Unfall in Frankreich: Das müssen Sie wissen

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Unfall in Frankreich – welche Ansprüche kann man geltend machen?© ADAC e.V.

Wann kommt die Polizei, wie wird der Schaden nach einem Unfall in Frankreich reguliert, braucht man die Grüne Karte und wie hilft der ADAC seinen Mitgliedern? ADAC Juristinnen und Juristen beantworten Fragen aus der Mitgliederberatung.

  • Die Grüne Karte ist kein Muss, kann aber zur Verständigung hilfreich sein

  • Für Schadenersatzansprüche gilt französisches Recht

  • Regulierung des Schadens dauert meist länger

Was tun an der Unfallstelle?

Ein Warndreieck steht auf der Straße, im Hintergrund ein Unfall.
Gilt auch im Ausland: Unfallstelle sichern© Shutterstock/tommaso79

Nach einem Unfall sofort anhalten, Warnweste anlegen, Unfallstelle sichern und Verletzten helfen. Bei Personenschäden immer die Polizei und Rettungskräfte rufen. Bei kleineren Blechschäden kommt die Polizei nicht, aber bei größeren Schäden oder Streit mit Unfallbeteiligten sollten Sie immer die Polizei einschalten.

Wichtige Telefonnummern

Polizei in Frankreich: 17
Rettungskräfte
in Frankreich: 15
Europaweite Notrufnummer
112
Abschleppdienst des ADAC: +49 89 22 22 22
Zentralruf der Autoversicherer
: 0800 2 50 26 00 (aus Deutschland) oder +49 403 00 33 03 00 (aus dem Ausland)

Hilft der Europäische Unfallbericht?

Notieren Sie Kennzeichen, Name und Anschrift von Fahrer und Halter bzw. Fahrerin und Halterin der beteiligen Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer. Nutzen Sie dafür den mehrsprachigen Europäischen Unfallbericht. Halten Sie außerdem Namen und Anschrift von Zeugen fest und fotografieren Sie die Unfallstelle.

Broschüre mit Unfallbericht: Was tun nach einem Unfall?
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Braucht man die Grüne Karte?

Die Grüne Karte wird kostenlos von der eigenen Kfz-Versicherung ausgegeben und dient im Ausland als Nachweis der Haftpflichtversicherung. Darauf stehen alle relevanten Daten zu Auto und Versicherung. Die Grüne Karte müssen Sie in Frankreich nicht mehr mitführen. Sie kann aber bei der Verständigung am Unfallort hilfreich sein und zur einfacheren Schadenabwicklung beitragen. Sie sollte daher an Bord sein. Wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben, melden Sie dies zeitnah Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung.

Wer zahlt den Schaden?

Schadenersatzansprüche müssen Sie direkt bei der gegnerischen Versicherung in Frankreich oder beim Regulierungsbeauftragten der französischen Haftpflichtversicherung in Deutschland anmelden. Den zuständigen Regulierungsbeauftragten können Sie beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen.

Welche Fristen gelten?

In Frankreich verjähren Schadenersatzansprüche bei Personenschäden nach zehn Jahren. Bei Sachschäden beträgt die Verjährung fünf Jahre. Die französische Versicherung und der Regulierungsbeauftragte in Deutschland müssen den Fall spätestens drei Monate nach Meldung bearbeiten. Zumindest muss in einem Antwortschreiben begründet werden, warum eine Abwicklung nicht erfolgen kann.

Antwortet die Versicherung nicht fristgemäß, können Sie die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe einschalten, die der Sache nachgeht und unter bestimmten Voraussetzungen selbst reguliert. Kommt es dennoch zum Streit, können Sie die gegnerische Versicherung nicht nur im Ausland, sondern auch in dem Land verklagen, in dem Sie als Geschädigte bzw. Geschädigter Ihren Wohnsitz haben. Geschädigte, die in Deutschland wohnen, können daher auch in Deutschland klagen.

So hilft der ADAC – Rechtsberatung nach einem Unfall im Ausland

Sachschaden: Was gilt in Frankreich?

