Unfall in Frankreich: Das müssen Sie wissen

Unfall in Frankreich – welche Ansprüche kann man geltend machen?
Unfall in Frankreich – welche Ansprüche kann man geltend machen?© ADAC e.V.

Wann kommt die Polizei, wie wird der Schaden nach einem Unfall in Frankreich reguliert, braucht man die Grüne Karte, und wie hilft der ADAC seinen Mitgliedern? ADAC Clubjuristen informieren.

  • Notieren Sie die Daten des Unfallgegners

  • Für Schadenersatzansprüche gilt französisches Recht

  • Regulierung des Schadens dauert meist länger

Das sollten Sie an der Unfallstelle beachten

Nach einem Unfall müssen Sie sofort anhalten, die Warnweste anlegen, die Unfallstelle sichern und Verletzten helfen. Bei Personenschäden ist immer die Polizei bzw. die Rettung zu rufen.

Wichtige Telefonnummern

Polizei in Frankreich: 17
Rettungskräfte in Frankreich: 15
Europaweite Notrufnummer: 112
Abschleppdienst des ADAC: +49 89 22 22 22
Zentralruf der Autoversicherer: 0800 2 50 26 00 (aus Deutschland) oder +49 403 00 33 03 00 (aus dem Ausland)

Bei kleinen Blechschäden kommt die Polizei nicht, aber bei größeren Schäden oder Streit mit Unfallbeteiligten sollten Sie die Polizei einschalten.

Notieren Sie Kennzeichen, Name und Anschrift von Fahrer und Halter der beteiligen Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer. Suchen Sie möglichst neutrale Zeugen, und machen Sie Fotos von der Unfallstelle.

Auf Nummer sicher gehen Sie mit einem mehrsprachigen Europäischen Unfallbericht. Unterzeichnen Sie auf keinen Fall Schriftstücke, die Sie nicht verstehen. Beim Organisieren eines Abschleppdienstes sowie der Werkstattsuche können sich ADAC Plus-Mitglieder nach Unfällen an die ADAC Notrufzentrale (s. wichtige Telefonnummern) wenden.

Das Mitführen der Grünen Karte ist zwar nicht mehr vorgeschrieben. Sie kann jedoch trotzdem bei der Verständigung am Unfallort und zur einfacheren Schadenabwicklung beitragen.

Wer zahlt den Schaden?

Schadenersatzansprüche müssen Sie direkt bei der gegnerischen Versicherung in Frankreich anmelden oder zu Hause über den Regulierungsbeauftragten der französischen Haftpflichtversicherung in Deutschland.

Gilt auch im Ausland: Unfallstelle sichern © Shutterstock/tommaso79

Über den Zentralruf der Autoversicherer erfährt man, wer der Regulierungsbeauftragte ist (s. wichtige Telefonnummern). Stichwort Kfz-Haftpflicht: Die eigene Versicherung muss nur informiert werden, wenn Ansprüche des Unfallgegners denkbar sind.

Vorsicht vor Verjährung

In Frankreich verjähren Schadenersatzansprüche bei Personenschäden nach zehn Jahren. Bei rein materiellen Ansprüchen beträgt die Verjährung fünf Jahre. Die französische Versicherung und der Regulierungsbeauftragte in Deutschland wiederum müssen den Fall spätestens drei Monate nach Meldung bearbeiten. Andernfalls müssen sie eine begründete Antwort erteilen, wenn die Abwicklung nicht erfolgen kann.

Antwortet die Versicherung nicht fristgemäß, können Sie die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe* einschalten, die der Sache nachgeht und unter bestimmten Voraussetzungen selbst reguliert. Kommt es dennoch zum Streitfall, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass über die Haftungsfrage oder die Schadenhöhe die gegnerische Versicherung nicht nur im Ausland, sondern auch im Wohnsitzland des Geschädigten verklagt werden kann.

So hilft der ADAC – Rechtsberatung nach einem Unfall im Ausland

Exklusiv und kostenlos ist für Mitglieder die ADAC Rechtsberatung. Vor allem bei hohen Sach- und bei Personenschäden empfiehlt sich die Einschaltung eines deutschsprachigen ADAC Vertrauensanwalts im Ausland, der gegebenenfalls vor Ort klagen kann.

