Flug annulliert? Entschädigung bei Flugausfall
Wenn der Flug ausfällt, ist das für Reisende ein Problem. ADAC Juristen erklären, was Sie jetzt tun müssen und wie Sie erfolgreich Entschädigung fordern.
Flug annulliert – das richtige Verhalten am Flughafen
Ausgleichszahlung bei der Airline geltend machen
Pauschalurlauber: Zusätzlicher Anspruch auf Minderung des Reisepreises
Das Worst-Case-Szenario bei Flugreisen: Der gebuchte Flug wird annulliert. Von einer Annullierung spricht man, wenn der Flug nicht wie ursprünglich geplant durchgeführt wird. Das trifft z.B. zu, wenn der Flug abgesagt wird.
Bei Flügen aus oder in die EU können Sie eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung verlangen, wenn der Flug annulliert wird, überbucht ist oder mit einer Ankunftsverspätung ab drei Stunden am Zielort ankommt. Es muss sich dabei um einen Flug handeln, der aus der EU startet oder von einer europäischen Airline mit einem Ziel in der EU durchgeführt wird.
Für alle anderen internationalen Flüge ergeben sich für den Reisenden Ansprüche aus dem sogenannten Montrealer Übereinkommen. Dieses gilt für alle internationalen Flüge in Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben. Die Airline muss den Schaden ersetzen, der Ihnen durch die Verspätung entsteht. Dabei gibt es eine Haftungshöchstgrenze.
Pauschalurlauber können zusätzlich eine Minderung des Reisepreises fordern.
Flug wegen Corona annulliert – Airline muss Ticketpreis erstatten
Flugpassagiere bekommen ihr Geld zurück, wenn ihr Flug von der Airline gestrichen wird. In der Corona-Pandemie versuchen aber viele Airlines, ihre Kunden mit Gutscheinen zufrieden zu stellen oder verweigern die Erstattung des Ticketpreises. Hilfe und alle wichtigen Infos finden Sie hier.
Richtiges Verhalten am Flughafen
Sie stehen am Flughafen, und Ihr Flug geht nicht. So verhalten Sie sich richtig:
Holen Sie beim Ansprechpartner der Airline Informationen zur Sachlage ein
Lassen Sie sich den Grund der Annullierung bestätigen
Sammeln Sie die Belege für Ihre Ausgaben (z.B. für Getränke und Mahlzeiten)
Bei Pauschalreisen: Kontaktieren Sie zusätzlich Ihren Reiseveranstalter
Ersatzflug und Umbuchung
Wenn Sie die Reise antreten wollen, haben Sie folgende Rechte:
Fordern Sie eine gleichwertige Ersatzbeförderung von der Airline bzw. dem Reiseveranstalter. Sie haben Anspruch auf die kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug oder die anderweitige Beförderung (z.B. mit der Bahn) zu Ihrem Ziel.
Bietet Ihnen die Fluggesellschaft keinen Ersatzflug an, dürfen Sie selbst einen neuen Flug buchen. Die Kosten dafür können Sie später in Rechnung stellen.
Bei Pauschalreisen: Wenden Sie sich an Ihren Reiseveranstalter. Er muss sich um einen Ersatzflug für Sie kümmern.
Ticketerstattung
Wenn Sie die Reise nicht mehr antreten wollen:
Bei einer Annullierung des Fluges können Sie vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Flugpreises verlangen. Wenden Sie sich dazu aktiv mit dem ADAC Musterschreiben an die Airline.
PDF ansehenADAC Musterschreiben zur Rückerstattung des TicketpreisesPDF, 78 KBWurde schon ein erster Teilflug durchgeführt und der Anschlussflug annulliert, können Sie die Rückbeförderung zu Ihrem Startpunkt verlangen.
Fluggäste bekommen Entschädigung
Sie können bei einer Annullierung Ihres Fluges eine pauschale Entschädigung verlangen. Die Höhe der sogenannten Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Länge der Flugstrecke.
