Flucht mit teuren Folgen
Die wenigsten wissen es: Wer nach einem Parkrempler einfach wegfährt, begeht eine Straftat. Sachverständige wie Jochen Buck können geringste Schäden exakt rekonstruieren. Sie können auch sagen, ob der Unfallflüchtige die Beule bemerkt haben muss.
Es ist Zerstörung im Dienste der Wissenschaft: Die Studenten der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt im schwäbischen Geislingen sollen sich ein Bild davon machen, wie schwer es zu beurteilen ist, ob ein Fahrer Unfallflucht begangen hat. Daher lassen sie Fahrzeuge bewusst zusammenstoßen und simulieren Unfälle. Nur wer den Aufprall spüren und vor allem hören konnte, macht sich strafbar.
Eine Visitenkarte hinter den Scheibenwischer zu klemmen, reicht nicht
Was den wenigsten Autofahrern bewusst ist: Wer wegfährt, ohne auf den Fahrer des beschädigten Wagens zu warten oder die Polizei zu rufen, begeht eine Straftat – auch schon bei einem kleinen Parkrempler. Eine Flucht mit teuren Folgen: Geldstrafen, Punkte in Flensburg, Fahrverbote und in manchen Fällen sogar Haftstrafen. Wenn die Sache vor Gericht geht, werden oft Sachverständige wie Professor Jochen Buck eingeschaltet.
Beim heftigsten Crash messen Bucks Mitarbeiter 85,7 Dezibel draußen und zehn weniger drinnen im Auto – das entspricht etwa der Lautstärke einer Fahrradklingel. „Das musst du normalerweise hören“, sagt Buck, Chef des Instituts für forensisches Sachverständigenwesen, „aber wenn einer nicht gut hört, sieht die Sache anders aus.“
Wer merkt, dass etwas passiert ist, muss sicherstellen, dass der Geschädigte benachrichtigt wird. Die Visitenkarte unter dem Scheibenwischer oder der Zettel „Entschuldigung, ich habe Ihr Auto beim Einparken angefahren, bitte melden Sie sich“ reicht nicht aus. „So ein Hinweis an der Windschutzscheibe ist zwar besser als nichts“, sagt ADAC Jurist Dr. Markus Schäpe, „aber vor Gericht entlastet er nicht.“
Wer Unfallflucht vermeiden will, muss entweder warten, bis der Fahrer des anderen Autos kommt oder jemand aus seinem Umfeld, etwa ein Freund oder Nachbar. Noch einfacher: Er informiert die Polizei, die den Schaden aufnimmt und den Halter benachrichtigt. Wer kein Handy hat, muss mindestens 30 Minuten warten, ehe er zu einer Telefonzelle oder Polizei geht.
Wer einen Menschen verletzt und einfach weiterfährt, dem droht eine Haftstrafe
Wie oft Autofahrer einfach wegfahren, ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern, wird nicht bundesweit erfasst. Aber dass Unfallflucht ein häufiges Vergehen ist, zeigt das Beispiel Hamburg: 2010 waren es allein in der Hansestadt 16 490 Fälle. Wer angefahren wird, erstattet Anzeige gegen unbekannt und lässt sein Auto von der Polizei untersuchen. Die fotografiert die Schäden, bestimmt Lage und Umfang und lässt bei schweren Fällen auch Lackproben analysieren. Mit diesen Ergebnissen wird die Gruppe der in Frage kommenden Tatfahrzeuge eingegrenzt.
Wer von der Polizei aufgespürt wird, muss mit erheblichen Strafen rechnen. Entscheidend ist die Schadenhöhe. Unterhalb von 600 Euro wird das Verfahren häufig gegen eine Geldauflage eingestellt. Bei bis zu 1200 Euro drohen bis zu einem Monatsgehalt Geldstrafe, sieben Punkte in Flensburg und maximal drei Monate Fahrverbot. Das kann schon bei einem kaputten Stoßfänger der Fall sein. Bei größeren Remplern wird die 1200-Euro-Grenze schnell überschritten. Die Folgen: Führerscheinentzug für mindestens sechs Monate und mehrere Tausend Euro Geldstrafe.
Strafmildernd wirkt sich die sogenannte Tätige Reue aus. So nennen es Juristen, wenn sich der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach der Unfallflucht bei der Polizei meldet. Möglich ist das allerdings nur bei Unfällen, bei denen die 1200-Euro-Grenze nicht überschritten wird. Ohne Milde wird Unfallflucht geahndet, wenn Menschen verletzt wurden.
Bei Unfallflucht zahlt die Versicherung oft nicht alles
Gravierend sind auch die versicherungsrechtlichen Folgen: Die Kfz-Haftpflicht zahlt zwar zunächst den Schaden des anderen, holt sich das Geld aber beim Verursacher zurück. Höchstgrenze: 5000 Euro. Außerdem wird der Täter beim Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft. Und er muss den eigenen Schaden tragen, wenn die Vollkasko-Versicherung die Zahlung verweigert. Das kann sie auch, wenn das Verfahren wegen geringer Schuld gegen eine Geldauflage eingestellt wird.
Die Resultate der praktischen Versuche des Sachverständigen Professor Buck bringen häufig Erstaunliches zutage. Wie bei dem Lkw, der beim Einparken den Stoßfänger eines Pkw heruntergerissen hatte. „Draußen haben wir 100 Dezibel gemessen, das ähnelt einem startenden Flugzeug“, sagt Buck. „Da erwartet jeder, dass man das im Fahrzeug eigentlich hören muss.“
Text: Christof Henn