Unfall in Österreich: Das müssen Sie wissen

Wann kommt die Polizei, wie wird der Schaden nach einem Unfall in Österreich reguliert, braucht man die Grüne Karte, und wie hilft der ADAC seinen Mitgliedern? ADAC Juristinnen und Juristen beantworten Fragen aus der Mitgliederberatung.
Die Grüne Karte ist kein Muss, kann aber zur Verständigung hilfreich sein
Für Schadenersatzansprüche gilt österreichisches Recht
Regulierung des Schadens dauert meist etwas länger
Was gilt an der Unfallstelle?

Nach einem Unfall sofort anhalten, Warnweste anlegen, Unfallstelle sichern und Verletzten helfen. Bei Personenschäden immer die Polizei bzw. Rettungskräfte rufen. Bei kleinen Blechschäden kommt die Polizei nicht, aber bei größeren Schäden oder Streit mit Unfallbeteiligten sollten Sie immer die Polizei einschalten.
Achtung: Blaulichtsteuer!
Wird die Polizei gerufen, obwohl nur ein Sachschaden entstanden ist und die Beteiligten ihre Daten hätten problemlos austauschen können, wird eine sogenannte Blaulichtsteuer in Höhe von 36 Euro fällig. Auch wenn der oder die Geschädigte die Polizei zur Beweissicherung ruft, fällt die Gebühr an. Die Kosten kann man später jedoch von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zurückverlangen.
Hilft der Europäische Unfallbericht?
Notieren Sie Kennzeichen, Namen und Anschrift von Fahrerin und Halterin bzw. Fahrer und Halter der beteiligen Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer. Nutzen Sie dafür den europäischen Unfallbericht. Halten Sie außerdem Namen und Anschrift von Unfallzeugen fest und fotografieren Sie die Unfallstelle.
Braucht man die Grüne Karte?
Die Grüne Karte wird kostenlos von der eigenen Kfz-Versicherung ausgegeben und dient im Ausland als Nachweis der Haftpflichtversicherung. Darauf stehen alle relevanten Daten zu Auto und Versicherung. Sie müssen sie in Österreich nicht mehr mitführen. Sie kann aber bei der Verständigung am Unfallort hilfreich sein und zur einfacheren Schadensabwicklung beitragen und sollte daher an Bord sein. Wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben, melden Sie dies zeitnah Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung.
Wichtige Telefonnummern
Polizei in Österreich: 133
Rettungskräfte in Österreich: 112
Europaweite Notrufnummer: 112
ADAC Pannenhilfe: +49 89 22 22 22
Zentralruf der Autoversicherer: 0800 250 26 00 (aus Deutschland) oder +49 403 00 33 03 00 (aus dem Ausland)
Wer zahlt den Schaden?
Schadenersatzansprüche müssen Sie direkt bei der gegnerischen Versicherung in Österreich oder beim Regulierungsbeauftragten der österreichischen Haftpflichtversicherung in Deutschland anmelden. Den zuständigen Regulierungsbeauftragten können Sie beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen.
Welche Fristen gelten?
In Österreich verjähren Schadenersatzansprüche nach drei Jahren. Die österreichische Versicherung und der Regulierungsbeauftragte in Deutschland müssen den Fall spätestens drei Monate nach Meldung bearbeiten. Zumindest muss in einem Antwortschreiben begründet werden, warum die Abwicklung nicht erfolgen kann.
Antwortet die Versicherung nicht fristgemäß, können Sie die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe einschalten, die der Sache nachgeht und unter bestimmten Voraussetzungen selbst reguliert. Kommt es dennoch zum Streit, können Sie die gegnerische Versicherung nicht nur im Ausland, sondern auch in dem Land verklagen, in dem Sie als Geschädigter bzw. Geschädigte Ihren Wohnsitz haben. Geschädigte, die in Deutschland wohnen, können daher auch in Deutschland klagen.
So hilft der ADAC – Rechtsberatung nach einem Unfall im Ausland
