Bettensteuer: Wenn Reisende extra zur Kasse gebeten werden

Oft wird Reisenden erst vor Ort klar, dass sie eine Bettensteuer entrichten müssen
Oft wird Reisenden erst vor Ort klar, dass sie eine Bettensteuer entrichten müssen© iStock.com/spyderskidoo

Die Reise ist gebucht, das Urlaubsbudget durchkalkuliert. Was den Urlaub mitunter teurer macht, ist die Bettensteuer, die in manchen Städten und Regionen zu entrichten ist. Alle Fakten zu der Sonderabgabe.

  • Bettensteuer von der Länge des Aufenthalts und der Art der Unterkunft abhängig

  • Kinder in den meisten Fällen von der Steuer ausgenommen

  • ADAC lehnt Bettensteuer ab

Wenn die Kassen leer sind, beweisen einige Städte und Länder großen Einfallsreichtum und erheben eine Extraabgabe für Touristen. Zu den beliebtesten Methoden zählen seit jeher eine Einreisegebühr oder die Anhebung der Mehrwertsteuer. Inzwischen ist auch die Bettensteuer, Kultur- und Tourismusförderabgabe, Citytax, Beherbergungs- oder Übernachtungssteuer oder wie auch immer die Abgabe bezeichnet wird, auf dem Vormarsch. Und dies im In- und Ausland. Sehr häufig betonen die Kommunen, dass die Einnahmen in den Ausbau der touristischen Infrastruktur oder in Umweltprojekte ("Ökotaxe") fließen.

Urteil: Bettensteuer mit Grundgesetz vereinbar

Hoteliers aus Hamburg, Bremen, Bremerhaven und Freiburg wollten die Bettensteuer mit Klagen beim Bundesverfassungsgericht kippen. Ihre Beschwerden wurden allerdings zurückgewiesen. Die örtlichen Abgaben seien mit dem Grundgesetz vereinbar, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe im Mai 2022 mit. Städte und Gemeinden in Deutschland dürfen von Übernachtungsgästen eine Bettensteuer verlangen.

Die Hoteliers beklagen unter anderem zusätzliche Verwaltungsaufwände – denn sie müssen die Einnahmen an die Behörden abführen – ohne einen konkreten Mehrwert zu haben. Die Verfassungsrichter halten dies aber für gerechtfertigt: "Eine direkte Erhebung bei den Übernachtungsgästen wäre nicht praktikabel", teilten sie mit.

Bettensteuer ist nicht einheitlich geregelt 

Eine einheitliche Regelung gibt es bei der Bettensteuer nicht. Die Abgabe berechnet sich meist anhand der Aufenthaltstage der Urlauber in einer Unterkunft. Zudem ist die Höhe oft von der Unterkunftsklassifizierung (4-Sterne-Hotel, Pension, Gasthaus…) abhängig.

Große Unterschiede gibt es vor allem bei der Berechnung. Bei Pauschalreisen ist sie häufig bereits im Reisepreis enthalten, sodass sich Reisende am Urlaubsort um nichts kümmern müssen. Mitunter muss sie aber erst in der Unterkunft entrichtet werden. Die Städte ziehen auch unterschiedliche Berechnungsgrundlagen heran. Manche setzen einen bestimmten Prozentsatz des Übernachtungspreises (brutto oder netto) fest, andere wiederum berechnen unabhängig von der Unterkunft oder der Klassifizierung pauschal zwei oder drei Euro pro Person und Nacht.

Bettensteuer kompensiert Einnahmeverlust

Dass die Bettensteuer gerade in Deutschland im Trend ist, hat seinen Grund: Mit Wirkung zum 1. Januar 2010 wurde im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes der Mehrwertsteuersatz für Beherbergungsleistungen von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Die daraus resultierenden Steuerausfälle wollen zahlreiche Kommunen und Städte durch die Einführung einer "Bettensteuer" kompensieren.

Ein paar Beispiele: Während in Berlin fünf Prozent des Nettoübernachtungspreises (NÜNP) pro Person/Nacht berechnet werden, fallen in Leipzig pauschal drei Euro pro Person/Aufenthaltstag an. Hamburg hingegen vereint beide Rechnungsweisen: Der Nettoübernachtungspreis wird gestaffelt und je nach Stufe fällt eine andere Pauschale an. 

Auf Mallorca und den anderen Baleareninseln ist es noch einmal anders: Hier kommen Touristen in der Nebensaison billiger weg als in der Hochsaison. Und schließlich gehen die Städte und Destinationen auch unterschiedlich mit Kindern, Wohnmobilfahrenden oder auch Kreuzfahrttouristen um. Nicht überall sind diese Gruppen von der Bettensteuer betroffen. Erfreulich ist, dass Kinder meistens ausgenommen sind. Und immerhin: Manche Kommunen berechnen eine Steuer auf maximal sieben oder 14 Nächte.

