Warnblinklicht – wann es eingeschaltet werden muss
Das Warnblinklicht hat eine generelle Warnfunktion. Doch in welchen Situationen müssen Sie es einschalten? Beim Be- und Entladen? Am Stauende? Beim Parken in zweiter Reihe? Das müssen Sie wissen.
Fälle, in denen der Warnblinker erlaubt ist
Bußgelder, die bei Missbrauch drohen
Infos zur Nachrüstpflicht für Oldtimer
Unter welchen Umständen Autofahrer das Warnblinklicht im Straßenverkehr verwenden müssen, regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO) exakt in den §§ 15 und 16. Grundsätzlich dient das Warnblinklicht dazu, andere Verkehrsteilnehmer vor gefährlichen Situationen zu warnen.
Bei Panne immer Warnblinker an
Bleiben Sie mit Ihrem Pkw liegen und kann das Fahrzeug von anderen Verkehrsteilnehmern nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden, müssen Sie das Warnblinklicht einschalten. Anschließend müssen Sie ein Sicherungsmittel in ausreichender Entfernung von der Gefahrenstelle aufstellen, zum Beispiel ein Warndreieck. Bei schnellem Verkehr sind das in etwa 100 Meter. Vergessen Sie nicht, vor dem Aufstellen des Warndreiecks die Warnweste überzuziehen.
Pflicht bei Abschleppvorgang
Schleppen Sie mit Ihrem Auto ein mehrspuriges Fahrzeug ab oder werden Sie mit Ihrem Fahrzeug abgeschleppt, müssen beide Fahrzeuge während des Abschleppvorgangs zwingend das Warnblinklicht einschalten. Geregelt ist dies in § 15 a Abs. 3 der StVO.
Auch am Stauende erlaubt
Fahren Sie mit Ihrem Pkw auf ein Stauende auf, so dürfen Sie nach § 16 StVO die Warnblinker einschalten. Auf diese Weise machen Sie den nachfolgenden Verkehr auf die Gefahrensituation durch stark verlangsamten beziehungsweise stehenden Verkehr aufmerksam.
Generelle Gefahrensituationen
Neben den genannten konkreten Situationen Stau, Panne und Abschleppvorgang dürfen Sie andere Verkehrsteilnehmer auch bei generellen Gefahrensituationen durch das Warnblinklicht warnen.
Dies gilt unter anderem, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug, etwa aufgrund eines technischen Defekts, deutlich langsamer als der fließende Verkehr unterwegs sind oder ein Hindernis vor Ihnen die Straße blockiert. In den genannten Fällen ist das Einschalten des Warnblinklichts Pflicht.
Ansonsten Warnblinkanlage aus
Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug in zweiter Reihe parken und dann den Warnblinker einschalten, riskieren Sie zwei Bußgelder – für den Missbrauch des Warnblinkers und das unerlaubte Parken. Auch beim Be- oder Entladen Ihres Fahrzeugs dürfen Sie den Warnblinker nicht einschalten.
Bußgelder für Missbrauch
Verstoß | Bußgeld in Euro | Punkte | |
---|---|---|---|
Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet | 5 | - | |
Abschleppvorgang ohne eingeschalteten Warnblinker | 5 | - | |
Einen sich der Haltestelle nähernden Bus trotz eingeschalteten Warnblinkers überholt | 60 | 1 | |
Nicht im Schritttempo an einem an einer Haltestelle wartenden Bus mit eingeschaltetem Warnblinker vorbeigefahren | 15 | - | |
… mit Behinderung der Fahrgäste | 60 | 1 | |
… mit Gefährdung der Fahrgäste | 70 | 1 | |
Pkw hat keine Warnblinkanlage | 15 | - |
Warnblinklicht bei Bussen
Fährt ein Bus im Linienverkehr oder ein Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht eine Haltestelle an, dürfen Sie den Bus nicht überholen. Wenn der Bus an der Haltestelle steht, dürfen Sie an diesem im Schritttempo vorbeifahren.
Nachrüstpflicht bei Oldtimern
Obwohl Fahrzeuge immer nur jene Vorschriften erfüllen müssen, die bei der Erstzulassung gültig waren, gibt es bei Oldtimern, die noch kein Warnblinklicht als Teil der Beleuchtung haben, eine Ausnahme: Hier müssen Sie das Warnblinklicht nachrüsten.
Text: Jörg Peter Urbach