Streik bei der Airline: Diese Rechte haben Passagiere
Wenn Piloten oder Flugbegleiter streiken, fallen Flüge aus. ADAC Juristinnen und Juristen erklären, wie Passagiere eine Entschädigung von der Airline und Pauschalurlauber eine Preisminderung bekommen.
Flug von Streik betroffen: Wenden Sie sich an die Airline
Entschädigung bei Flugannullierung und -verspätung online berechnen
Pauschalreisende müssen ihren Reiseveranstalter kontaktieren
Wenn Ihr Flug wegen eines Streiks annulliert wird oder verspätet ankommt, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Entschädigung. Was Ihnen zusteht, erfahren Sie kostenfrei mithilfe des ADAC Entschädigungsrechners:
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Streik: Richtiges Verhalten am Flughafen
Wenn Ihr Flug von einem Streik betroffen ist, sollten Sie schon am Flughafen tätig werden:
Wenn Sie noch fliegen wollen: Bietet Ihnen die Airline nicht von selbst einen Ersatzflug an, setzen Sie ihr eine Frist. Je näher die geplante Abflugzeit liegt, desto kürzer kann diese sein. Sie können selbst einen Ersatzflug buchen, wenn die Airline nicht reagiert.
Sammeln Sie Belege für Zusatzkosten. Das können Kosten für einen selbst gebuchten Ersatzflug, aber auch Kosten für Verpflegung, Getränke oder ein Hotel sein, wenn sich die Airline nicht darum kümmert.
Pauschalreisende sollten sich auch an den Reiseveranstalter wenden. Dieser ist Vertragspartner und daher zuständig.
Wann es Entschädigung gibt
Grundsätzlich steht Fluggästen bei der Annullierung oder Verspätung des Fluges eine Entschädigung zu. Wenn sich die Airline aber auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, kann man keine Entschädigung verlangen. Darunter versteht man Umstände, die für die Airline nicht beherrschbar sind. Das kann zum Beispiel ein Streik sein.
Hinweis der Juristinnen und Juristen: Bei Streik muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen.
EuGH-Urteil: Bei Pilotenstreik bekommen Passagiere Geld zurück
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Ein organisierter Streik, mit dem zum Beispiel Piloten der Airline eine Gehaltserhöhung durchsetzen wollen, ist für die Airline kein außergewöhnlicher Umstand. Der EuGH wertete dies als internes, beherrschbares und vorhersehbares Ereignis für die Airline (Urteil vom 23.3.2021, Az.: C-28/20).
Das ist günstig für betroffene Passagiere, denn die Airline kann sich in diesem Fall nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen. Die Fluggäste können eine Entschädigung verlangen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beurteilt Fälle von Streik danach, ob der Streik für die Airline beherrschbar und vorhersehbar ist, und ob es sich um ein rein internes Ereignis handelt. Ein Beispiel: Streiken Fluglotsen oder Flughafenpersonal, kann das für die Airline ein nicht beherrschbares externes Ereignis sein. Dann muss sie wegen außergewöhnlicher Umstände keine Entschädigung zahlen.
Streikt aber das Personal der Airline, kann dagegen ein Airline-internes Ereignis vorliegen. Hier ist eine Entschädigung für betroffene Fluggäste denkbar.
Die Airline muss alles Zumutbare unternehmen, um zu verhindern, dass sich der Streik auf die Fluggäste auswirkt. Sie muss nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Passagiere umzubuchen oder anderweitig an ihr Ziel zu bringen. Nur, wenn auch das nicht geklappt hat, kann die Airline eine Entschädigung verweigern.
Wenden Sie sich mit dem ADAC Musterschreiben an die Airline, wenn Ihr Flug von einem Streik betroffen ist.
Flug gestrichen: Ersatzbeförderung
Wenn Sie einen Flug gebucht haben, muss die Airline Sie zu Ihrem Endziel befördern. Sie muss sich um eine kostenlose Beförderung (wenn nötig auch per Bahn oder Bus) kümmern, wenn wegen eines Streiks nicht geflogen werden kann.
Bietet Ihnen die Airline keine Ersatzbeförderung an und entstehen Ihnen dadurch zusätzliche Kosten, können Sie verlangen, dass diese ersetzt werden.
Wird Ihr Flug wegen des Streiks gestrichen, können Sie sich auch von dem Vertrag lösen. Dann haben Sie Anspruch auf die Rückerstattung des Ticketpreises.
Pauschalreise: Preisminderung möglich
Pauschalurlauber können bei Flugstörungen ebenfalls Entschädigung und Verpflegung sowie gegebenenfalls ein Hotelzimmer von der Airline verlangen. Dazu kommen mögliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter.
Umbuchung
Der Reiseveranstalter muss dafür sorgen, dass Sie Ihren Urlaubsort erreichen. Wird der gebuchte Flug wegen eines Streiks annulliert, muss sich der Reiseveranstalter um einen Ersatzflug kümmern. Bietet er Ihnen keine gleichwertige Alternative an, dürfen Sie selbst einen Ersatzflug buchen. Die Kosten können Sie vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen.
Verspätete Anreise
Erreichen Sie wegen eines Streiks bei der Airline Ihren Urlaubsort später als geplant, liegt ein Reisemangel vor. Sie können bei Ihrem Reiseveranstalter den Reisepreis anteilig mindern.
Die Reisepreisminderungstabelle des ADAC enthält einzelne Fälle zur Höhe der Reisepreisminderung.
Urlaub verkürzt
Wird der gebuchte Urlaub wegen der verspäteten Anreise erheblich verkürzt, kann dies einen erheblichen Reisemangel darstellen, der zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche wegen der Beeinträchtigung der gesamten Reise kommen dagegen nur bei einem Verschulden des Veranstalters in Betracht.
Verspätete Heimreise
Verlängert sich Ihr Urlaubsaufenthalt wegen eines Streiks, ist es denkbar, den Reiseveranstalter für die Kosten von drei Übernachtungen in einer (möglichst gleichwertigen) Unterkunft in Anspruch zu nehmen.
Häufiger Fall: Die Rückreise ist wegen eines Streiks bei der gebuchten Airline nicht möglich. Dafür muss der Streik aber als außergewöhnlicher Umstand anzusehen sein.