Stau in der Kreuzung: Wann die Ampel zum Verhängnis wird

Ein Autofahrer fährt bei Grün über die Haltlinie, muss aber verkehrsbedingt vor der Ampel stoppen. Darf er danach weiterfahren, wenn die Ampel auf Rot gesprungen ist oder begeht er damit einen Rotlichtverstoß? Das hatte das Kammergericht Berlin zu entscheiden.
Der Fall: Ein Autofahrer war an einer Kreuzung bei Grün über die Haltlinie gefahren. 50 Zentimeter dahinter musste er wegen Rechtsabbiegern anhalten. Die Ampel war noch vier Meter von seinem Fahrzeug entfernt. Erst nachdem die Ampel auf Rot gesprungen war, konnte er seine Fahrt fortsetzen. Er scherte nach links aus, um an den Fahrzeugen vorbeizufahren, die ihn an der Weiterfahrt hinderten. Dabei kam es beinahe zu einem Zusammenstoß mit einer Straßenbahn, der nur durch ein scharfes Abbremsen der Bahn verhindert werden konnte.
Stau in der Kreuzung
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten verurteilte den Autofahrer wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 250 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat. Dagegen legte der Mann Rechtsbeschwerde ein. Er argumentierte, dass er keinen Rotlichtverstoß begangen habe. Vielmehr habe er nur den Kreuzungsbereich geräumt.
Autofahrer missachtet Haltegebot
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Rot ordne nach der Straßenverkehrsordnung an: "Halt vor der Kreuzung". Dieses Haltegebot habe der Autofahrer missachtet und damit einen Rotlichtverstoß begangen, so das Gericht. Er sei kein Kreuzungsräumer gewesen. Das Gericht führte aus, dass ein Verkehrsteilnehmender nach Beginn der Rotphase nicht weiterfahren dürfe, wenn er vor dem Kreuzungsraum aufgehalten werde. Das gelte auch, wenn das Überfahren der Haltlinie und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht nahtlos ineinander übergingen.
KG Berlin, Beschluss vom 24.1.2022, Az.: 3 Ws (B) 354/21 - 122 Ss 155/21