Bußgeldbescheid erhalten? So läuft das Bußgeldverfahren

Zu schnell gefahren oder Abstand zu gering: ADAC Juristinnen und Juristen beantworten die wichtigsten Fragen zum Bußgeldverfahren.
Ordnungswidrigkeiten verjähren innerhalb von 3 Monaten
Anhörungsbogen: ADAC Rechtsberatung nutzen
Bußgeldbescheid: Einspruch innerhalb von 2 Wochen
Wann verjährt ein Verstoß?
Die Verjährungsfrist beträgt für Ordnungswidrigkeiten drei Monate, bei Drogen- und Alkoholverstößen sechs Monate. Die zuständige Behörde muss innerhalb dieser Frist eine Maßnahme gegen die verantwortliche Fahrerin oder den Fahrer ergreifen.
Wichtig: Eine solche Maßnahme ist bereits die Anordnung, einen Anhörungsbogen zu versenden. Wann dieses Schreiben tatsächlich zugeht, ist für die Frage der Verjährung ohne Bedeutung. Das Datum dieser Anordnung findet sich nicht auf dem Anhörungsbogen, sondern nur in der Bußgeldakte.
Es lässt sich somit allein anhand der behördlichen Anhörung nicht erkennen, ob das Verfahren wegen Verjährung einzustellen ist. Die Frage, ob die Verjährung durch die Anhörung unterbrochen wurde, lässt sich nur nach Einsicht in die Bußgeldakte klären.
Sind Sie der Meinung, dass der Verstoß verjährt ist, dann brauchen Sie einen Anwalt, der Akteneinsicht nehmen kann.
ADAC Bußgeld-Hilfe
Problem mit einem Bußgeldbescheid? Der ADAC hilft: Gehen Sie auf die Homepage eines ADAC Vertragsanwalts, laden Sie Ihren Bußgeldbescheid hoch und fordern einen Rückruf an. Für Club-Mitglieder ist die Beratung kostenfrei. Anwälte finden Sie über die ADAC Vertragsanwaltssuche gleich hier:
Was ist bei der Anhörung zu beachten?
Vor Erlass des Bußgeldbescheides erhalten Sie die Gelegenheit zur Stellungnahme. Üblicherweise verschickt die Behörde hierzu einen Anhörungsbogen, in dem die Umstände der Ordnungswidrigkeit näher beschrieben sind.
Bei den Ausführungen des Betroffenen ist zwischen den Angaben zur Person und den Angaben zur Sache zu unterscheiden. Während es sich bei den erfragten Personendaten um sogenannte Pflichtangaben handelt, steht es Ihnen frei, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Hier sollten Sie allenfalls entlastende Ausführungen machen.
Sinnvollerweise sollte man vor einer Äußerung zur Sache die Aufzeichnungen der Bußgeldstelle einsehen und auswerten. Die auf Verkehrsrecht spezialisierten Verteidigerinnen und Verteidiger können diesen Unterlagen entnehmen, ob und mit welchem Einwand Erfolgsaussichten bestehen. Adressen von ADAC Vertragsanwälten in Ihrer Nähe finden Sie hier.
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, so darf die Bußgeldstelle hieraus keine negativen Schlüsse ziehen. Das Recht zum Schweigen besteht immer dann, wenn Sie sich selbst oder einen nahen Angehörigen als verantwortliche Fahrerin oder Fahrer belasten würden.
Was kostet der Bußgeldbescheid?
Stellt die Behörde infolge Ihrer Angaben im Anhörungsbogen das Verfahren nicht ein, erlässt sie einen Bußgeldbescheid. Dieser ist mit zusätzlichen Kosten, den Verfahrensgebühren (mindestens 25 €), sowie den Auslagen für die Postzustellung (Einschreiben in der Regel 3,50 €) verbunden.
Wie und wann kommt der Blitzer-Brief?
Die Zustellung des Bußgeldbescheids erfolgt in fast allen Fällen durch die Post mit Zustellungsurkunde. Der Postbedienstete übergibt das Schriftstück entweder persönlich oder wirft es in den Briefkasten. Er beurkundet die Zustellung auf der Zustellurkunde und leitet diese an die Verwaltungsbehörde zurück.
Die Bearbeitungszeiten sind von Behörde zu Behörde unterschiedlich. In der Regel erhält man den Bußgeldbescheid innerhalb weniger Wochen nach dem Verstoß. Entscheidend ist, dass die Behörde innerhalb der Verjährungsfrist tätig wird.
Wie lang können Sie Einspruch einlegen?
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Innerhalb dieser Frist muss der Einspruch bei der Bußgeldbehörde eingegangen sein.
Einspruch nicht oder zu spät eingelegt?
Läuft die 2-Wochen-Frist zur Einspruchseinlegung ab, ohne dass Sie einen Einspruch eingelegen, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Eine weitere Überprüfung ist dann ausgeschlossen, die Geldbuße wird fällig.
Nur wenn Sie die Einspruchsfrist nachweislich ohne eigenes Verschulden versäumt haben, können Sie die sogenannte Wiedereinsetzung beantragen. In diesem Fall müssen Sie gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung den versäumte Einspruch nachholen und belegen, weshalb Sie die Einspruchsfrist nicht einhalten konnten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, hebt die Behörde die Rechtskraft auf und setzt das Verfahren fort.
Wie geht es nach dem Einspruch weiter?
Stellt die Behörde das Verfahren nach dem Einspruch nicht ein, bestimmt das Amtsgericht einen Termin zur Hauptverhandlung. Sofern das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält, kann es durch Beschluss entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft nicht widersprechen.
Als Betroffener sind Sie grundsätzlich zur Anwesenheit verpflichtet und können nur auf Antrag und unter ganz bestimmten Voraussetzungen davon befreit werden. Das Gericht versucht, den Verstoß vollständig aufzuklären, wobei es Beweismittel – wie beispielsweise das Frontfoto – auswertet und Zeugen vernimmt. Das Amtsgericht entscheidet durch Urteil. Dieses Urteil können Sie nur unter sehr engen Voraussetzungen mit einer Rechtsbeschwerde angreifen.
Zweifel an der Messung: Was nun?
Sofern Sie die Richtigkeit eines Messverfahrens anzweifeln, kann das Gericht einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Solche Begutachtungen sind oftmals sehr aufwendig und entsprechend teuer, so dass hier ohne Rechtsschutzversicherung ein erhebliches Kostenrisiko besteht. Nach der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht, ob es das Verfahren einstellt, den Betroffenen freispricht oder verurteilt.
Service der ADAC Juristen
ADAC Mitglieder können Checklisten unter Angabe des bei der Geschwindigkeitsmessung konkret eingesetzten Messverfahrens anfordern.