Unfall in Italien: Was tun?

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Welche Ansprüche kann man nach einem Unfall in Italien wo geltend machen?© ADAC e.V.

Wann kommt die Polizei, wie wird der Schaden in Italien reguliert, braucht man die Grüne Versicherungskarte und wie hilft der ADAC seinen Mitgliedern? ADAC Juristinnen und Juristen informieren.

  • Notieren Sie die Daten des Unfallgegners

  • Für Schadenersatzansprüche gilt italienisches Recht

  • Regulierung des Schadens dauert meist länger

An der Unfallstelle

Ein Warndreieck steht auf der Straße, im Hintergrund ein Unfall.
Gilt auch im Ausland: Unfallstelle sichern© Shutterstock/tommaso79

Wenn es gekracht hat: Nach einem Unfall sofort anhalten, Warnweste anlegen, Unfallstelle sichern und Verletzten helfen. Bei Personenschäden immer die Polizei bzw. die Rettungskräfte rufen. Bei kleinen Blechschäden kommt die Polizei nicht, bei größeren Schäden oder Streit mit Unfallbeteiligten sollten Sie hingegen immer die Polizei einschalten.

Wichtige Telefonnummern

Polizei in Italien: 112
Rettungskräfte
in Italien: 118
Abschleppdienst
des ADAC: +49 89 22 22 22
Zentralruf der Autoversicherer: 0800 2 50 26 00 (aus Deutschland) oder +49 403 00 33 03 00 (aus dem Ausland)

Europäischer Unfallbericht

Notieren Sie Kennzeichen, Namen und Anschrift von Fahrer bzw. Fahrerin und Halter bzw. Halterin der beteiligen Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer. Nutzen Sie dafür den mehrsprachigen Europäischen Unfallbericht.

Halten Sie außerdem Namen und Anschrift von Unfallzeugen fest und fotografieren Sie die Unfallstelle.

Broschüre mit Unfallbericht: Was tun nach einem Unfall?
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Grüne Karte und Versicherung

Die Grüne Versicherungskarte müssen Sie in Italien nicht mehr mitführen. Sie kann aber bei der Verständigung am Unfallort hilfreich sein und zur einfacheren Schadenabwicklung beitragen. Sie sollte daher an Bord sein.

Wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben, melden Sie dies zeitnah Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung.

Wer zahlt den Schaden?

Schadenersatzansprüche müssen Sie direkt bei der gegnerischen Versicherung in Italien oder beim Regulierungsbeauftragten der italienischen Haftpflichtversicherung in Deutschland anmelden.

Den zuständigen Regulierungsbeauftragten können Sie beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen.

Vorsicht vor Verjährung

In Italien verjähren Schadenersatzansprüche bei Sachschäden spätestens zwei Jahre nach Eintritt des Unfalls, bei Personenschäden gilt eine fünfjährige Frist. Längere Verjährungsfristen können bei tödlichen Verletzungen gelten. Die italienische Versicherung und der Regulierungsbeauftragte in Deutschland müssen den Fall spätestens drei Monate nach Meldung bearbeiten. Zumindest muss in einem Antwortschreiben begründet werden, warum die Abwicklung nicht erfolgen kann.

Antwortet die Versicherung nicht fristgemäß, können Sie die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe einschalten, die der Sache nachgeht und unter bestimmten Voraussetzungen selbst reguliert. Kommt es dennoch zum Streitfall, können Sie die gegnerische Versicherung nicht nur im Ausland, sondern auch in dem Land verklagen, in dem Sie als Geschädigter bzw. Geschädigte Ihren Wohnsitz haben. Geschädigte, die in Deutschland wohnen, können daher auch in Deutschland klagen.

So hilft der ADAC – Rechtsberatung nach einem Unfall im Ausland

  • Exklusiv und kostenlos ist für alle Mitglieder die ADAC Rechtsberatung: Die ADAC Juristinnen und Juristen beraten zur Schadenregulierung, insbesondere auch, ob die Regulierung im Inland oder im Ausland erfolgen soll.

  • ADAC Plus- und Premium-Mitglieder können darüber hinaus bei den ADAC Juristen prüfen lassen, ob für sie im Einzelfall die Unfall-Rechtshilfe AUSLAND in Betracht kommt.

  • Zur Dokumentation eines Unfalls stellt der ADAC mehrsprachige Europäische Unfallberichte zum Download bereit.

Sachschaden: Das gilt in Italien

Da der Unfall in Italien passiert ist, findet italienisches Recht Anwendung. Sie können folgende Schadenspositionen ersetzt verlangen:

  • Reparaturkosten gegen Vorlage eines Gutachtens. Kostenvoranschläge reichen allenfalls bei Bagatellschäden aus.

  • Beim Totalschaden wird der durch ein Gutachten nachgewiesene Zeitwert des Fahrzeugs abzüglich Restwert ersetzt. Alternativ können Sie auch die Kosten eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs verlangen.

  • Mietwagenkosten, wenn ein Mietfahrzeug beruflich unbedingt benötigt wird.

  • Nutzungsausfall wird meist nur ersetzt, wenn Sie Belege für den Fahrbedarf vorlegen.

  • Abschleppkosten bei nicht mehr fahrbereiten Kfz bis zur nächsten Werkstätte gegen Rechnung.

  • Gutachterkosten: Es ist nach italienischem Recht erforderlich, dass Sie das Fahrzeug der Versicherung für eine Besichtigung anbieten. Anderenfalls kann die Regulierung des Schadens verweigert werden.

  • Eine Wertminderung wird nur bei schwer beschädigten Fahrzeugen bezahlt, die nicht mehr perfekt repariert werden können.

  • Die Kaskoselbstbeteiligung wird ersetzt, wenn Sie eine Abrechnung der Vollkaskoversicherung vorlegen.

  • Übernachtung/Verpflegung nur ausnahmsweise gegen Nachweis.

  • Anwaltskosten: Außergerichtliche Anwaltskosten sind erstattungsfähig, wenn diese notwendig und begründet sind.

  • Im Normalfall wird eine Unkostenpauschale für Porto, Telefonkosten etc. gezahlt.

Nach italienischem Recht können Sie keine Schadensfinanzierungskosten , Entschädigung für Urlaubsunterbrechung und Urlaubsbeeinträchtigung verlangen.

Wichtige Urteile, neue Verkehrsregeln. Direkt vom ADAC

Personenschaden: Das gilt in Italien

Ein Mann wird in die Röhre geschoben nach einem Unfall
Personenschaden nach einem Unfall in Italien© iStock.com/Gerardo Huitrón

Arzt-, Heil- und Pflegekosten bekommen Sie bezahlt, soweit sie nicht durch die eigene Krankenkasse erstattet werden. Möchten Sie einen Verdienstausfall geltend machen, dann müssen Sie den konkreten Schaden mit einer Bestätigung des Arbeitgebers nachweisen. Schmerzensgeld wird meist sehr großzügig ausbezahlt. Es gibt in Italien eine Tabelle für die Berechnung von Schmerzensgeld. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der Schwere der Verletzungen, des Alters der Geschädigten und der Dauer der Gesundung. Sie wird vom Richter nach Ermessen festgesetzt.

Exklusiv für ADAC Mitglieder

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