Darf ich mit Diabetes Auto fahren?

Glucometer und Lanzenstift in den Händen eines Mannes
Regelmäßige Blutzuckerkontrollen gehören bei Diabetes dazu, insbesondere bei längeren Autofahrten© iStock.com/Volodymyr Bushmelov

Autofahren ist trotz Diabetes oft möglich. Wann die Fahrtauglichkeit gemindert sein kann und worauf Betroffene achten sollten.

  • Fahreignung bei stabilen Blutzuckerwerten meist gegeben

  • Unterzuckerung wichtigster Risikofaktor für erhöhtes Unfallrisiko

  • Unterschiedliche Voraussetzungen für verschiedene Führerscheinklassen

Die meisten Menschen können trotz Diabetes Auto fahren. Wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass die Blutzuckerwerte stabil sind und regelmäßig kontrolliert werden. Grundsätzlich sollten Betroffene vor der Autofahrt ihren Blutzucker messen und für den Notfall Traubenzucker oder ähnliche Snacks mit schnell wirkenden Kohlenhydraten griffbereit haben.

Stabile Blutzuckerwerte sind Voraussetzung

Diabetes mellitus, umgangssprachlich auch als Zuckerkrankheit bezeichnet, ist eine Volkskrankheit: Etwa 4,6 Millionen (7,2 Prozent) der Menschen im Alter von 18 bis 79 Jahren haben in Deutschland eine Diabetes-Erkrankung. Bei den meisten – zwischen 90 und 95 Prozent – handelt es sich um Diabetes Typ 2. Auch als Altersdiabetes bezeichnet, kommt er vor allem bei Erwachsenen ab dem 40. Lebensjahr vor. Der seltenere Diabetes Typ 1 betrifft vorwiegend Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

Für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit ist der Diabetes-Typ nicht entscheidend. Wer mit Diabetes Auto fahren kann oder nicht ist vielmehr davon abhängig, ob Komplikationen bei der Behandlung oder im Verlauf der Erkrankung auftreten. Diese stehen in erster Linie in Verbindung mit einer Unterzuckerung (Hypoglykämie), die zu Verhaltens- und Bewusstseinsstörungen führen kann. Für einen Führerschein ist grundsätzlich geeignet, wer einen gut eingestellten Diabetes hat und geschult wurde, eine Unterzuckerung bei sich zu erkennen, sie zu verhindern und im Ernstfall richtig handeln zu können.

Manche Menschen mit Diabetes nutzen Mess-Systeme zur kontinuierlichen Glukosemessung (CGM). Hier liefert ein Sensor in regelmäßigen Intervallen aktuelle Glukosewerte. Zum Auslesen der Werte dienen Lesegeräte oder Smartphones.

Die Bedienung dieser Geräte mit Displays oder entsprechenden Apps auf dem Smartphone ist hinter dem Steuer bei laufendem Motor laut der Straßenverkehrsordnung nur möglich, wenn sie dazu nicht in die Hand genommen werden müssen – beispielsweise mithilfe einer Halterung – und zum Ablesen der Blick nur kurz von der Fahrbahn abgelenkt wird. Sobald Smartphones oder andere elektronische Geräte mit Display während der Fahrt zur Bedienung in die Hand genommen werden, gilt dies als Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Dieser wird mit einem Bußgeld und mindestens einem Punkt in Flensburg geahndet – auch ein Fahrverbot ist möglich. Kommt es dadurch zu einem Unfall mit Personenschaden, können schwerwiegende Konsequenzen – von hohen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsentzug – drohen, da eine fahrlässige Körperverletzung als Straftat vorliegen kann.

Am Straßenrand oder geeigneter Stelle haltend und mit abgestelltem Motor steht der Nutzung von CGM-Lesegeräten oder Smartphones mit entsprechender App im Auto rechtlich nichts im Wege. Dasselbe gilt auch, wenn Sie mit Motorrad, Fahrrad sowie E-Bike oder E-Scooter unterwegs sind.

Vorsicht ist zudem geboten bei sogenannten selbst zusammengebauten Closed-Loop-Systemen, also CGM-Systeme, die mit einer automatisierten Insulinabgabe gekoppelt sind. Wenn diese vom Hersteller nicht für diesen Zweck vorgesehen sind, ist von einer Teilnahme am Straßenverkehr dringend abzuraten. Da diese Systeme in dieser Form nicht zugelassen sind, kann es zu Fehlfunktionen kommen. Wird beispielsweise durch einen Fehler eine zu hohe Insulindosis abgegeben, kann es zu einer Unterzuckerung kommen. Verursachen Sie dadurch einen Unfall, können erhebliche strafrechtliche Folgen und Haftungsforderungen drohen.

Wie wird über Fahrtauglichkeit entschieden?

