Unfall in Österreich: Das müssen Sie wissen
Wann kommt die Polizei, wie wird der Schaden nach einem Unfall in Österreich reguliert, braucht man die Grüne Karte, und wie hilft der ADAC seinen Mitgliedern? ADAC Clubjuristinnen und -juristen informieren.
Notieren Sie die Daten des Unfallgegners
Für Schadenersatzansprüche gilt österreichisches Recht
Regulierung des Schadens dauert meist etwas länger
An der Unfallstelle
Nach einem Unfall sofort anhalten, Warnweste anlegen, Unfallstelle sichern und Verletzten helfen. Bei Personenschäden immer die Polizei bzw. die Rettung rufen. Bei kleinen Blechschäden kommt die Polizei nicht, aber bei größeren Schäden oder Streit mit Unfallbeteiligten sollten Sie immer die Polizei einschalten.
Achtung, Blaulichtsteuer
Wird die Polizei gerufen, obwohl nur ein Sachschaden entstanden ist und die Beteiligten ihre Daten hätten problemlos austauschen können, wird eine sogenannte Blaulichtsteuer in Höhe von 36 Euro fällig. Auch wenn der oder die Geschädigte die Polizei zur Beweissicherung ruft, muss er bzw. sie die Gebühr zahlen. Sie können aber später die Kosten von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zurückverlangen.
Europäischer Unfallbericht
Notieren Sie Kennzeichen, Namen und Anschrift von Fahrer und Halter bzw. Fahrerin und Halterin der beteiligen Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer. Nutzen Sie dafür den europäischen Unfallbericht.
Halten Sie außerdem Namen und Anschrift von Unfallzeugen fest und fotografieren Sie die Unfallstelle.
Grüne Karte und Versicherung
Die Grüne Karte müssen Sie in Österreich nicht mehr mitführen. Sie kann aber bei der Verständigung am Unfallort hilfreich sein und zur einfacheren Schadensabwicklung beitragen und sollte daher an Bord sein.
Wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben, melden Sie dies zeitnah Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung.
Wichtige Telefonnummern
Polizei in Österreich: 133
Rettungskräfte in Österreich: 112
Europaweite Notrufnummer: 112
ADAC Pannenhilfe: +49 89 22 22 22
Zentralruf der Autoversicherer: 0800 250 26 00 (aus Deutschland)
oder +49 403 00 33 03 00 (aus dem Ausland)
Wer zahlt den Schaden?
Schadenersatzansprüche müssen Sie direkt bei der gegnerischen Versicherung in Österreich oder beim Regulierungsbeauftragten der österreichischen Haftpflichtversicherung in Deutschland anmelden.
Den zuständigen Regulierungsbeauftragten können Sie beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen.
Vorsicht vor Verjährung
In Österreich verjähren Schadenersatzansprüche nach drei Jahren. Die österreichische Versicherung und der Regulierungsbeauftragte in Deutschland müssen den Fall spätestens drei Monate nach Meldung bearbeiten. Zumindest muss in einem Antwortschreiben begründet werden, warum die Abwicklung nicht erfolgen kann.
Antwortet die Versicherung nicht fristgemäß, können Sie die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe einschalten, die der Sache nachgeht und unter bestimmten Voraussetzungen selbst reguliert. Kommt es dennoch zum Streitfall, können Sie die gegnerische Versicherung nicht nur im Ausland, sondern auch in dem Land verklagen, in dem Sie als Geschädigter bzw. Geschädigte Ihren Wohnsitz haben. Geschädigte, die in Deutschland wohnen, können daher auch in Deutschland klagen.
So hilft der ADAC – Rechtsberatung nach einem Unfall im Ausland
Exklusiv und kostenlos ist für alle Mitglieder die ADAC Rechtsberatung: Die ADAC Juristinnen und Juristen beraten zur Schadenregulierung, insbesondere auch, ob die Regulierung im Inland oder im Ausland erfolgen soll.
