Neu 2023: Ihre Rechte bei Bahnausfall und Zugverspätung

Bei Streiks, Sturm oder Unwettern drohen Verspätungen und Ausfälle im Bahnverkehr. Die ADAC Clubjuristinnen und -juristen informieren über die Rechte von Bahnkunden und was seit Juni 2023 zum Beispiel bei der Entschädigung gilt.
Bahnausfall oder Verspätung: Geld zurück, Rückfahrt oder Weiterfahrt
Bahn muss Verpflegung und notfalls Übernachtung im Hotel anbieten
Seit 7.6.2023 keine Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen
Wenn der gebuchte Zug ausfällt oder Verspätung hat, haben Bahnreisende unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Entschädigung. Um diesen Anspruch durchzusetzen, müssen sie allerdings einiges beachten.
Neu 2023: Das ändert sich für Bahnreisende
Am 7.6.2023 änderten sich Teile der Bahngastrechte, die bei Verspätung oder Zugausfall gelten. Das sind die wichtigsten Änderungen:
Entschädigung
Die Bahn muss keine Entschädigung mehr zahlen, wenn die Verspätung auf einem dieser Gründe beruht:
Außergewöhnliche Umstände (zum Beispiel extremes Wetter)
Verschulden des Fahrgastes
Verhalten Dritter (zum Beispiel Sabotage oder wenn Personen die Gleise blockieren)
Die Bahn kann sich aber nur auf außergewöhnliche Umstände und das Verhalten Dritter berufen, wenn das Ereignis trotz aller Sorgfalt unvermeidbar war. Streikt das Bahnpersonal, fällt das nicht unter diese Ausnahmen.
Was für das 49-Euro-Ticket gilt
Mit dem Deutschlandticket können Reisende überall in Deutschland Busse und Bahnen fahren. Auch Nutzer dieses Tickets sind bald von Änderungen betroffen. Alle Informationen zu den Besonderheiten
Weiterreise: Kostenlose Umbuchung
Die Bahn darf Sie bei Zugausfall, Verspätung oder verpasstem Anschlusszug auf ein anderes Bahnunternehmen umbuchen. Diese Umbuchung ist für Sie kostenlos.
Alternativ können Sie die Weiterreise auch selbst organisieren. Die Kosten dafür können Sie der Bahn in Rechnung stellen. Das geht aber nur, wenn
sich die Bahn damit einverstanden erklärt hat oder
die Bahn Sie nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt auf einen anderen Zug oder ein anderes Verkehrsmittel umgebucht hat. Für die selbst organisierte Weiterfahrt dürfen Sie nur Eisenbahn und Bus nutzen.
Übernachtung auf Kosten der Bahn
Die Bahn kann notwendige Hotelübernachtungen auf drei Nächte begrenzen, wenn die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände, das Verschulden des Fahrgastes oder das Verhalten Dritter verursacht wurde.
Frist für Beschwerden
Sie haben nur drei Monate Zeit, sich über die Bahnverspätung oder Zugausfall zu beschweren. Diese Frist beginnt mit dem Vorfall, auf den sich die Beschwerde bezieht.
Verspätung/Zugausfall: Das sollten Sie tun
Wenn ein Zug ausfällt oder Verspätung hat, sollte man schon am Bahnhof tätig werden:
Bestätigung besorgen: Lassen Sie sich im Zug oder am Bahnhof die Verspätung oder den Ausfall Ihres Zuges bestätigen.
Kontakt aufnehmen: Wenden Sie sich an das Bahnunternehmen, bei dem Sie die Fahrkarte gekauft haben. Bewahren Sie Ihre Fahrkarte und die Bestätigung über Verspätung oder Ausfall des Zuges auf.
Auszahlung verlangen: Teilen Sie der Bahn mit, dass Sie die Entschädigung ausgezahlt bekommen wollen. Tun Sie das nicht, kann die Entschädigung auch mit einem Gutschein oder anderen Leistungen abgegolten werden.