Verkehrsteilnehmende mit Diabetes müssen sicherstellen, dass sie in der Lage sind, ein Auto zu fahren (Fahrtauglichkeit), ihre Krankheit aber keiner Verkehrsbehörde melden.

Die Ärztin oder der Arzt sind nicht dazu verpflichtet, Informationen über die Erkrankung weiterzugeben. Aber sie sprechen der Patientin oder dem Patienten aus medizinischer Sicht eine verbindliche Einschätzung über die Fahrtauglichkeit aus. Wer sich nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Im Zweifel kann die oder der Betreffende eine medizinische Zweitmeinung zu einem ausgesprochenen "ärztlichen Fahrverbot" einholen.

"Ärztliches Fahrverbot" ist bindend

Attestiert die Ärztin oder der Arzt eine Fahruntauglichkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen – wenn auch nur zeitweise –, müssen sich Verkehrsteilnehmende daran halten. Das "ärztliche Fahrverbot" ist nicht gleichzusetzen mit einem vom Gericht oder der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Fahrverbot.

Wer jedoch dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er oder sie trotz fehlender Fahrtauglichkeit fährt, und macht sich (z.B. bei einem Unfall) strafbar, wenn andere Personen dadurch gefährdet werden. Bei einem Unfall drohen Geld- und sogar Freiheitsstrafen, wenn jemand verletzt oder im schlimmsten Fall getötet wird. Zudem kann die Kfz-Haftpflichtversicherung bereits an die Unfallgeschädigten ausgezahltes Geld zurückfordern; die Kaskoversicherungen können Leistungen kürzen oder verweigern.

Für Menschen mit Diabetes, die einen Lastkraftwagen oder einen Bus fahren und Fahrgäste befördern, gelten andere Bestimmungen als für das Fahren eines privaten Personenkraftwagens oder von Motorrädern. Geregelt ist das über die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), die Anlage 4 FeV und die Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt).

Die FeV unterteilt die gesundheitlichen Voraussetzungen bei Diabetes zum Führen eines Kraftfahrzeugs in zwei Gruppen, die sich wiederum nach der Fahrzeugart richten. Einen genauen Überblick dazu finden Sie auch hier: Fahrerlaubnisklassen und Führerscheinklassen

Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2

A, A1, A2, B, BE, AM, L, T

C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)



Laut den Begutachtungsleitlinien der BASt ist die Kraftfahreignung bei Diabetes unter den folgenden Voraussetzungen gegeben:

1. Behandlung mittels Diät oder Medikamenten mit niedrigem Unterzuckerungsrisiko

Für den Führerschein der Gruppe 1 gibt es keine Einschränkung, wenn der Diabetes mit einer Diät und einer Lebensstiländerung stabil ist. Dasselbe gilt bei gut eingestellten Blutzuckerwerten durch bestimmte Medikamente (Antidiabetika). Bei der Fahrerlaubnisklasse der Gruppe 2 gibt es in der Regel ebenfalls keine Einschränkungen, egal ob die Erkrankung mit einer Diät oder Antidiabetika behandelt wird. Voraussetzung ist, dass die Blutzuckerwerte über drei Monate stabil sind. Zusätzlich ist der Nachweis einer Diabetes-Schulung sowie regelmäßige Kontrollen durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt erforderlich.

2. Behandlung mit Medikamenten oder bei hohem Unterzuckerungsrisiko (Sulfonylharnstoffe, Insulin)

Liegen keine Komplikationen oder Wahrnehmungsstörungen der Unterzuckerung vor und erfolgt die Therapie mittels Sulfonylharnstoffen und/oder Insulin, gelten für die Führerscheinklassen der Gruppe 1 nach Einstellung der Blutzuckerwerte und einer Diabetes-Schulung keine weiteren Einschränkungen. Eine regelmäßige Selbstkontrolle des Blutzuckers wird empfohlen. Dass die Betroffenen um das Risiko einer Unterzuckerung wissen und der Diabetes gut eingestellt ist, kann laut den Begutachtungsleitlinien der BASt bei der Fahrerlaubnisbehörde durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Manchmal werden von Führerscheinstellen fachärztliche Gutachten und regelmäßige ärztliche Kontrollen gefordert.

Für die Führerscheinklassen der Gruppe 2 ist es ähnlich. Allerdings ist bei der entsprechenden Behörde ein ärztlicher Nachweis über einen drei Monate andauernden stabilen Stoffwechsel sowie eine Diabetes-Schulung erforderlich. Zudem muss alle drei Jahre eine fachärztliche Begutachtung erfolgen sowie regelmäßige ärztliche Kontrollen. Auch eine Verpflichtung zur Selbstkontrolle der Blutzuckerwerte kann von der zuständigen Führerscheinstelle verlangt werden.