Bettensteuer in Deutschland– 30 Städte haben sie

Nach der aktuellsten Übersicht des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands (DEHOGA) hatten Anfang 2019 insgesamt 30 Kommunen eine Bettensteuer. In vielen Städten wurde sie gerichtlich aufgehoben, ausgesetzt, politisch abgelehnt oder abgeschafft. Hier ein paar Beispiele deutscher Städte mit Bettensteuer:

Stadt

Berechnung

Berlin

5 %

Bremen

5 %

Bremerhaven

5 %

Dortmund

7,5 %

Dresden

6 %

Erfurt

5 %

Flensburg

7,5 %

Freiburg

5 %

Hamburg

  • 0,50 € bei NÜNP* bis 25 €
  • 1 € bei NÜNP* bis 50 €
  • 2 € bei NÜNP* bis 100 €
  • 3 € bei NÜNP* bis 150 €

Köln

5 %

Leipzig

3 € pro Person/Tag; derzeit ausgesetzt

Münster

4,5 %

Potsdam

5 %

Schwerin

5 %

* NÜNP = Nettoübernachtungspreis

München will die Bettensteuer ebenfalls einführen. Mehreinnahmen von 40 bis 60 Millionen Euro pro Jahr erhofft sich die bayerische Landeshauptstadt davon. Die Befürworter erhielten allerdings Anfang März 2023 einen Dämpfer. Der bayerische Landtag hat durch eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes die Erhebung von lokalen Übernachtungssteuern durch Kommunen verboten. Das hebelt die tags zuvor von der Stadt München beschlossene Bettensteuer aus. Oberbürgermeister Dieter Reiter will nun gegen die Gesetzesänderung klagen.

ADAC Position zur Bettensteuer

Der ADAC als Verbraucherschützer lehnt die Bettensteuer ebenfalls ab. Diese Abgaben sind oftmals nicht zweckgebundene, allgemeine kommunale Steuern, die nicht automatisch der Förderung des Tourismus zugute kommen. Vielfach wollen Gemeinden und Kommunen mit dieser Maßnahme ihre Steuerausfälle kompensieren und Etatlöcher stopfen.

Die Bettensteuer ist ein falsches Signal an die Gäste, die dafür keine konkreten Vorteile erwarten können. Wofür die Bettensteuer eingesetzt wird, ist nicht transparent. Zudem schadet diese Abgabe der touristischen Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Sie belastet einseitig Privatreisende und Beherbergungsbetriebe. Für die Unterkünfte bringt sie darüber hinaus zusätzlichen Verwaltungsaufwand.

Die Tourismusexperten des ADAC weisen immer wieder darauf hin, dass es mit Kurtaxe und Fremdenverkehrsabgabe bereits zwei Möglichkeiten für die Kommunen gibt, zweckgebundene "öffentlich-rechtliche Abgaben der besonderen Art" zu erheben. Diese Mittel kommen dem örtlichen Tourismus direkt zugute. Bei einer Fremdenverkehrsabgabe werden darüber hinaus alle Nutznießer des Tourismus zu dessen Finanzierung herangezogen und nicht nur einseitig die Gäste.

Auch bei diesen zweckgebundenen Abgaben ist nach Meinung des ADAC darauf zu achten, dass die Mittelverwendung transparent ist und nicht mit Selbstverständlichkeiten begründet wird. An einem ausgewiesenen Badeort beispielsweise darf man saubere und gepflegte Strände erwarten.

Touristenabgabe als "Eintrittsgeld“ bei Massentourismus?

Neben Bettensteuer und Co. gibt es inzwischen auch die Touristenabgabe, die eine Art "Eintrittsgeld" darstellt. Dabei werden lediglich die Tagestouristen zur Kasse gebeten. Die italienische Hafenstadt Venedig etwa plant diesen Weg ab 2023. Hintergrund ist der überhandnehmende Touristenansturm auf die Lagunenstadt. Dieser belastet die Infrastruktur.

Für diese Art der Touristenabgabe bringen selbst Tourismusexperten durchaus Verständnis auf. Gerade die Kreuzfahrthäfen leiden unter den Besuchermassen (= Overtourism). Die Gäste der Kreuzfahrtschiffe überschwemmen die Stadt, nutzen die touristischen Angebote, sitzen in den Cafés und Restaurants ohne jedoch viel zu konsumieren (sie haben ja an Bord all inclusive). Während der Umsatz in der Gastronomie meist bescheiden bleibt, sind Müll, Umweltschäden und der Grad der Abnutzung des touristischen Angebots jedoch beträchtlich. Für die Einwohner selbst bedeutet der Overtourism überdies verlorene Lebensqualität.

Mit Material von dpa