Exklusiv und kostenlos ist für alle Mitglieder die ADAC Rechtsberatung: Die ADAC Juristinnen und Juristen beraten zur Schadenregulierung.
ADAC Plus- und Premium-Mitglieder können zusätzlich bei den ADAC Juristen prüfen lassen, ob für sie im Einzelfall die Unfall-Rechtshilfe AUSLAND in Betracht kommt.
Zur Dokumentation eines Unfalls stellt der ADAC mehrsprachige Europäische Unfallberichte zum Download bereit.
Sachschaden: Was gilt in Österreich?
Da der Unfall in Österreich passiert ist, findet österreichisches Recht Anwendung. Nur wenn auch der Unfallgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt (z.B. Wohnsitz) ebenfalls in Deutschland hat, gilt ausnahmsweise deutsches Recht.
Sie können folgende Schadenspositionen nach österreichischem Recht ersetzt verlangen:
Reparaturkosten: Für die Erstattung von Reparaturkosten müssen Sie eine Werkstattrechnung oder ein Sachverständigengutachten vorlegen. Es ist ratsam der gegnerischen Versicherung vorab die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen. Falls das Fahrzeug nicht repariert werden soll, werden auch die fiktiven Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens erstattet. Bei kleineren Schäden (Bagatellschäden) genügt der Kostenvoranschlag einer Werkstatt.
Beim Totalschaden wird der durch ein Gutachten nachgewiesene Zeitwert des unbeschädigten Fahrzeugs abzüglich Restwert ersetzt.
Mietwagenkosten werden für die Dauer der Reparatur – unabhängig davon, ob das Fahrzeug privat oder beruflich genutzt wird – erstattet. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass regelmäßig mit einem Abzug von 10 bis 15 Prozent aufgrund ersparter Eigenkoste zu rechnen ist. Bei Totalschaden werden Mietwagenkosten für maximal zwei bis drei Wochen erstattet.
Abschleppkosten werden Ihnen bei nicht mehr fahrbereitem Kfz bis zur nächsten Werkstatt erstattet.
Gutachterkosten müssen ersetzt werden, wenn ein Gutachten für die Ermittlung der Schadenshöhe erforderlich ist. Beauftragt der bzw. die Geschädigte allerdings ein Privatgutachten, dann trägt er oder sie hierfür das Kostenrisiko. Daher sollte man vor der Beauftragung immer mit der gegnerischen Versicherung abklären, ob diese die Gutachterkosten übernimmt oder selbst (wie meist üblich) einen Sachverständigen stellt.
Eine Wertminderung wird nach österreichischen Formeln ermittelt und für höchstens zweieinhalb bis drei Jahre alte Fahrzeuge ohne Vorschäden gezahlt.
Die Kasko-Selbstbeteiligung wird ersetzt, wenn Sie eine Abrechnung Ihrer Vollkaskoversicherung vorlegen.
Übernachtung/Verpflegung: Sie können nur die Kosten verlangen, die unmittelbar mit dem Unfall zu tun haben. Abzüge sind möglich, wenn hierdurch eigene Kosten eingespart wurden.
Anwaltskosten: Außergerichtliche und gerichtliche Anwaltskosten werden überwiegend übernommen.
Schadensfinanzierungskosten werden übernommen, sofern Sie die Versicherung unter Fristsetzung erfolglos zur Vorschussleistung aufgefordert haben.
Im Normalfall wird eine Unkostenpauschale für Porto, Telefonkosten etc. gezahlt.
Nach österreichischem Recht können Sie keine Nutzungsausfallentschädigung und in der Regel auch keine Entschädigung für die Beeinträchtigung des Urlaubs verlangen.
Personenschaden: Was gilt in Österreich?

Arzt-, Heil- und Pflegekosten bekommen Sie bezahlt, soweit sie nicht durch Ihre Krankenkasse erstattet werden. Möchten Sie einen Verdienstausfall geltend machen, dann müssen Sie den konkreten Schaden mit einer Bestätigung des Arbeitgebers nachweisen. Freiberufler müssen Steuerbelege vorlegen. Die Tagessätze für Schmerzensgeld werden nach Schmerzperioden und Schmerzstufen bestimmt.