3. Nach neuer Einstellung mit Medikamenten oder erstmaliger Unterzuckerung

Nach einer erstmaligen Unterzuckerung oder bei einer Neueinstellung Ihres Blutzuckerwertes mit einem Medikament dürfen Sie entsprechend den Begutachtungsleitlinien der BASt kein Fahrzeug führen. Erst wenn die Blutzuckerwerte laut ärztlicher Einschätzung wieder stabil sind, ist für Menschen mit Diabetes die Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 wieder gegeben. Dasselbe gilt für Diabetes-Erkrankte der Gruppe 2, hier muss allerdings wiederum ein Nachweis der stabilen Stoffwechsellage über eine Dauer von drei Monaten erbracht werden.

Wer trägt die Kosten für das fachärztliche Gutachten?

Ein fachärztliches Gutachten führt bei Diabetes in der Regel eine Ärztin oder ein Arzt für Diabetologie mit einer Qualifikation in Verkehrsmedizin durch. Die Fahrerlaubnisbehörde bestimmt die Arztgruppe; den konkreten Arzt bzw. die Ärztin wählt der zu Begutachtende. Die Kosten dafür sind selbst zu tragen. Die Rechnungshöhe ist abhängig davon, wie umfangreich die fachärztliche Begutachtung ausfallen muss.

Wann ist die Fahrerlaubnis in Gefahr?

Es gibt bestimmte Situationen, in denen die Eignung zum Führen eines Kfz bei Menschen mit Diabetes nicht mehr gegeben ist – oder zumindest vorübergehend nicht. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte geben Ihnen dazu eine medizinische Einschätzung. Gibt es aus ärztlicher Sicht Einschränkungen Ihrer Fahreignung, ist es wichtig, dass Sie sich an die Empfehlung halten, da Sie selbst für die Sicherstellung Ihrer Fahrtauglichkeit verantwortlich sind. Haben Sie Zweifel, können Sie eine ärztliche Zweitmeinung einholen.

In manchen Fällen benötigen Sie ein fachärztliches Gutachten zur Fahreignung, damit die Fahrerlaubnisbehörde Ihnen die Fahrerlaubnis erteilen oder verlängern kann. Die Untersuchungen dieser verkehrsmedizinischen Begutachtung richten sich nach den Vorgaben der FeV und den Begutachtungsleitlinien der BASt. Letztere beschreiben unter anderem folgende Situationen, bei denen die Fahrerlaubnis bei einer Diabetes-Erkrankung in Gefahr ist:

  • Bei Wahrnehmungsstörungen der Unterzuckerung darf man nicht Auto fahren. Das Führen eines Fahrzeugs ist erst wieder erlaubt, wenn die oder der Verkehrsteilnehmende wieder zu jeder Zeit den Blutzuckerspiegel verlässlich kontrollieren kann und rechtzeitig reagiert.

  • Wer innerhalb von zwölf Monaten mehr als eine schwere Unterzuckerung im Wachzustand erlitten hat, ist vorerst nicht mehr geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das ausgesprochene ärztliche Fahrverbot wird erst aufgehoben, wenn der oder die Betroffene die Werte wieder stabil halten kann und die Unterzuckerung rechtzeitig wahrnimmt.
    Für die Fahrzeugklassen der Gruppe 1 gilt das Fahrverbot in der Regel für drei Monate. Zur Wiedererlangung der Kraftfahreignung sind ein fachärztliches Gutachten sowie regelmäßige ärztliche Kontrollen notwendig. Das Fahrverbot für Gruppe 2 umfasst oft zwölf Monate. In dieser Zeit darf es nicht erneut zu einem schweren Unterzucker kommen. In manchen Fällen wird die Frist heruntergesetzt, beträgt aber mindestens drei Monate. Auch in diesem Fall sind regelmäßige ärztliche Kontrollen erforderlich.

  • Nicht nur eine Unterzuckerung kann Folgen für die Fahrsicherheit haben. Auch ein anhaltend zu hoher Blutzuckerwert kann die Gesundheit so beeinträchtigen, dass das Unfallrisiko steigt. Wenn eine Überzuckerung (Hyperglykämie) die Konzentration, Reaktion und/oder Aufmerksamkeit beeinträchtigt, besteht auch in diesem Fall ein Fahrverbot.

Auch gesundheitliche Komplikationen oder Folgeerkrankungen, die durch den Diabetes entstehen oder begünstigt werden, spielen eine Rolle bei der Fahreignung. Häufige Spätfolgen von Diabetes sind beispielsweise Sehstörungen oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

Detaillierte Informationen finden Sie hier in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen.

