Ihre Rechte bei Bahnausfall und Zugverspätung
Bei Streik, Sturm oder technischen Problemen drohen Verspätungen und Ausfälle bei der Bahn: Welche Rechte Bahnkunden haben und wer Entschädigung bekommt.
Bahnausfall oder Verspätung: Geld zurück, Rückfahrt oder Weiterfahrt
Bahn muss Verpflegung und notfalls Übernachtung im Hotel anbieten
Keine Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen
Wenn der gebuchte Zug ausfällt oder Verspätung hat, haben Bahnreisende unter Umständen Anspruch auf Entschädigung. ADAC Juristinnen erklären, wie Sie diesen durchsetzen können.
Verspätung oder Zugausfall: Was tun?
Wenn ein Zug ausfällt oder Verspätung hat, sollten Sie schon am Bahnhof tätig werden:
Bestätigung besorgen: Lassen Sie sich im Zug oder am Bahnhof die Verspätung oder den Ausfall Ihres Zuges bestätigen.
Kontakt aufnehmen: Wenden Sie sich an das Bahnunternehmen, bei dem Sie die Fahrkarte gekauft haben. Bewahren Sie Ihre Fahrkarte und die Bestätigung über Verspätung oder Ausfall des Zuges auf.
Auszahlung verlangen: Teilen Sie der Bahn mit, dass Sie die Entschädigung ausgezahlt bekommen wollen. Tun Sie das nicht, kann die Bahn die Entschädigung auch mit einem Gutschein abgelten.
Diese Rechte haben Bahnkunden
Sie können bei Zugausfall oder einer Verspätung von mehr als einer Stunde wählen zwischen:
Geld zurück
Die Bahn erstattet Ihnen den Fahrpreis zurück, wenn Sie dies möchten.
Rückfahrt
Wählen Sie die Rückfahrt, muss die Bahn bei nächster Gelegenheit zum Ausgangsort zurückbringen.
Weiterfahrt zu einem späteren Zeitpunkt
Wollen Sie später weiterfahren, kann die Bahn die Streckenführung ändern, die Reisebedingungen müssen aber vergleichbar sein. Die Bahn kann Sie auch auf ein anderes Unternehmen umbuchen. Das ist für Sie kostenlos.
Alternativ können Sie die Weiterreise auch selbst organisieren. Die Kosten dafür können Sie der Bahn in Rechnung stellen. Das geht aber nur, wenn
sich die Bahn damit einverstanden erklärt hat oder
die Bahn Sie nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt auf einen anderen Zug oder ein anderes Verkehrsmittel umgebucht hat. Für die selbst organisierte Weiterfahrt dürfen Sie nur Eisenbahn und Bus nutzen.
Entschädigung
Setzen Sie Ihre Fahrt fort, können Sie zusätzlich eine Entschädigung fordern. Für die Höhe der Entschädigung kommt es auf die Verspätung am Zielort an:
Verspätung von 60 bis 119 Minuten: Sie bekommen 25 Prozent des Fahrpreises.
Verspätung ab 120 Minuten: Es stehen Ihnen 50 Prozent des Fahrpreises zu.
Die Bahn muss keine Entschädigung zahlen bei Verspätung wegen:
Außergewöhnlichen Umständen (zum Beispiel extremes Wetter)
Verschulden des Fahrgastes
Verhalten Dritter (zum Beispiel wenn Personen die Gleise blockieren)
Die Bahn kann sich aber nur auf außergewöhnliche Umstände und das Verhalten Dritter berufen, wenn das Ereignis trotz aller Sorgfalt unvermeidbar war.
Wichtig: Streikt das Bahnpersonal, muss die Bahn eine Entschädigung bezahlen und kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.
Essen und Übernachtung
Die Bahn muss außerdem für Essen, Getränke sorgen, und (falls nötig) auch für die Unterbringung in einem Hotel und den Transfer dorthin.
Die Bahn kann notwendige Hotelübernachtungen auf drei Nächte begrenzen, wenn die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände, das Verschulden des Fahrgastes oder das Verhalten Dritter verursacht wurde.
Steckt Ihr Zug auf der Strecke fest, muss die Bahn Sie auf einem anderen Weg zum nächsten Bahnhof bringen.
Video: Zugverspätung und Bahnausfall
Flug wegen Streik verpasst
Wer Bahnfahrt und Flug getrennt gebucht hat, geht leer aus, wenn er seinen Flieger wegen einem Streik verpasst. Man bekommt sein Flugticket und Gebühren für eine Umbuchung nicht erstattet. Mietwagen- oder Taxikosten kann man nur selten (Zug fällt nachts aus) geltend machen. Haben Sie Zug und Flug im Rahmen einer Pauschalreise (Rail & Fly) gebucht, können Sie sich wegen Entschädigung oder Umbuchung an den Reiseveranstalter wenden.
Frist für Beschwerden
Sie haben drei Monate Zeit, sich über die Bahnverspätung oder Zugausfall zu beschweren. Diese Frist beginnt mit dem Vorfall, auf den sich die Beschwerde bezieht.
Schlichtungsstelle hilft bei Streit
Sie müssen Ihre Ansprüche erst beim Bahnunternehmen geltend machen. Wenn das Bahnunternehmen den Anspruch ablehnt oder nicht innerhalb eines Monats reagiert, können Sie eine Schlichtungsstelle einschalten, beispielsweise die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp)* (Fasanenstraße 81, 10623 Berlin , T +49 30 64499330, E-Mail: kontakt@soep-online.de).
Allerdings hilft diese nur, wenn das betreffende Bahnunternehmen auch Mitglied der söp ist. Die Schlichtung ist für den Verbraucher kostenlos. Das Recht, die Ansprüche vor Gericht geltend zu machen, bleibt durch die Schlichtung unberührt.
Beschwerde beim Eisenbahn-Bundesamt
Wenn das Bahnunternehmen auf die Beschwerde nicht reagiert, können Sie zusätzlich eine Beschwerde beim EBA, dem Eisenbahn-Bundesamt* (Heinemannstraße 6, 53175 Bonn, T +49 228 30795400, E-Mail: fahrgastrechte@eba.bund.de*) einreichen. Das EBA ist zuständig für die Durchsetzung von Fahrgastrechten und prüft den Sachverhalt. Wenn Ihre Beschwerde berechtigt ist, führt das EBA ein Verfahren durch, um das Bahnunternehmen zur Einhaltung seiner Verpflichtungen zu bewegen.
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