Promillegrenze auf dem Fahrrad: Das sollten Sie wissen

Junge Leute sitzen auf einer Wiese und trinken Bier
Wer betrunken aufs Fahrrad steigt, kann den Autoführerschein verlieren© iStock.com/Marko Pekic

Autofahren und Alkohol gehören nicht zusammen. Aber auch mit dem Fahrrad darf man nicht betrunken fahren.

  • Promillegrenze auf dem Fahrrad

  • Straftat: Trunkenheit im Verkehr

  • Mögliche Folge: MPU

Nach einem Abend mit paar Gläsern Wein oder mehreren Bieren verzichten manche vernünftigerweise auf die Heimfahrt mit dem Auto. Doch wann auch Alkohol auf dem Fahrrad zu einem Problem werden kann und was einem dann an Strafen droht, haben die ADAC Juristen zusammengefasst.

Welche Promillegrenze gilt fürs Fahrrad?

Polizist kontrolliert zwei Radfahrer
Auch Radfahrer können auf Alkohol kontrolliert werden© imago images/HMB-Media

Nicht nur Autofahrende können sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen, sondern auch Radfahrende. Wer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf dem Fahrrad unterwegs ist, begeht eine Straftat. Man gilt dann als absolut fahruntüchtig. Aber Achtung: Schon eine Alkoholisierung ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Man gilt dann als relativ fahruntüchtig. Solche Ausfallerscheinungen sind zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien, Stürze oder Gleichgewichtsprobleme oder das alkoholbedingte Verursachen eines Unfalls.

Was droht ab 1,6 Promille?

Ist ein Radfahrer mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs, hat er mit einer Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen, d.h. einem monatlichen Nettogehalt, zu rechnen. Zudem werden zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.

Was passiert mit dem Führerschein?

Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr auf dem Fahrrad gibt es kein Fahrverbot. Wer aber nach dem Strafverfahren davon ausgeht, dass keine weiteren Konsequenzen auf ihn zukommen, irrt sich:

Betrunken geradelt: Droht eine MPU, auch wenn man keinen Führerschein hat? Das klärt ADAC Juristin Kristina Benecke im Video ∙ Bild: © ADAC/Shutterstock, Video: © ADAC e.V.

Die Fahrerlaubnisbehörde wird nämlich über den Vorfall informiert und ordnet ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Bei einer derart hohen Promillezahl wird nämlich vermutet, dass eine Alkoholgewöhnung oder ein Alkoholproblem vorliegt. Dies wird in der MPU untersucht. Fällt die MPU negativ aus, dann wird dem Fahrradfahrer, auch wenn er "nur" alkoholisiert Fahrrad gefahren ist, eine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen – der Führerschein ist damit weg.

Auch wenn der Fahrradfahrende (noch) gar keinen Führerschein hat, muss er zur MPU. Denn jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, muss dafür geeignet sein. Das Radfahren kann sogar verboten werden, wenn die Gefahr besteht, dass zukünftig wieder Alkohol getrunken und dann Fahrrad gefahren wird.

Zum Promillerechner: Berechnen Sie Ihren Promille-Wert und die dafür typischen Strafen.

Darf man betrunken ein Fahrrad schieben?

Ein alkoholisierter Fußgänger, der ein Fahrrad neben sich schiebt, macht sich nicht strafbar.
Wer allerdings alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hat, zum Beispiel das Fahrrad kaum festhalten oder geradeaus schieben kann, sollte dieses lieber stehen lassen. Denn kommt es zu einer Gefährdung anderer oder einem Unfall, haftet dafür auch grundsätzlich der betrunkene Fußgänger – unabhängig davon, dass er sich selbst in Gefahr bringen kann.

Gilt die Promillegrenze beim E-Bike?

Auch für E-Bikes bis 25 km/h gilt die Grenze von 1,6 Promille© picture alliance / dpa Themendienst

Ja, E-Bikes, also Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung (sog. Pedelecs) bis 25 km/h, werden wie Fahrräder behandelt. Damit gilt auch hier die Grenze von 1,6 Promille. E-Bikes, die allein durch einen elektrischen Motor angetrieben werden oder Pedelecs mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h sind hingegen Kraftfahrzeuge und unterliegen den Regeln, die auch für Autofahrende gelten.

Was gilt in der Probezeit?

Die 0,0-Promille-Regel gilt für alle, die in der Probezeit oder noch keine 21 Jahre alt sind, vorausgesetzt, sie führen ein Kraftfahrzeug. Da ein Fahrrad kein Kraftfahrzeug ist, gilt die 0,0-Promille-Grenze nicht für das Fahrradfahren.