Hotel wegen Schnee und Eis nicht erreichbar: Das sind Ihre Rechte

Wenn der Urlaubsort wegen winterlicher Straßenverhältnisse nicht erreichbar ist
Wenn der Urlaubsort wegen winterlicher Straßenverhältnisse nicht erreichbar ist© imago/Action Pictures

Schneechaos und Lawinengefahr: Das sind Ihre Rechte, wenn die Anreise zum Hotel unmöglich ist oder Sie am Urlaubsort festsitzen. ADAC Juristen klären auf.

  • Urlaubsort nicht erreichbar: Pauschalurlauber können vor Anreise stornieren

  • Heimreise nicht möglich: Reiseveranstalter zahlt zusätzliche Übernachtungskosten

  • Flug gestrichen, Flughafen gesperrt, Zug verspätet: Wann Sie Geld zurückbekommen

Anreise unmöglich: Kündigung und Geld zurück

Wer kann wegen Schneechaos oder Lawinengefahr kostenlos zurücktreten, und wer trägt die Kosten für zusätzliche Übernachtungen? Das hängt von Ihrem Reisevertrag ab:

  • Urlauber und Urlauberinnen können eine Pauschalreise wegen sogenannter außergewöhnlicher Umstände kündigen, wenn die Anreise an den Urlaubsort wegen verschneiter Straßen oder Lawinengefahr nicht möglich ist. Wird die Reise abgebrochen, muss man die Leistungen bezahlen, die man schon in Anspruch genommen hat. Den restlichen Reisepreis muss der Reiseveranstalter erstatten.

  • Auch der Reiseveranstalter kann die Pauschalreise vor Beginn wegen extremer Wetterverhältnisse kündigen. Wieder gilt: Bereits bezahltes Geld bekommen Reisende zurück.

  • Wer die Unterkunft direkt gebucht hat und sie (zum Beispiel wegen einer Straßensperre) nicht erreicht, muss dem Hotelier/Vermieter weder den Zimmerpreis noch Stornokosten bezahlen.

Abreise nicht möglich: Wer zahlt die Hotelkosten?

Hier geht nichts mehr: Straßensperre in Österreich nach tagelangem Schneefall © imago images/Eibner Europa

Bei einer Pauschalreise muss der Reiseveranstalter bis zu drei Übernachtungen und zusätzliche Kosten für die Heimfahrt zahlen, wenn die Heimreise unmöglich ist und sich der Hotelaufenthalt deshalb verlängert. Mehr als drei Nächte bezahlen muss er nur bei Schwangeren, unbegleiteten Minderjährigen, Personen, die besondere medizinische Betreuung brauchen, und Personen mit eingeschränkter Mobilität.

Haben Sie die Unterkunft individuell gebucht, haben Sie keinen Anspruch auf Erstattung von zusätzlichen Hotelkosten. Sie müssen mit dem Hotelier/Vermieter eine Lösung aushandeln oder auf seine Kulanz hoffen.

Aus dem Urlaubsort ausfliegen lassen?

Der Reiseveranstalter muss Skiurlauber und -urlauberinnen, die im Urlaubsort eingeschneit sind und dort festsitzen, nicht mit dem Hubschrauber ausfliegen lassen.

Seilbahn und Lifte geschlossen: Geld zurück?

Das gilt, wenn Lifte und Seilbahnen wegen zu viel Schnee oder Lawinengefahr im Skigebiet geschlossen bleiben:

  • Individuell reisende Skiurlauber und -urlauberinnen bekommen die Kosten für den Skipass nicht erstattet.

  • Ist die Skikarte Teil einer Pauschalreise, kann man den Reisepreis anteilig mindern.

Flugausfall wegen Eis und Schnee

Die Airline und Ihr Reiseveranstalter müssen Sie über den aktuellen Status Ihres Fluges und Ihre Rechte informieren, wenn der Flugplan wegen starken Schneefalls oder Eis durcheinandergerät.

Wenn der Flughafen komplett gesperrt wird: Die Airline muss keine Ausgleichszahlung leisten, wenn wegen des Schneechaos Flüge gestrichen werden müssen. Sie kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen. Etwas anderes gilt, wenn die Airline zum Beispiel versäumt hat, das Flugzeug rechtzeitig zu enteisen.

Alles zu Flugausfall und -verspätung und wie Sie Entschädigung bekommen

Zugausfall wegen Schneechaos

Sie können auf einen anderen Zug ausweichen, wenn Ihr Zug wegen des Schneechaos ausfällt. Sollte es Probleme geben, weil Sie ein zuggebundenes Ticket haben, sollten Sie das Zugpersonal auf die Fahrgastrechte für Bahnreisende hinweisen.

Aktuelle Verkehrslage: Infos beim ADAC

Allgemeine Verkehrsmeldungen und Informationen zu Wintersperren auf Alpenpässen finden Sie bei den ADAC Verkehrsinformationen. Individuelle Beratung erhalten Sie beim Verkehrsservice unter der Mobilfunk-Kurzwahl 22 4 11 (Verbindungskosten je nach Netzbetreiber/Provider). 

Angela Baumgarten
Angela Baumgarten
Fach-Autorin
Kontakt
Ellen Stamer
Ellen Stamer
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