Eine Wahrnehmungsstörung der Unterzuckerung (Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung) kann sich vor allem dann entwickeln, wenn es häufig zu leichten oder schweren Unterzuckerungen kommt. Das Risiko dafür steigt, je länger der Diabetes besteht beziehungsweise Insulin angewendet wird. Bei Betroffenen sendet der Körper dann nur noch sehr schwache oder gar keine frühen Warnsignale (wie Zittern oder Schweißausbrüche). Es kann dann zu einer schweren Unterzuckerung kommen, bei der man sich nicht mehr selbst helfen kann (zum Beispiel durch das schnelle Einnehmen von Traubenzucker). Die Ursachen können vielfältig sein, zum Beispiel:

  • Zu geringe Aufnahme von Kohlenhydraten oder durch Alkoholkonsum

  • Falsche Einnahme der Diabetes-Medikamente oder durch Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten

  • Falsche Blutzuckermesswerte

  • Andere Erkrankungen

  • Gesteigerte körperliche Aktivität

Die Wahrnehmung einer beginnenden Unterzuckerung lässt sich durch die Anpassung der Medikation und durch Diabetes-Schulungen wieder verbessern. An erster Stelle stehen die Ursachenerforschung und die Vermeidung von häufiger Unterzuckerung.

Unfallrisiko bei Diabetes

Menschen mit Diabetes haben allenfalls ein leicht erhöhtes Unfallrisiko. Untersuchungen zeigen allerdings, dass es unter den Diabetes-Erkrankten viele gibt, die zur Hochrisikogruppe für Verkehrsunfälle zählen. Durch das Vorliegen von mindestens einem der drei folgenden Aspekte ist das Unfallrisiko in dieser Gruppe erhöht:

  • Häufige Unterzuckerung: Der Blutzucker sinkt zu stark ab. Eine Hypoglykämie kann leicht oder stark ausgeprägt sein und entsprechende Symptome – von Schwitzen, Zittern oder Unruhe bis hin zu Müdigkeit, Konzentrationsstörungen oder Ohnmacht – verursachen.

  • Nebenerkrankung Schlafapnoe: Tritt oft zusätzlich zum Diabetes auf und führt bei Betroffenen während des Schlafs zu verengten Atemwegen und Atemaussetzern. Tagesschläfrigkeit und Aufmerksamkeitsstörungen sind Folgen davon. Betroffene haben ein um 140 Prozent erhöhtes Unfallrisiko.

  • Sehstörungen als Folgeerkrankung: Diabetes birgt ein erhöhtes Risiko für Augenerkrankungen. Eine schwankende Sehschärfe im Tagesverlauf kann zum Beispiel ein frühes Zeichen einer leichten Netzhautschädigung (diabetische Retinopathie) sein. Wird ein dauerhaft erhöhter Blutzucker medikamentös zu schnell gesenkt, kann es zu verschwommenem Sehen kommen. Dieses kann bis zu drei Monate andauern.

Mit dem ADAC Newsletter immer top informiert!

Unterwegs Unterzuckerungen vorbeugen

  • Wer auf Insulin angewiesen ist, sollte in jedem Fall vor dem Autofahren den Blutzucker messen.

  • Legen Sie auf längeren Fahrten häufiger Pausen ein, unter anderem, um die Werte erneut zu kontrollieren.

  • Bei den ersten Anzeichen von Unterzuckerung unbedingt pausieren und erst weiterfahren, wenn die Werte wieder stabil sind.

  • Hilfe liefern im Notfall schnelle Kohlenhydrate in Form von Traubenzucker, Snacks oder Fruchtsäften, die im Auto als Reserve griffbereit liegen sollten.

  • Es ist ratsam, einen Diabetikerausweis mit sich zu führen. Das Dokument ist unter anderem in Apotheken oder bei der Krankenkasse erhältlich und kann im Notfall Aufschluss über den Gesundheitszustand des Verkehrsteilnehmenden geben.

Unterzuckerung: Warnt bald die KI beim Autofahren?

Bald könnte eine Künstliche Intelligenz (KI) vor Unterzuckerung während der Autofahrt warnen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Münchner Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) sowie mehrere Schweizer Forschungsinstitute haben einen Algorithmus entwickelt, der eine Hypoglykämie anhand des Fahrverhaltens sowie entsprechender Kopf- und Augenbewegungen erkennen soll. Die Anwendung befindet sich derzeit noch in der Studien-Phase, könnte aber bald auf den Markt kommen und in die Bordsysteme moderner Fahrzeuge integriert werden.

Weitere detaillierte und fundierte Informationen zu dem Thema hat die Deutsche Diabetes Gesellschaft für Betroffene oder deren Angehörige in der Patientenleitlinie: Diabetes und Straßenverkehr zusammengestellt.

Hinweis: Diese Informationen wurden sorgfältig recherchiert, ersetzen jedoch nicht die Beratung durch eine Ärztin oder einen Arzt. Alle Angaben ohne Gewähr.