Da der Unfall in Frankreich passiert ist, findet französisches Recht Anwendung. Nur wenn auch der Unfallgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt (z.B. Wohnsitz) ebenfalls in Deutschland hat, gilt ausnahmsweise deutsches Recht.

Sie können folgende Schadenspositionen nach französischem Recht ersetzt verlangen:

  • Reparaturkosten: Für die Erstattung von Reparaturkosten müssen Sie die quittierte Reparaturrechnung vorlegen. Bei Sachschäden ab etwa 1000 Euro wird oft zusätzlich ein Gutachten verlangt. Bei kleineren Schäden kann auch ein Kostenvoranschlag ausreichen. Es ist ratsam, dass Sie der gegnerischen Versicherung vorab die Besichtigung des Fahrzeugs ermöglichen. Falls das Fahrzeug nicht repariert werden soll, werden auch die fiktiven Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens erstattet. Bei Bagatellschäden kann unter Umständen auch ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt genügen.

  • Beim Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwerts ersetzt. Hierfür ist ein Sachverständigengutachten erforderlich, das idealerweise in Frankreich erstellt werden sollte. Wenn ein deutsches Gutachten zugrunde gelegt wird, können unter Umständen Abzüge erfolgen.

  • Mietwagenkosten: Während der Reparaturdauer kann eine Erstattung erfolgen, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Fahrzeug unbedingt für die Berufsausübung benötigt wird (die alleinige Nutzung für Fahrten zur Arbeitsstätte ist nicht ausreichend). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit einem Abzug von 25 bis 40 Prozent aufgrund ersparter Eigenkosten zu rechnen ist.

  • Für Ihren Nutzungsausfall erhalten Sie ungefähr 10 bis 20 Euro pro Reparaturtag. Im Falle eines Totalschadens erfolgt eine Erstattung für etwa 10 Tage.

  • Abschleppkosten werden Ihnen bei nicht mehr fahrbereitem Kfz bis zur nächsten Werkstätte erstattet.

  • Gutachterkosten werden häufig, aber nicht immer ersetzt.

  • Eine Wertminderung wird nach fachgerechter Reparatur nicht erstattet. Auch den merkantilen Minderwert bekommen Sie nicht.

  • Die Kasko-Selbstbeteiligung wird Ihnen ersetzt, wenn Sie eine Abrechnung der Vollkaskoversicherung vorlegen.

  • Bei den Übernachtungs-/ Verpflegungs-/ Rückreisekosten werden Ihnen nur Kosten, die unmittelbar mit dem Unfall zu tun haben, ersetzt. Abzüge sind möglich, wenn hierdurch eigene Kosten eingespart wurden.

  • Anwaltskosten: Der Geschädigte muss im Normalfall die außergerichtlichen und prozessualen Anwaltskosten selbst tragen, es sei denn, es besteht eine eintrittspflichtige Verkehrsrechtsschutzversicherung. Gelegentlich wird bei einem erfolgreichen Prozessausgang eine Prozesskostenpauschale gewährt.

Nach französischem Recht werden nur selten oder gar nicht Kredit- und sonstige unfallbedingte Nebenkosten, wie z.B. die Unkostenpauschale für Telefon/Porto, erstattet. Auch entgangene Urlaubsfreuden werden nicht ersetzt.

Personenschaden: Was gilt?

Ein Patient wird beim Arzt mit einem Gipsbein behandelt
Personenschaden nach einem Unfall in Frankreich© Shutterstock/George Rudy

Arzt-, Heil- und Pflegekosten bekommen Sie ersetzt, sofern Sie nicht bereits durch die eigene Krankenkasse abgedeckt sind. Haben Sie einen Verdienstausfall erlitten, brauchen Sie für die Erstattung einen konkreten Nachweis. Schmerzensgeld und Ersatz für sonstige immaterielle Schäden (wie entstellende Narben, entgangene Lebensfreude usw.) erfolgt relativ großzügig. Aufgrund der unterschiedlichen Bewertungskriterien sollte ein französischer Arzt das medizinische Gutachten erstellen.

Unfall in einem anderen Land?