind diese in der Regel alle 50 m angebracht.

Telefonieren am Steuer ist nur unter Verwendung einer Freisprecheinrichtung erlaubt. 

Außerdem ist während des Führens eines Fahrzeugs die Nutzung aller elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind, verboten. Erst wenn der Motor "vollständig" abgeschaltet ist, dürfen die Geräte benutzt werden (ausführliche Informationen unter § 23 Absatz 1 a StVO).

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder kleiner als 1,50 m dürfen auf Vorder- und Rücksitzen nur in geeigneten Rückhalteeinrichtungen (ECE-Prüfzeichen Nr. 44) befördert werden.

Die Verwendung von nach hinten gerichteten Babyschalen/Kindersitzen auf dem Vordersitz ist in Fahrzeugen mit Beifahrer-Airbag nur zulässig, wenn der Airbag deaktiviert wurde.

In jedem Fahrzeug muss unabhängig von der Zahl der mitfahrenden Personen eine Warnweste vorhanden sein.

Der Gesetzgeber hat auf Vorgaben zum Tragen der Warnweste verzichtet. Hier setzt man auf die Eigenverantwortlichkeit der Verkehrsteilnehmer. Vor allem in Pannen oder Unfallsituationen in der Dunkelheit oder bei schlechten Sichtverhältnissen ist es empfehlenswert (auch für die Mitfahrer, die sich auf der Fahrbahn aufhalten) eine Warnweste zu tragen.

Die vorgeschriebenen Warnwesten müssen rot, gelb oder orangefarben sein und der Norm EN ISO 20471:2013 oder DIN EN 471:2003+A1:2007 (Ausgabe März 2008) entsprechen. 

Warnwesten sollten möglichst im Handschuhfach aufbewahrt werden, damit sie im Bedarfsfall schnell verfügbar sind.

Hinweis: Der Juristischen Zentrale des ADAC liegen keine Erkenntnisse vor, dass Warnwesten, die nicht der aktuellen Norm EN ISO 20471 entsprechen, im Ausland beanstandet wurden.

Bei in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugen muss ein Warndreieck und ein Verbandskasten (DIN 13164) mitgeführt werden. Fahrzeuge über 3,5 t müssen zusätzlich zum Warndreieck eine Warnleuchte haben.

Die Ladung darf bis zu einer Entfernung von 100 km maximal 3 m, bei größeren Entfernungen höchstens 1,5 m nach hinten hinausragen. Dabei kommt es bei der Bemessung der Entfernung ausschließlich auf die in Deutschland zu fahrende Wegstrecke an, eventuelle Fahrtabschnitte im Ausland werden nicht mitberücksichtigt.

Ragt das äußerste Ladungsende mehr als 1 m über die Fahrzeugrückstrahler hinaus, so ist es entweder mit einer hellroten, gespreizten Fahne (Mindestgröße 30 x 30 cm), mit einer roten Leuchte bzw. einem Rückstrahler oder mit einem hellroten, pendelnd aufgehängten Schild bzw. einem entsprechenden zylindrischen Körper zu kennzeichnen.

Nach vorne darf die Ladung nicht über das Fahrzeug hinausragen.

Es gilt eine situative Winterreifenpflicht . Es müssen auf allen Radpositionen Winterreifen mit einem Alpine-Symbol montiert sein (erkenntlich an einem Bergpiktogramm mit Schneeflocke). Reifen, die nur eine M+S-Kennzeichnung (Matsch und Schnee) haben, sind bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht mehr erlaubt.

In bergigen Gebieten können Schneeketten bei winterlichen Straßenverhältnissen erforderlich sein. Dies wird durch entsprechende Verkehrsschilder angezeigt.

Spikereifen sind verboten. Ausnahme ist das sogenannte "Deutsche Eck". Auf der Strecke von Salzburg über Bad Reichenhall nach Lofer sowie den Zufahrten zu nur über deutsche Straßen erreichbaren österreichischen Tälern ist das Fahren mit Spikereifen erlaubt.

  • Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.
  • Es ist möglichst weit rechts zu fahren (Rechtsfahrgebot).
  • An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge den Fußgängern sowie Rollstuhlfahrern, die den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
  • Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder wer sich oder andere gefährdet sieht. Demnach ist das Hupen innerorts grundsätzlich verboten, außer es liegt eine Gefährdung vor.
  • Rettungsgasse: Auf mehrspurigen Straßen sind Autofahrer verpflichtet, bei Staubildung oder stockendem Verkehr vorausschauend eine Rettungsgasse zu bilden. Dabei ist die Rettungsgasse immer zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen zu bilden. Fahren Sie auf dem linken Fahrstreifen, so weichen Sie nach links aus. Sind Sie auf einem der übrigen Fahrstreifen unterwegs, so fahren Sie nach rechts. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Fahrstreifen vorhanden sind.
  • Das Benutzen von Radarwarngeräten im einsatzbereiten Zustand ist verboten. Technische Geräte, die dazu bestimmt sind, Maßnahmen der Verkehrsüberwachung anzuzeigen oder zu stören, dürfen weder betrieben, noch betriebsbereit mitgeführt werden. Damit ist jede automatisierte Warnung vor Geschwindigkeitsmessanlagen, sei es durch ein Navigationsgerät, eine entsprechende App in einem Smartphone oder durch einen reinen Radarwarner verboten, wenn der Fahrer automatisiert kurz vor Erreichen einer konkreten Messstelle gewarnt wird.
  • Die Verwendung von Mini-Videokameras (sog. Dashcams) im öffentlichen Verkehrsraum ist rechtlich umstritten.

Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle anhalten. Die Anweisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen.

Verkehrskontrollen dienen zur Prüfung der Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführes, der nach den Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papiere oder zur Prüfung des Zustands, der Ausrüstung und der Beladung der Fahrzeuge.

Die Polizei kann vor Ort Verwarnungsgelder erheben. Die Höhe richtet sich nach dem so genannten Bußgeldkatalog. Bei Ausländern kann die Polizei die Bezahlung des Bußgeldes oder der Geldstrafe durch eine Kaution absichern. Bei besonders schweren Vergehen wird das Fahrzeug unter Umständen beschlagnahmt.

Sichern Sie die Unfallstelle: Warnblinker einschalten und dann das Warndreieck aufstellen in einem Abstand von 50 bis 100 m. Fahrzeuge über 3,5 t müssen zusätzlich zum Warndreieck eine Warnleuchte aufstellen.

Die Polizei muss auf jeden Fall gerufen werden, wenn Miet- und Firmenwagen in den Unfall verwickelt sind, außerdem bei größeren Sachschäden und wenn jemand verletzt wurde.

Abschleppen von Fahrzeugen ist auf der Autobahn nur bis zur nächsten Ausfahrt, auf allen anderen Straßen bis zur nächsten Werkstätte gestattet. Bei beiden Fahrzeugen muss die Warnblinkanlage eingeschaltet sein. Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.