Fahrradunfall – was tun?

Verletzt nach einem Fahrradunfall: Ein Anwalt regelt Schmerzensgeldansprüche ∙ Bild: © ADAC/David Klein/Shutterstock, Video: © ADAC e.V.

Auch wenn ein Fahrradunfall glimpflich ausgeht und nur ein Sachschaden oder leichte Verletzungen entstanden sind, ist es gut zu wissen, was jetzt zu tun ist. Das müssen Auto- und Radfahrende beachten.

  • Bei geringem Sachschaden und klarem Verschulden geht es auch ohne Polizei

  • Papiere zeigen lassen und Versicherung informieren

  • Bei Personenschäden sollte ein Anwalt kontaktiert werden

Bei Unfällen mit Radfahrenden müssen Autofahrende, auch wenn sie den Unfall nicht verschuldet haben. für einen Teil des entstandenen Schadens aufkommen. Grund ist die sogenannte Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs. Das heißt, allein vom Betreiben eines Autos geht eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aus. Dies führt zu einer sogenannten Gefährdungshaftung von einem Viertel bis zu einem Drittel.

Damit der Fahrradfahrende haftet, muss man ihm ein Verschulden, etwa die grobe Missachtung von Verkehrsregeln, nachweisen. Ist er beispielsweise über eine rote Ampel gefahren, führt das zu einer entsprechenden Haftungsverteilung.

Verhalten direkt nach dem Unfall

  • Unfallstelle sichern und Verletzten helfen.

  • Bei Personenschaden und Streit über den Unfallhergang die Polizei rufen.

  • Fotos der beteiligten Fahrzeuge (Kfz-Kennzeichen) und entstandenen Schäden zu Beweiszwecken machen.

  • Bei geringem Schaden die Unfallstelle unverzüglich räumen.

  • Namen, Anschrift und Telefonnummer etwaiger Zeugen notieren.

  • Gemeinsam mit dem Unfallgegner einen Unfallbericht ausfüllen, in dem die wesentlichen Daten festgehalten werden wie Name und Anschrift der Unfallbeteiligten, Kfz-Kennzeichen und Haftpflichtversicherungsdaten des beteiligten Fahrzeugs sowie Daten der Privathaftpflichtversicherung des Radfahrenden, soweit vorhanden.

  • Haftpflicht (als Autofahrender die Kfz-Haftpflichtversicherung und als Fahrradfahrender die Privathaftpflichtversicherung, soweit vorhanden) und bei einem Wegeunfall die gesetzliche Unfallversicherung informieren.

Broschüre mit Unfallbericht: Was tun nach einem Unfall?
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Das können Radfahrer geltend machen

  • Unkostenpauschale von ca. 25 bis 30 Euro für allgemeine Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall.

  • Kosten der Reparatur: Bei hochwertigen Fahrrädern ist es sinnvoll, bei einem Fachgeschäft ein Gutachten anfertigen zu lassen. Ist die Reparatur teurer als der Wert des Fahrrads, wird nur der niedrigere Wiederbeschaffungswert erstattet.

  • 130%-Rechtsprechung gilt auch bei Fahrrädern: Ausnahmsweise werden die höheren Reparaturkosten erstattet, wenn diese nach Schätzung den Wiederbeschaffungswert des Fahrrads um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen und das Fahrrad vollständig repariert wird. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 16. November 2018 (AZ: 10 U 1885/18).

  • Nutzungsausfallentschädigung: Auch bei einem Fahrrad kann dessen ständige Nutzbarkeit – ähnlich wie die eines Kraftfahrzeugs – einen gewissen Vermögenswert darstellen. Wer während der Dauer der Reparatur seines Fahrrads darauf verzichten muss, kann also grundsätzlich einen Schaden haben.
    Voraussetzung ist aber, dass man einen Nutzungswillen und eine Nutzungsmöglichkeit hat und dass das Fahrrad auch der wirtschaftlichen Betätigung, also nicht nur zu Freizeitzwecken dient. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn ständig mit dem Fahrrad zur Arbeit gefahren wird.
    Die Höhe des Nutzungsausfalls für ein Fahrrad kann anhand der Kosten eines vergleichbaren Mietfahrrads geschätzt werden.

  • Schmerzensgeldansprüche, Ansprüche auf Erstattung des Haushaltsführungsschadens etc.: Bei einem sogenannten Personenschaden empfiehlt der ADAC die Einschaltung eines Anwalts, denn Schmerzensgeld und ähnliche Ansprüche lassen sich ansonsten oft nur schwer durchsetzen.

Bild: © ADAC/David Klein/Shutterstock, Video: © ADAC e.V.

Wo macht man Ansprüche geltend?

Der geschädigte Fahrradfahrende kann seine Ansprüche direkt bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen. Ist diese nicht bekannt, weil vielleicht kein Unfallbericht ausgefüllt wurde, kann sie anhand des Kfz-Kennzeichens über den Zentralruf der Autoversicherer recherchiert werden.