StVO-Novelle: Das sind die neuen Regeln
Die neue Straßenverkehrsordnung gilt seit dem 28. April 2020. Ziel der Novelle: Mehr Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer, vor allem für Radfahrer.
Mindestabstand beim Überholen von Radfahrern
Schrittgeschwindigkeit von Lkw beim Rechtsabbiegen
Leichteres Parken für Carsharing-Fahrzeuge
Änderung der Bußgeldkatalogverordnung
Länder und Bundesverkehrsministerium haben sich auf eine Änderung der Bußgeldkatalogverordnung geeinigt. Nachdem der Bundesrat am 8.10.2021 der neuen Bußgeldkatalogverordnung zugestimmt hat, traten die höheren Bußgelder am 9. November 2021 in Kraft. Für Verstöße, die bis einschließlich 8.11.2021 begangen wurden, gilt der alte Bußgeldkatalog.
Das sind die Regeln der neuen StVO
Vor dem Hintergrund der Zunahme des Radverkehrs ist Schwerpunkt der neuen Straßenverkehrsordnung der bessere Schutz von Radfahrern. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Grünpfeil-Schild nur für Radfahrer
Die bestehende Grünpfeilregelung wurde erweitert. Das Blechschild an Ampeln gilt jetzt auch für Fahrradfahrer, wenn sie von einem Radfahrstreifen oder Radweg aus rechts abbiegen wollen. Zusätzlich gibt es ein eigenes Grünpfeilschild (siehe Bild) nur für Radler.
Einrichtung von Fahrradzonen möglich
Analog zu Tempo-30-Zonen können die Kommunen Fahrradzonen einrichten. Hier sind nur Radfahrer erlaubt, außer ein Zusatzschild gibt die Zone auch für andere Verkehrsteilnehmer frei. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.
Seitenabstand beim Überholen von Radfahrern
Kraftfahrzeuge müssen beim Überholen auf der Fahrbahn einen Mindestabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern halten. Außerorts sind das mindestens zwei Meter, innerorts 1,5 Meter. Bisher schrieb die StVO lediglich einen "ausreichenden Seitenabstand" vor.
Neues Schild: Überholverbot von Zweirädern
Außerdem gibt es ein neues Verkehrszeichen "Überholverbot von Zweirädern", das zum Beispiel an engen Stellen aufgestellt werden soll.
Schrittgeschwindigkeit für Lkw beim Abbiegen
Zur Vermeidung von schweren Unfällen: Alle Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen, zum Beispiel Lkw und Busse, die innerorts rechts abbiegen, dürfen auf Straßen, wo mit Rad- oder Fußgängerverkehr gerechnet werden muss, nur noch Schrittgeschwindigkeit (7 bis 11 km/h) fahren.
Eigene Parkflächen für Lastenräder
Ob Waren- oder Kindertransport – Lastenfahrräder mit Ladefläche werden immer beliebter. Mit dem neuen Symbol "Lastenfahrrad" dürfen eigene Parkflächen und Ladezonen für diese Zweiräder ausgewiesen werden.
Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge
Parken für Carsharing-Fahrzeuge soll erleichtert werden. Dazu gehören ein neues Symbol für bevorrechtigtes Parken (siehe Bild) und ein Ausweis für Carsharing-Fahrzeuge. Er muss hinter die Windschutzscheibe gelegt werden. Die Regelung gilt für professionelle Anbieter, nicht für privates Carsharing.
Parkverbote vor Kreuzungen: Mehr Abstand
Wenn in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg verläuft, müssen beim Parken vor Kreuzungen und Einmündungen jetzt mindestens acht Meter Abstand zu den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten gehalten werden. Dadurch sollen abbiegende Fahrzeuge Radfahrer besser und schneller erkennen. Vor der Neuregelung waren es mindestens fünf Meter. Die gelten weiterhin bei Straßen ohne Radweg.
Verwendung von Blitzer-Apps auf Smartphone verboten
Was bisher eine juristische Grauzone war, soll in der neuen Straßenverkehrsordnung eindeutig geregelt werden: Die Verwendung von Apps auf Smartphones und Navigationsgeräten, die auf Blitzer aufmerksam machen, wird verboten. Das gilt auch für Radarwarner.