Ihre Rechte bei Bahnausfall und Zugverspätung

Bahnanzeige mit Zugausfällen
Bei Sturm oder Streik kann es zu Zugausfällen kommen© imago images/Arnulf Hettrich

Bei Streik, Sturm oder technischen Problemen drohen Verspätungen und Ausfälle bei der Bahn: Welche Rechte Bahnkunden haben und wer Entschädigung bekommt.

  • Bahnausfall oder Verspätung: Geld zurück, Rückfahrt oder Weiterfahrt

  • Bahn muss Verpflegung und notfalls Übernachtung im Hotel anbieten

  • Keine Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen

Wenn der gebuchte Zug ausfällt oder Verspätung hat, haben Bahnreisende unter Umständen Anspruch auf Entschädigung. ADAC Juristinnen erklären, wie Sie diesen durchsetzen können.

Verspätung oder Zugausfall: Was tun?

Wenn ein Zug ausfällt oder Verspätung hat, sollten Sie schon am Bahnhof tätig werden:

  • Bestätigung besorgen: Lassen Sie sich im Zug oder am Bahnhof die Verspätung oder den Ausfall Ihres Zuges bestätigen.

  • Kontakt aufnehmen: Wenden Sie sich an das Bahnunternehmen, bei dem Sie die Fahrkarte gekauft haben. Bewahren Sie Ihre Fahrkarte und die Bestätigung über Verspätung oder Ausfall des Zuges auf.

  • Auszahlung verlangen: Teilen Sie der Bahn mit, dass Sie die Entschädigung ausgezahlt bekommen wollen. Tun Sie das nicht, kann die Bahn die Entschädigung auch mit einem Gutschein abgelten.

Diese Rechte haben Bahnkunden

Ist bei der Abfahrt wegen eines verpassten Anschlusses oder Zugausfalls eine Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort absehbar, muss Ihnen die Bahn folgende Möglichkeiten anbieten - Sie dürfen entscheiden:

  • Geld zurück: Die Bahn zahlt Ihnen den Ticketpreis zurück, wenn Sie das wollen. Sind Sie schon unterwegs und werden Ihre Reisepläne wegen der Verspätung sinnlos, können Sie auch bei nächster Gelegenheit kostenlos zum Ausgangsort zurückfahren. Auch in diesem Fall bekommen Sie den vollen Fahrpreis zurück.

  • Fortsetzung der Fahrt bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt. Die Bahn kann dabei die Strecke ändern, die Reisebedingungen müssen aber vergleichbar sein. Die Bahn kann Sie auch auf ein anderes Unternehmen umbuchen. Das ist für Sie kostenlos.

Alternativ können Sie die Weiterreise auch selbst organisieren. Die Kosten dafür können Sie der Bahn in Rechnung stellen. Das geht aber nur, wenn 

  • sich die Bahn damit einverstanden erklärt hat oder 

  • die Bahn Sie nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt über Alternativen für die Weiterfahrt informiert hat. In diesem Fall dürfen Sie nur Eisenbahn, Reisebus oder Bus nutzen.

Entschädigung

Setzen Sie Ihre Fahrt fort, können Sie zusätzlich eine Entschädigung fordern. Für die Höhe der Entschädigung kommt es auf die Verspätung am Zielort an:

  • Verspätung von 60 bis 119 Minuten: Sie bekommen 25 Prozent des Fahrpreises.

  • Verspätung ab 120 Minuten: Es stehen Ihnen 50 Prozent des Fahrpreises zu.

Die Bahn muss keine Entschädigung zahlen bei Verspätung wegen:

  • Außergewöhnlichen Umständen (zum Beispiel extremes Wetter)

  • Verschulden des Fahrgastes

  • Verhalten Dritter (zum Beispiel wenn Personen die Gleise blockieren)

Die Bahn kann sich aber nur auf außergewöhnliche Umstände und das Verhalten Dritter berufen, wenn das Ereignis trotz aller Sorgfalt unvermeidbar war.

Wichtig: Streikt das Bahnpersonal, muss die Bahn eine Entschädigung bezahlen und kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

Auch Pendler haben Anrecht auf Entschädigung

Gut zu wissen: Für Nutzer und Nutzerinnen des Deutschland-Tickets oder von anderen sogenannten Zeitfahrkarten gelten in Sachen Entschädigung grundsätzlich dieselben Fahrgastrechte wie für andere Bahnkunden. Bei Verspätung ab 60 Minuten, Zugausfall oder Streik können deshalb auch Pendler und Pendlerinnen eine Entschädigungspauschale beantragen.

