Unfallflucht: Warum ein Zettel am Auto nicht reicht

Durch Anklicken des Vorschaubildes mit dem Play-Button werden Sie auf die Internetseite von YouTube weitergeleitet. Für deren Inhalte und Datenverarbeitung ist der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich. ∙ Bild: © ADAC/Axel Griesch

Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht, wenn man ein parkendes Auto beschädigt hat. Wer nach einem Parkrempler wegfährt, begeht Unfall- bzw. Fahrerflucht. Die wichtigsten Fakten.

  • Unfallflucht ist eine Straftat mit drastischen Folgen

  • Der Verursacher muss auf den Geschädigten warten

  • Versicherung holt sich Geld für den Schaden vom Verursacher zurück

Nur ein bisschen verschätzt, das andere Auto wird leicht berührt, die Folge: ein paar Kratzer an der Seite. Der Fahrer hat es eilig. Also klemmt er einen Zettel mit einer Entschuldigung und seiner Telefonnummer hinter den Scheibenwischer und fährt weg. Gut gemeint, aber völlig falsch. Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat mit großen Auswirkungen.

Wer den Schaden nicht meldet, begeht eine Straftat

Typische Fälle von Unfallflucht mit Sachschaden sind in der Praxis Parkrempler oder abgefahrene Seitenspiegel. Wer den Schaden angerichtet hat, muss zunächst eine "angemessene Zeit" auf den Fahrer des beschädigten Fahrzeugs warten. Wie lange genau, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Taucht der Fahrer nicht auf, muss sich der Unfallverursacher bei der Polizei melden. Wer nicht auf den Geschädigten wartet oder die Polizei ruft, begeht unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Und damit eine Straftat nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB).

Unfallflucht: Geldstrafe, Punkte, Fahrverbot

Je nach Schadenshöhe drohen bei Unfallflucht neben einer Geldstrafe mindestens zwei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unter sechs Monaten.

Auch Fußgänger und Radfahrer können Unfallflucht begehen

Die Art der Fortbewegung spielt hier keine Rolle, sondern nur die Beteiligung am Unfall. Wenn Sie als Fußgänger oder Radfahrer einen Schaden verursachen, müssen Sie wie alle anderen Verkehrsteilnehmer am Unfallort eine "angemessene Zeit" warten, bis der Fahrzeugbesitzer kommt. Ist mit dessen Erscheinen nicht (mehr) zu rechnen, muss der Unfallverursacher die Polizei verständigen.

Pläne: Unfallflucht ohne Personenschaden keine Straftat mehr?

Bundesjustizminister Marco Buschmann erwägt, die Unfallflucht nach einem reinen Sachschaden nicht mehr als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit einzustufen. Dazu hat er die Stellungnahme von Fachverbänden eingeholt. Der ADAC befürwortet die Pläne des Bundesjustizministeriums zur Entkriminalisierung von Unfallflucht, da es nur um Sachschäden geht. Wer heute nach einem Parkrempler nur einen Zettel mit seinen Daten hinterlässt, wird zwingend als Straftäter verfolgt, weil er eigentlich eine nicht näher definierte, "angemessene Zeit" auf die Rückkehr des anderen Fahrers hätte warten müssen. "Das geht an der Realität vorbei", so Dr. Markus Schäpe, Leiter der Juristischen Zentrale. Deswegen setzen sich der Verkehrsclub und der Deutsche Verkehrsgerichtstag seit Jahren für eine Reform ein. "Die Ahndung einer einfachen Unfallflucht als Ordnungswidrigkeit führt nicht zur Schlechterstellung der Geschädigten."

Kfz-Haftpflicht holt sich Geld vom Verursacher zurück

Folgen von Unfallflucht: Neben Geldstrafe, Punkten, Fahrverbot oder Führerscheinentzug droht Ärger mit der Versicherung. Die Kfz-Haftpflicht zahlt zwar zunächst den Schaden des anderen, aber sie holt sich das Geld bis zu einer Höhe von 5000 Euro bzw. bis zu 10.000 Euro bei zusätzlich festgestelltem Alkoholeinfluss vom Verursacher zurück. 

Außerdem muss der Unfallflüchtige für seinen Schaden selbst aufkommen. Denn die Kasko-Versicherung streicht meistens die Leistung komplett. Das darf die Versicherung oft auch dann, wenn das Verfahren wegen geringer Schuld gegen Geldauflage eingestellt wird. 

Geschädigte bleiben oft auf den Kosten sitzen

Wenn der Täter nicht erwischt wird, kann es für die Opfer teuer werden. Sie bleiben oft auf ihrem Schaden sitzen. Denn hier springt nur eine Vollkasko-Versicherung ein. Allerdings abzüglich der Selbstbeteiligung. Und beim Schadensfreiheitsrabatt werden auch die Opfer zurückgestuft.

Rechtsberatung: So hilft der ADAC

Sie sind ADAC Mitglied und haben noch Fragen?
Per Telefon sind unsere Juristinnen und Juristen unter 089 76 76 24 23 (Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 18 Uhr) für Sie da.