Führerschein für Menschen mit Behinderung
Wer eine körperliche Behinderung hat, muss nicht auf den Führerschein und ein eigenes Auto verzichten. Betroffene können oftmals finanzielle Hilfen beantragen. Worauf Sie außerdem achten sollten, erklären die ADAC Juristinnen und -juristen.
Kostenbeteiligung oder -übernahme möglich
Spezialisierte Fahrschule empfehlenswert
Behörde prüft die Fahreignung
Kostenübernahme für die Ausbildung
Die Bundesagentur für Arbeit, Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder das Sozialamt als zuständige Leistungsträger bezuschussen oder übernehmen die Kosten für die Führerscheinausbildung, Fahrzeugumbauten oder -begutachtung. Benötigen Sie das Fahrzeug beispielsweise zur beruflichen Wiedereingliederung, ist die gesetzliche Renten- oder Unfallversicherung zuständig.
Alle Rehabilitationsträger informieren und beraten rund um ihre Leistungen. Beratungsangebote finden Sie unter: https://www.reha-servicestellen.de/
Ausbildung in spezialisierter Fahrschule
Für die Ausbildung sollten Sie eine Fahrschule wählen, die auf die Ausbildung von Menschen mit körperlicher Behinderung spezialisiert ist. Fahrschulen mit der entsprechenden Erfahrung können Sie bei der behördlichen Beantragung und eventuellen Begutachtungen unterstützen. Zudem verfügen diese Fahrschulen über die notwendigen technischen Hilfsmittel oder bieten die Ausbildung z.B. in Gebärdensprache an.
Adressen für solche Fahrschulen bekommt man bei Reha-Zentren und den Fahrlehrerverbänden.
Ausbildung in einer spezialisierten Fahrschule
Tipp: Warten Sie ab, bis Sie einen positiven Bescheid Ihres Leistungsträgers erhalten haben, bevor Sie einen Ausbildungsvertrag mit der Fahrschule unterschreiben. Der Antrag auf finanzielle Unterstützung muss vor dem Erwerb des Führerscheins gestellt werden!
Bei der Wahl der Fahrschule lohnt es sich in jedem Fall, die Preise zu vergleichen. Die Preisgestaltung kann sehr unterschiedlich sein. Man sollte außerdem darauf achten, dass die Räumlichkeiten für den Theorieunterricht z.B. bei einer Gehbehinderung rollstuhlgerecht sind und dass die Fahrschule über passende Ausbildungsfahrzeuge verfügt.
Antrag bei der Führerscheinstelle
Menschen mit Behinderung müssen zunächst einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis stellen. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde prüft bei körperlichen Beeinträchtigungen, ob die Eignung zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs gegeben ist, oder durch welche zusätzlichen technischen Hilfsmittel sie erhalten bzw. wiederhergestellt werden kann.
Je nach Art und Ausmaß der Behinderung kann die Behörde folgende Gutachten verlangen:
ärztliches Gutachten
medizinisches-psychologisches Gutachten
technisches Gutachten
Fahrprobe
Es werden dann – nach erfolgreicher Fahrschulausbildung und -prüfung – die entsprechenden Auflagen und Beschränkungen in den Führerschein eingetragen.
Technische Umrüstung
Je nach Art der Behinderung können am Fahrzeug technische Umbauten erforderlich sein. Anhand der Fahrprobe und des medizinischen Gutachtens legen Sachverständige der jeweiligen Prüforganisation (z.B. TÜV, KÜS oder Dekra) fest, welche Veränderungen am Fahrzeug notwendig sind. Im Rahmen dessen ist es z.B. möglich, eine Handbedienung für Bremse, Kupplung und Gas zu verbauen oder entsprechende Rollstuhl-Einstiegs- und Verladehilfen anzubringen.
Das gilt z.B. auch, wenn sich Ihre Behinderung verändert, und Ihr Fahrzeug entsprechend angepasst werden muss.
Tipp: Bevor Sie ein neues Auto kaufen oder Ihr altes umrüsten lassen, sollten Sie sich erkundigen, ob Sie Zuschüsse beim jeweiligen Leistungsträger beantragen können.
Vergünstigungen beim Neuwagenkauf
Für Menschen mit Behinderung gibt es beim Kauf, Halten und Fahren von Kraftfahrzeugen vielfältige Besonderheiten und Vergünstigungen, wie z.B. steuerliche Ermäßigungen und Parkerleichterungen. Näheres dazu erfahren Sie hier:
Führerschein bereits vorhanden
Wenn Sie bereits einen Führerschein besitzen und unerwartet erkranken oder eine Behinderung eintritt, verliert Ihre Fahrberechtigung nicht automatisch ihre Gültigkeit. Allerdings müssen Sie immer vor Fahrtantritt prüfen, ob Sie nach Ihren persönlichen Fähigkeiten den Anforderungen des Straßenverkehrs gewachsen sind und andere nicht gefährden. Das gilt auch bei kurzzeitig andauernden, vorübergehenden Beeinträchtigungen. Wenn die Krankheit oder Verletzung zur Verkehrsuntüchtigkeit führt, ist das Fahren verboten!
Hier finden Sie alle Infos zum Thema "Mobil mit Behinderung"