Für ADAC Plus-Mitglieder gilt: Für eine Erstberatung durch einen ausländischen Vertrauensanwalt kann ein Zuschuss von bis zu 52 Euro gewährt werden. Für Premium-Mitglieder beträgt der Zuschuss bis zu 200 Euro. Stellt der ausländische Anwalt für die Erstberatung einen höheren Betrag für seine Leistung in Rechnung, muss die über den Zuschuss hinausgehende Differenz vom Mitglied selbst getragen werden.

Die Clubjuristen können zudem prüfen, ob im geeigneten Einzelfall die Unfall-Rechtshilfe AUSLAND in Betracht kommt.

Um den Ablauf des Unfalles genau festhalten zu können, stellen wir außerdem mehrsprachige Europäische Unfallberichte zum Download bereit.

Sachschäden: Das wird in Frankreich erstattet

Da der Unfall in Frankreich passiert, findet französisches Recht Anwendung.

Ersetzt werden:

  • Reparaturkosten: gegen Vorlage der quittierten Reparaturrechnung. Bei Sachschäden ab ca. 1000 Euro wird häufig zusätzlich ein Gutachten verlangt. Von vielen Versicherungen wird auch Schadenersatz geleistet, wenn lediglich ein Gutachten vorgelegt wird. Kostenvoranschläge reichen allenfalls bei Bagatellschäden aus.

  • Totalschaden: Erstattet wird der durch ein Gutachten nachgewiesene Zeitwert des Fahrzeugs abzüglich Restwert. Er ist durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen, das möglichst in Frankreich erstellt werden sollte. Bei Zugrundelegung eines deutschen Gutachtens gibt es manchmal Abzüge.

  • Mietwagenkosten: für die Dauer der Reparatur, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Fahrzeug zur Berufsausübung unbedingt benötigt wird (Benutzung für Fahrten zur Arbeitsstätte ist allein nicht ausreichend). Mit 25 bis 35 Prozent Abzug wegen ersparter Eigenkosten ist zu rechnen.

  • Nutzungsausfall: etwa 10 bis 20 Euro pro Reparaturtag, bei Totalschaden Erstattung für etwa 10 Tage

  • Abschleppkosten: bei nicht mehr fahrbereitem Kfz bis zur nächsten Werkstätte

  • Gutachterkosten: werden häufig, aber nicht immer erstattet

  • Wertminderung: Nach Durchführung einer sachgerechten Reparatur gibt es keine Wertminderung. Der merkantile Minderwert wird ebenfalls nicht ersetzt.

  • Kaskoselbstbeteiligung: gegen Vorlage einer Abrechnung der Vollkaskoversicherung

  • Übernachtung/Verpflegung/Rückreisekosten: nur Kosten, die unmittelbar mit dem Unfall zu tun haben, unter Abzug der Eigenersparnis

  • Anwaltskosten: Die außergerichtlichen und auch die prozessualen Anwaltskosten muss (außer bei Vorliegen einer Verkehrsrechtsschutzversicherung) der Geschädigte grundsätzlich selbst tragen. Bei Obsiegen im Prozess wird gelegentlich eine Prozesskostenpauschale zugesprochen.

Selten gezahlt werden:

  • Anwalts-, Kreditkosten

  • sonstige unfallbedingte Nebenkosten

Personenschäden: Das wird in Frankreich ersetzt

  • Arzt-, Heil- und Pflegekosten soweit sie nicht durch die eigene Krankenkasse erstattet werden

  • Verdienstausfall gegen Nachweis

  • Schmerzensgeld und Ersatz für sonstige immaterielle Schäden (wie entstellende Narben, entgangene Lebensfreude usw.) werden relativ großzügig gewährt. Wegen der andersartigen Bewertungskriterien sollte ein französischer Arzt das medizinische Gutachten erstellen.

Exklusiv für ADAC Mitglieder: Infos bei Unfall in anderen europäischen Ländern oder den USA oder Russland

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Peter Jaklin
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Stefan Königer
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