Pkw-Führerscheinklasse B und BE

Auto mit Wohnanhänger fährt auf Strasse
Mit dem Anhänger unterwegs: Nicht immer genügt die eigene Fahrerlaubnisklasse© Shutterstock/Andrey Armyagov

Welche Fahrzeuge dürfen mit den Fahrerlaubnisklassen B, BE und B 96 geführt werden? ADAC Juristinnen und -juristen verschaffen den Durchblick. Darauf müssen Sie achten.

  • Nur das zulässige Gesamtgewicht in den Papieren ist entscheidend

  • Zuladung oder tatsächliches Gewicht sind nicht relevant

  • Wer ohne die richtige Klasse fährt, begeht eine Straftat

Nicht nur vor dem Urlaubstrip mit Wohnwagen empfiehlt sich ein Blick in die Papiere. Denn nicht immer genügt die Pkw-Fahrerlaubnis der Klasse B, mit der auch kleinere Anhänger gezogen werden dürfen. Manchmal muss es die Anhängerklasse BE sein.

Das gilt für die Pkw-Klasse B



Erlaubte Fahrzeuge

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder)

  • bis 3500 kg zulässige Gesamtmasse (zGM),
  • mit bis zu 8 Sitzplätzen (zusätzlich zum Fahrersitz)
  • auch mit Anhänger (zGM des Anhängers: maximal 750 kg)
  • auch mit schwererem Anhänger, sofern die Kombination 3500 kg nicht übersteigt


Die ab dem 19.1.2013 erworbene Führerscheinklasse B umfasst auch dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch nur in Deutschland (Schlüsselziffer 194). Bei Kraftfahrzeugen mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.


Eine vor dem 19.1.2013 erworbene Führerscheinklasse B oder Klasse 3 berechtigt zum Führen von dreirädrigen Fahrzeugen, auch mit Anhänger. Beim Umtausch erfolgt der Eintrag der Schlüsselziffern 79.03 und 79.04 zu A1 und A. Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber oder die Inhaberin diese seit mindestens zwei Jahren besitzen, auch zum Führen von Fahrzeugen, die ganz oder teilweise mit Strom, Wasserstoff, Flüssig- bzw. Erdgas oder mechanischer Energie alternativ angetrieben werden, wenn diese eine Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 4250 kg aufweisen und für die Güterbeförderung und ohne Anhänger geführt werden. Die überschreitende Masse muss hierbei ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems geschuldet sein.

Erlaubte Fahrzeuge bei Eintragung der Schlüsselziffer B96¹

Kombinationen aus Pkw (Fahrzeug der Klasse B) und Anhänger mit zGM über 750 kg, bei welchen die zGM der Fahrzeugkombination mehr als 3500 kg und nicht mehr als 4250 kg beträgt. Die Eintragung der Schlüsselziffer 96 erfolgt nach Ablegen einer Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung.

Erlaubte Fahrzeuge bei Eintragung der Schlüsselziffer B196¹

Kraftfahrzeuge der Klasse A1 nur in Deutschland und Kraftfahrzeuge der Klasse B (Vorbesitz mindestens 5 Jahre)

Mindestalter

Mindestalter Sonderregelungen

Herabgesetztes Mindestalter auf 17 Jahre:

  • für Personen mit abgeschlossener Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb
  • für Personen in Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb gilt ebenfalls das herabgesetzte Mindestalter; es dürfen jedoch nur Fahrten in Deutschland im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gemacht werden.


Prüfungen

  • theoretische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse B, BE: maximal 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters
  • praktische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse B, BE: maximal 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters

Befristungen und Einschränkungen

Erteilung der Fahrerlaubnis ohne ärztliche Untersuchung und ohne Begrenzung, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

Gültigkeit des Führerscheindokuments

  • Ausstellung des Führerscheins seit 19.1.2013: Gültigkeit 15 Jahre (auch bei Erweiterung der Fahrberechtigung, Umtausch oder Ersatzausstellung)
  • Ausstellung des Führerscheins vor 19.1.2013: gestaffelte Gültigkeit nach dem Fristenplan für den Führerscheinumtausch. Bei Ablauf der Befristung wird das Dokument auf Antrag verwaltungsmäßig umgetauscht, also ohne Untersuchung oder Prüfung.

Probezeit

Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird der Führerschein "auf Probe" erteilt. Während der Probezeit von 2 Jahren hat ein Fehlverhalten besondere Folgen.

¹Bei den Klassen B17, B96 und B196 handelt es sich nicht um eigene Führerscheinklassen. Sie sind der Klasse B untergeordnet.

Das gilt für die Anhänger-Klasse BE



Erlaubte Fahrzeuge

Kombinationen aus Kraftfahrzeug der Klasse B und schwerem Anhänger oder Sattelanhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg zGM nicht übersteigt.

Mindestalter

  • 17 Jahre: Begleitetes Fahren
  • 18 Jahre

Voraussetzung

Führerschein der Klasse B (kann zusammen erworben werden)

Prüfungen

Nur praktische Prüfung; Voraussetzung ist der Vorbesitz der Klasse B (kann zusammen erworben werden) Erteilung der Fahrerlaubnis ohne ärztliche Untersuchung und ohne Begrenzung, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

Befristungen und Einschränkungen

Erteilung der Fahrerlaubnis ohne ärztliche Untersuchung und ohne Begrenzung, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

Gültigkeit des Führerscheindokuments

  • Ausstellung des Führerscheins seit 19.1.2013: 15 Jahre (auch bei Erweiterung der Fahrberechtigung, Umtausch oder Ersatzausstellung)
  • Ausstellung des Führerscheins vor 19.1.2013: gestaffelt nach dem Fristenplan für den Führerscheinumtausch. Bei Ablauf der Befristung wird das Dokument auf Antrag verwaltungsmäßig umgetauscht, also ohne Untersuchung oder Prüfung.

Probezeit

Beim erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis wird der Führerschein "auf Probe" erteilt. Während der Probezeit von 2 Jahren hat ein Fehlverhalten besondere Folgen.

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Alte Führerscheindokumente: Tipp

Deutsche Urlauberinnen und Urlauber hatten in der Vergangenheit gelegentlich Probleme im Ausland, wenn sie mit ihrem alten Führerschein in eine Polizeikontrolle gerieten. Denn die ausländische Polizei kennt oft die genaue Rechtslage nicht und verlangt manchmal den 1999 eingeführten neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat. 

Rechtslage
Nach der EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG müssen alle noch gültigen Führerschein-Dokumente in den anderen EU- und EWR-Staaten anerkannt werden. Es darf weder die neue Führerschein-Plastikkarte noch eine Übersetzung oder gar zusätzlich ein internationaler Führerschein verlangt werden. Dies hat auch die EU-Kommission mit Entscheidung vom 21.3.2000 ausdrücklich bestätigt. Deren Wortlaut steht Ihnen hier mehrsprachig als Download zur Verfügung:

Entscheidung der EU-Kommission
PDF, 15,8 KB
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Tipp der ADAC Clubjuristen
Wenn Sie von vornherein Problemen aus dem Weg gehen möchten, können Sie Ihren alten Führerschein - auch vor Erreichen der Umtauschfrist nach dem aktuellen Stufenplan - in das neue EU-Dokument tauschen. Diese Maßnahme empfiehlt sich vor allem, wenn Sie häufig ins Ausland fahren, der vorhandene Führerschein mit einem alten Foto versehen ist, Eintragungen nicht mehr gut lesbar sind oder bei Namensänderung (z.B. Heirat).