Diese ist wie folgt gestaffelt:

  • Zeitfahrkarten des Fernverkehrs: 5 Euro (2. Klasse), 7,50 Euro (1. Klasse)

  • Zeitfahrkarten des Nahverkehrs: 1,50 Euro (2. Klasse), 2,25 Euro (1. Klasse)

  • Bahncard 100: 10 Euro (2. Klasse), 15 Euro (1. Klasse)

Insgesamt werden maximal 25 Prozent des Zeitfahrkartenwerts entschädigt.

Wichtig: Entschädigungsbeträge unter 4 Euro werden aufgrund einer gesetzlichen Bagatellgrenze nicht ausgezahlt. Es empfiehlt sich also, mehrere Verspätungsfälle zu sammeln und gemeinsam einzureichen.

Das Deutschland-Ticket ist eine Zeitfahrkarte des Nahverkehrs. Für viele Verkehrsverbünde übernimmt die Deutsche Bahn den Entschädigungsservice. So dürfen sich beispielsweise diejenigen, die über die Münchner MVG das Deutschland-Ticket (inklusive Deutschland-Ticket Jobticket), das bayerische Ermäßigungsticket (29-Euro-Ticket für Studierende und Auszubildende) und die MVV-Abos (Isarcard-Abo, Isarcard65-Abo, Isarcard9Uhr-Abo, Isarcard Job und die Abo Plus Card) geholt haben, an die Deutsche Bahn wenden.

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn man denkt, man dürfe als Nutzer oder Nutzerin des Deutschland-Tickets bei Zugausfall oder Verspätung einfach einen anderen, höher gestellten Zug – wie beispielsweise einen EC/IC oder ICE – nehmen. In dem Fall muss man die Mehrkosten selbst tragen. Dies ist nicht über die Entschädigungspauschale geregelt.

Essen und Übernachtung

Bei einem Ausfall oder einer Verspätung von mehr als 60 Minuten muss Ihnen die Bahn anbieten:

  • Essen und Getränke im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit. Das gilt aber nur, wenn dies im Zug oder Bahnhof organisierbar ist.

  • Falls nötig auch für die Unterbringung in einem Hotel und den Transfer dorthin. Die Bahn kann notwendige Hotelübernachtungen auf drei Nächte begrenzen, wenn die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände, das Verschulden des Fahrgastes oder das Verhalten Dritter verursacht wurde.

Steckt Ihr Zug auf der Strecke fest, muss die Bahn Sie auf einem anderen Weg zum nächsten Bahnhof bringen.

Flug wegen Streik verpasst

Junge Frau sitzt wartend an einem Bahnhof
Bei Streik bleibt der Kunde unter Umständen auf seinen Kosten sitzen© Shutterstock/tommaso79

Wer Bahnfahrt und Flug getrennt gebucht hat, geht leer aus, wenn er seinen Flieger wegen einem Streik verpasst. Man bekommt sein Flugticket und Gebühren für eine Umbuchung nicht erstattet. Mietwagen- oder Taxikosten kann man nur selten (Zug fällt nachts aus) geltend machen. Haben Sie Zug und Flug im Rahmen einer Pauschalreise (Rail & Fly) gebucht, können Sie sich wegen Entschädigung oder Umbuchung an den Reiseveranstalter wenden.

Frist für Beschwerden

Sie haben drei Monate Zeit, sich über die Bahnverspätung oder Zugausfall zu beschweren. Diese Frist beginnt mit dem Vorfall, auf den sich die Beschwerde bezieht.

Schlichtungsstelle hilft bei Streit

Sie müssen Ihre Ansprüche erst beim Bahnunternehmen geltend machen. Wenn das Bahnunternehmen den Anspruch ablehnt oder nicht innerhalb eines Monats reagiert, können Sie eine Schlichtungsstelle einschalten, zum Beispiel die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V., hier geht es zum Online-Beschwerdeformular. Die Schlichtungsstelle hilft allerdings nur, wenn das Bahnunternehmen Mitglied der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr ist.

Die Schlichtung ist für den Verbraucher kostenlos. Das Recht, die Ansprüche vor Gericht geltend zu machen, bleibt durch die Schlichtung unberührt.

Beschwerde beim Eisenbahn-Bundesamt

Wenn das Bahnunternehmen auf die Beschwerde nicht reagiert, können Sie zusätzlich eine Beschwerde beim EBA, dem Eisenbahn-Bundesamt einreichen.

Das EBA ist zuständig für die Durchsetzung von Fahrgastrechten und prüft den Sachverhalt. Wenn Ihre Beschwerde berechtigt ist, führt das EBA ein Verfahren durch, um das Bahnunternehmen dazu zu bewegen, seine Verpflichtungen einzuhalten.

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