ADAC Plus- und Premium-Mitglieder können darüber hinaus bei den ADAC Juristen prüfen lassen, ob für sie im Einzelfall die Unfall-Rechtshilfe AUSLAND in Betracht kommt.
Zur Dokumentation eines Unfalls stellt der ADAC mehrsprachige Europäische Unfallberichte zum Download bereit.
Sachschaden: Das gilt in Österreich
Da der Unfall in Österreich passiert ist, findet österreichisches Recht Anwendung. Sie können folgende Schadenspositionen ersetzt verlangen:
Reparaturkosten: wenn Sie eine Werkstattrechnung oder ein Sachverständigengutachten vorlegen. Man sollte der gegnerischen Versicherung vorab die Besichtigung des Fahrzeugs ermöglichen. Wenn das Fahrzeug nicht repariert werden soll, werden auch die fiktiven Reparaturkosten anhand eines Sachverständigengutachtens erstattet. Bei Bagatellschäden genügt der Kostenvoranschlag einer Werkstatt.
Beim Totalschaden wird der durch ein Gutachten nachgewiesene Zeitwert des unbeschädigten Fahrzeugs abzüglich Restwert ersetzt.
Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur – unabhängig davon, ob das Fahrzeug privat oder beruflich genutzt wird. Zehn bis 15 Prozent werden regelmäßig abgezogen wegen der sogenannten Eigenersparnis. Bei Totalschaden werden Mietwagenkosten für maximal zwei bis drei Wochen erstattet.
Abschleppkosten bis zur nächsten Werkstatt für den Fall, dass das Kfz nicht mehr fahrbereit ist.
Gutachterkosten müssen ersetzt werden, wenn ein Gutachten für die Ermittlung der Schadenshöhe erforderlich ist. Beauftragt der bzw. die Geschädigte allerdings ein Privatgutachten, dann trägt er oder sie hierfür das Kostenrisiko. Daher sollte man vor der Beauftragung immer mit der gegnerischen Versicherung abklären, ob diese die Gutachterkosten übernimmt oder selbst (wie meist üblich) einen Sachverständigen stellt.
Eine Wertminderung wird nach österreichischen Formeln ermittelt und für höchstens zweieinhalb bis drei Jahre alte Fahrzeuge ohne Vorschäden gezahlt.
Die Kasko-Selbstbeteiligung wird ersetzt, wenn Sie eine Abrechnung Ihrer Vollkaskoversicherung vorlegen.
Übernachtung/Verpflegung: Sie können nur die Kosten verlangen, die unmittelbar mit dem Unfall zu tun haben. Abzüge sind möglich, wenn hierdurch eigene Kosten eingespart wurden.
Anwaltskosten: Außergerichtliche und gerichtliche Anwaltskosten werden überwiegend übernommen.
Schadensfinanzierungskosten werden übernommen, sofern Sie die Versicherung unter Fristsetzung erfolglos zur Vorschussleistung aufgefordert haben.
Im Normalfall wird eine Unkostenpauschale für Porto, Telefonkosten etc. gezahlt.
Nach österreichischem Recht können Sie keine Nutzungsausfallentschädigung und in der Regel auch keine Entschädigung für die Beeinträchtigung des Urlaubs verlangen.
Personenschaden: Das gilt in Österreich
Arzt-, Heil- und Pflegekosten bekommen Sie bezahlt, soweit sie nicht durch Ihre Krankenkasse erstattet werden.
Möchten Sie einen Verdienstausfall geltend machen, dann müssen Sie den konkreten Schaden mit einer Bestätigung des Arbeitgebers nachweisen. Freiberufler müssen Steuerbelege vorlegen.
Die Tagessätze für Schmerzensgeld werden nach Schmerzperioden und Schmerzstufen bestimmt.
Exklusiv für ADAC Mitglieder
Sie hatten einen Unfall in einem anderen europäischen Land, den USA oder Australien? Wenn Sie dazu alle wichtigen Informationen per E-Mail erhalten wollen: Nutzen Sie das Formular und wählen Sie das entsprechende Land aus.