StVO-Novelle: Das sind die neuen Regeln

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Die neue Straßenverkehrsordnung gilt seit dem 28. April 2020. Ziel der Novelle: Mehr Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer, vor allem für Radfahrer.

  • Mindestabstand beim Überholen von Radfahrern

  • Schrittgeschwindigkeit von Lkw beim Rechtsabbiegen

  • Leichteres Parken für Carsharing-Fahrzeuge

Vor dem Hintergrund der Zunahme des Radverkehrs ist Schwerpunkt der neuen Straßenverkehrsordnung der bessere Schutz von Radfahrern. Das sind die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Grünpfeil-Schild nur für Radfahrer

Grünpfeil: Radfahrer haben jetzt ein eigenes Schild © ADAC e.V.

Die bestehende Grünpfeilre­gelung wurde erweitert. Das Blechschild an Ampeln gilt jetzt auch für Fahrradfahrer, wenn sie von einem Radfahrstreifen oder Radweg aus rechts abbiegen wollen. Zusätzlich gibt es ein eigenes Grünpfeilschild (siehe Bild) nur für Radler

Einrichtung von Fahrradzonen möglich

Fahrradzone: Hier sind nur Radfahrer erlaubt © ADAC e.V.

Analog zu Tempo-30-Zonen können die Kommunen Fahrradzonen einrichten. Hier sind nur Radfahrer erlaubt, außer ein Zusatzschild gibt die Zone auch für andere Verkehrsteilnehmer frei. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. 

Seitenabstand beim Überholen von Radfahrern

Seitenabstand beim Überholen von Radfahrern: Innerorts gilt mindestens 1,5 Meter, außerorts zwei Meter © ADAC e.V.

Kraftfahrzeuge müssen beim Überholen auf der Fahrbahn einen Mindestabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern halten. Außerorts sind das mindestens zwei Meter, innerorts 1,5 Meter. Bisher schrieb die StVO lediglich einen "ausreichenden Seitenabstand" vor.

Neues Schild: Überholverbot von Zweirädern

Überholverbot von Zweirädern: So sieht das neue Verkehrszeichen dazu aus © ADAC e.V.

Außerdem gibt es ein neues Verkehrszeichen "Überholverbot von Zweirädern", das zum Beispiel an engen Stellen aufgestellt werden soll. 

Schrittgeschwindigkeit für Lkw beim Abbiegen

Fahrzeuge über 3,5 Tonnen: Beim Rechtsabbiegen gilt innerorts auf vielen Straßen Schrittgeschwindigkeit © ADAC e.V.

Zur Vermeidung von schweren Unfällen: Alle Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen, zum Beispiel Lkw und Busse, die innerorts rechts abbiegen, dürfen auf Straßen, wo mit Rad- oder Fußgängerverkehr gerechnet werden muss, nur noch Schrittgeschwindigkeit (7 bis 11 km/h) fahren. ­

Eigene Parkflächen für Lastenräder

Symbol "Lastenfahrrad": Damit werden eigene Parkflächen und Ladezonen ausgewiesen © ADAC e.V.

Ob Waren- oder Kindertransport – Lastenfahrräder mit Ladefläche werden immer beliebter. Mit dem neuen Symbol "Lastenfahrrad" dürfen eigene Parkflächen und Ladezonen für diese Zweiräder ausgewiesen werden.

Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge

Das Carsharing-Schild wird als Zusatzzeichen zum Verkehrszeichen "Parken" verwendet, um Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge zu kennzeichnen © ADAC e.V.

Parken für Carsharing-Fahrzeuge soll erleichtert werden. Dazu gehören ein neues Symbol für bevorrechtigtes Parken (siehe Bild) und ein Ausweis für Carsharing-Fahrzeuge. Er muss hinter die Windschutzscheibe gelegt werden. Die Regelung gilt für professionelle Anbieter, nicht für privates Carsharing.

Parkverbote vor Kreuzungen: Mehr Abstand

Wenn in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg verläuft, müssen beim Parken vor Kreuzungen und Einmündungen jetzt mindestens acht Meter Abstand zu den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten gehalten werden. Dadurch sollen abbiegende Fahrzeuge Radfahrer besser und schneller erkennen. Vor der Neuregelung waren es mindestens fünf Meter. Die gelten weiterhin bei Straßen ohne Radweg.

Petra Zollner
Petra Zollner
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Christof Henn
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