Flugstornierung und Reiserücktritt

Wenn bei der Urlaubsplanung etwas dazwischenkommt, wollen Sie die gebuchte Reise vielleicht absagen oder den Flug stornieren. ADAC Clubjuristinnen und -juristen sagen, was Ihnen jetzt zusteht.
Flug selbst stornieren: Steuern, Gebühren und Zuschläge zurückverlangen
Pauschalreise: Rücktritt oft nur gegen Stornogebühren möglich
Reiserücktrittsversicherung springt bei Storno- und Rückreisekosten ein
Mit dem ADAC Entschädigungsrechner können Sie kostenfrei mit wenigen Klicks Ihre Ansprüche berechnen. Sie entscheiden anschließend, ob Sie den ADAC Musterbrief nutzen, einen Vertragsanwalt einschalten, die Schlichtungsstelle für den Personenverkehr (Söp) kontaktieren oder den ADAC Partner Myflyright beauftragen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Sie haben Fragen zum Entschädigungsrechner? Mailen Sie uns
Flug stornieren: So gibt es Geld zurück
Einen gebuchten Flug können Sie jederzeit stornieren. Die reinen Flugkosten bekommen Sie aber in der Regel nicht erstattet.
Eine kostenfreie Stornierung und Rückzahlung des vollständigen Ticketpreises bieten die Airlines meist nur bei Volltarif-Buchungen an. Bei der Buchung von Sondertarifen ist in den Vertragsbedingungen (AGB) oft der Rücktritt ausgeschlossen oder es sind Stornokosten vereinbart. Ist in den AGB nichts anderes geregelt, kann die Airline fünf Prozent des Ticketpreises behalten.
Die im Ticketpreis enthaltenen Steuern, Gebühren und Zuschläge können Fluggäste aber immer zurückfordern – selbst bei "nicht stornierbaren Tarifen". Das gilt, wenn deutsches Recht zur Anwendung kommt. Der Grund: Sie fallen nur an, wenn der Passagier tatsächlich mitfliegt.
ADAC Tipp: Vergleichen Sie verschiedene Tarife vor der Buchung. Flexible Tarife sind oft teurer, dafür bekommen Sie aber den Flugpreis bei einer Stornierung erstattet.
Sie können das ADAC Musterschreiben nutzen, um Steuern, Gebühren und Zuschläge und gegebenenfalls den Flugpreis zurückzufordern:
Airline storniert den Flug
Der volle Ticketpreis wird in der Regel nur erstattet, wenn die Airline den Flug von sich aus absagt oder den Fluggast unberechtigt nicht mitnimmt. Zusätzlich kann der Fluggast in bestimmten Fällen eine Entschädigung von bis zu 600 Euro erhalten. Wie, das erfahren Sie hier.
Pauschalreise kostenlos stornieren?

Pauschalreisende können jederzeit von der Buchung einer Reise zurückzutreten, wenn sie die Reise nicht antreten möchten. Der Reiseveranstalter kann aber Stornogebühren verlangen. Wie hoch diese sind, ist in den Geschäftsbedingungen geregelt. Die Gebühren müssen angemessen sein. In diesen Fällen können Sie die Pauschalreise ohne Stornogebühren absagen und den Reisepreis zurückverlangen:
Es liegt ein erheblicher Reisemangel vor, den der Veranstalter nicht beseitigen kann.
Der Reiseveranstalter hat einen wesentlichen Bestandteil der Reise einseitig geändert oder den Reisepreis nachträglich erheblich erhöht.
Die Reise ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zumutbar, zum Beispiel bei akuter Terrorgefahr oder Naturkatastrophen.
Reise-Storno wegen Corona: Europäischer Gerichtshof entscheidet
Ist bei der Stornierung einer Reise aufgrund von Corona nur die Lage zum Zeitpunkt des Rücktritts entscheidend oder auch die spätere Entwicklung? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem ersten Corona-Fall zum Reiserecht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt.
Geklagt hatte ein Reisender, der im Januar 2020 eine Pauschalreise nach Japan für den Zeitraum vom 3. bis 12. April gebucht hatte. Kosten: 6150 Euro. Das Coronavirus verbreitete sich in Japan rasch, Ende Februar wurden z.B. Schulen geschlossen. Der Reisende stornierte am 1. März. Der Reiseveranstalter verlangte Stornokosten in Höhe von 25 Prozent. Diese Gebühren forderte der Reisende später zurück. Er argumentierte, dass für Japan am 26. März ohnehin ein Einreiseverbot erlassen wurde und die Reise nicht mehr hätte stattfinden können. Bei Stornierung am 27. März hätte er keine Gebühren zahlen müssen, sondern wegen außergewöhnlicher Umstände kostenfrei zurücktreten können.
Der Fall ging bis zum BGH. Das Landgericht München I war davon ausgegangen, dass die Situation zum Zeitpunkt der Stornierung entscheidend ist. Der BGH neigt zu der Auffassung, dass auch nach dem Rücktritt aufgetretene außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen sind. Entschieden wird der Fall aber erst in einigen Monaten vor dem EuGH.
"Gut, dass diese Frage nun vom EuGH geklärt wird, denn die Entscheidung wird nicht nur in Corona-Zeiten Auswirkungen haben, sondern auch auf Pauschalreisen, die von anderen außergewöhnlichen Umständen betroffen sind", sagt Silvia Schattenkirchner, Leiterin Verbraucherrecht beim ADAC.
Reiserücktrittsversicherung
Eine Reiserücktrittsversicherung ersetzt die Storno- und Rückreisekosten. Die Vertragsbedingungen regeln, in welchen Fällen die Versicherung zahlen muss. Versicherte Risiken sind zum Beispiel Krankheit, Schwangerschaft, Tod eines nahen Angehörigen oder Unfall. Sie müssen den Eintritt des Versicherungsfalls in jedem Fall unverzüglich melden.