Das steht Bahnreisenden zu
Sie können bei Zugausfall oder einer Verspätung von mehr als einer Stunde wählen zwischen:
Geld zurück: Sie bekommen den Fahrpreis erstattet
Rückfahrt zum Ausgangsort bei nächster Gelegenheit
Weiterfahrt zu einem späteren Zeitpunkt. Die Bahn kann die Streckenführung ändern, die Reisebedingungen müssen aber vergleichbar sein. Außerdem darf die Bahn Sie auf ein anderes Unternehmen umbuchen. In einigen Fällen können Sie die Weiterfahrt auch selbst organisieren.
Zugfahren ins Ausland soll leichter werden
Bahnreisende, die wegen einer Zugverspätung ihren Anschlusszug verpassen, sollen es zukünftig leichter haben: Sie können ohne zusätzliche Kosten in den nächsten Zug steigen, wenn sie eine Bescheinigung über die Verspätung haben. Darauf haben sich rund ein Dutzend europäische Bahnunternehmen* geeinigt, um internationale Reisen zu erleichtern. Auch die Deutsche Bahn hat sich der Verabredung angeschlossen.
Entschädigung, Essen und Übernachtung
Setzen Sie Ihre Fahrt fort, können Sie zusätzlich eine sogenannte Fahrpreisentschädigung fordern. Dabei kommt es auf die Verspätung am Zielort an.
Bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten bekommen Sie 25 Prozent des Fahrpreises. Bei einer Verspätung ab 120 Minuten stehen Ihnen 50 Prozent des Fahrpreises zu.
Die Bahn muss außerdem für Essen, Getränke, (falls nötig) die Unterbringung in einem Hotel und den Transfer dorthin sorgen. Hotelübernachtungen können bei außergewöhnlichen Umständen auf drei Nächte begrenzt werden. Steckt Ihr Zug auf der Strecke fest, muss die Bahn Sie auf einem anderen Weg zum nächsten Bahnhof bringen.
Video: Zugverspätung und Bahnausfall
Flug wegen Streik verpasst

Wer Bahnfahrt und Flug getrennt gebucht hat, geht leer aus, wenn er seinen Flieger wegen einem Streik verpasst. Man bekommt sein Flugticket und Gebühren für eine Umbuchung nicht erstattet. Mietwagen- oder Taxikosten können nur in sehr wenigen Fällen (Zug fällt nachts aus) geltend gemacht werden.
Wurden Zug und Flug im Rahmen einer Pauschalreise als eine Einheit (Rail & Fly) gebucht, kann man sich wegen Entschädigung oder Umbuchung an den Reiseveranstalter wenden.
Schlichtungsstelle hilft bei Streit
Sie müssen Ihre Ansprüche erst beim Bahnunternehmen geltend machen. Wenn das Bahnunternehmen den Anspruch ablehnt oder nicht innerhalb eines Monats reagiert, können Sie eine Schlichtungsstelle einschalten, beispielsweise die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp)* (Fasanenstraße 81, 10623 Berlin , T +49 30 64499330, E-Mail: kontakt@soep-online.de).
Allerdings hilft diese nur, wenn das betreffende Bahnunternehmen auch Mitglied der söp ist. Die Schlichtung ist für den Verbraucher kostenlos. Das Recht, die Ansprüche vor Gericht geltend zu machen, bleibt durch die Schlichtung unberührt.
Beschwerde beim Eisenbahn-Bundesamt
Wenn das Bahnunternehmen auf die Beschwerde nicht reagiert, können Sie zusätzlich eine Beschwerde beim EBA, dem Eisenbahn-Bundesamt* (Heinemannstraße 6, 53175 Bonn, T +49 228 30795400, E-Mail: fahrgastrechte@eba.bund.de*) einreichen. Das EBA ist zuständig für die Durchsetzung von Fahrgastrechten und prüft den Sachverhalt. Wenn Ihre Beschwerde berechtigt ist, führt das EBA ein Verfahren durch, um das Bahnunternehmen zur Einhaltung seiner Verpflichtungen zu bewegen.
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