Die Airline kann die Entschädigung halbieren, wenn sie innerhalb bestimmter Zeitfenster einen Alternativflug anbietet:
Verwenden Sie das Musterschreiben des ADAC, um bei der Airline eine Ausgleichszahlung geltend zu machen.
Hinweis: Manche Airlines verweigern die Bearbeitung von Ausgleichsansprüchen, wenn der Fluggast kein firmeneigenes Online-Formular verwendet. Das ist nicht zulässig.
Keine Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen
Die Airline muss keine Ausgleichszahlung leisten, wenn die Annullierung auf sog. außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Darunter fallen Unwetter, Streik, Naturkatastrophen und politische Unruhen. Auch die Annullierung von Flügen wegen der Corona-Pandemie kann außergewöhnliche Umstände darstellen.
Die Airline muss das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände beweisen können. Sie muss außerdem nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Beeinträchtigung für den Fluggast so gering wie möglich zu halten.
Keine Entschädigung bei rechtzeitiger Information
Sie können keine Ausgleichszahlung verlangen, wenn die Airline Sie mindestens zwei Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert hat.
Auch in diesen Fällen bekommen Sie keine Ausgleichszahlung:
Die Airline hat Sie sieben bis 14 Tage vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert und Ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten . Dabei darf der Flug frühestens zwei Stunden vor der ursprünglich geplanten Startzeit liegen und Ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
Die Airline hat Sie weniger als sieben Tage vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert und Ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten. Dabei darf der Flug frühestens eine Stunde vor der ursprünglich geplanten Startzeit liegen und Ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
Pauschalreise – Reisepreisminderung für Urlauber
Wenn Sie bei einer Pauschalreise später als geplant an Ihrem Urlaubsort ankommen, ist das ein Reisemangel. Sie können bei Ihrem Reiseveranstalter den Reisepreis anteilig mindern.
Verkürzt sich Ihr Urlaub erheblich (z.B. Anreise bei einem einwöchigen Urlaub erst drei Tage später), steht auch Schadenersatz wegen Beeinträchtigung der gesamten Reise im Raum. Alternativ können Sie bei einem erheblichen Reisemangel vom Vertrag zurücktreten.
Alle Informationen zu Problemen im Pauschalurlaub
ADAC fordert: Fluggastrechte effektiver durchsetzen
Flugausfall, Flugverspätung und Airline-Insolvenzen – diese Themen sind einer der Schwerpunkte der rechtlichen Beratung des ADAC. Deshalb verfolgt der ADAC im Interesse seiner Mitglieder die politische Entwicklung zur besseren Durchsetzung von Passagierrechten und zum Schutz von Flugreisenden sehr genau. Welche Maßnahmen der ADAC von der deutschen Politik fordert, um die Situation für die Passagiere zu verbessern, lesen Sie in diesem Papier.
Hilfe bei Streit
Zunächst müssen Sie Ihre Ansprüche bei der Airline geltend machen.
Haben Sie damit keinen Erfolg, können Sie die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) einschalten, wenn die Airline Mitglied der söp ist. Die Schlichtung ist für den Verbraucher kostenlos. Das Recht, Ihre Ansprüche vor Gericht geltend zu machen, bleibt durch die Schlichtung unberührt.
söp Schlichtungsstelle öffentlicher Personenverkehr e.V.
Fasanenstraße 81
10623 Berlin
Telefon: +49 (0)30 6449933-0 (Montag bis Freitag 10 – 16 Uhr)
Fax: +49 (0)30 6449933-10
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Website: www.soep-online.de*
Hier finden Sie das Online-Beschwerdeformular* für den Flugverkehr.
Ist Ihre Airline nicht Mitglied der söp, können Sie sich an die behördliche Auffangschlichtungsstelle beim Bundesamt der Justiz* in Bonn wenden.
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