Ihre Rechte bei Bahnausfall und Zugverspätung

Bei Streiks, Sturm oder Unwettern drohen Verspätungen und Ausfälle im Bahnverkehr. Diese Rechte haben Bahnkunden und so bekommen sie eine Entschädigung.
Bahnausfall oder Verspätung: Geld zurück, Rückfahrt oder Weiterfahrt
Bahnreisende können pauschale Entschädigung fordern
Bahn muss Verpflegung und notfalls Übernachtung im Hotel anbieten
Wenn der gebuchte Zug ausfällt oder Verspätung hat, haben Bahnreisende unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Entschädigung. Um diesen Anspruch durchzusetzen, müssen sie allerdings einiges beachten.
Bahnverspätung oder Zugausfall: Das sollten Sie tun
Wenn ein Zug ausfällt oder Verspätung hat, sollte man schon am Bahnhof tätig werden:
Bestätigung besorgen: Lassen Sie sich im Zug oder am Bahnhof die Verspätung oder den Ausfall Ihres Zuges bestätigen.
Kontakt aufnehmen: Wenden Sie sich an das Bahnunternehmen, bei dem Sie die Fahrkarte gekauft haben. Bewahren Sie Ihre Fahrkarte und die Bestätigung über Verspätung oder Ausfall des Zuges auf.
Auszahlung verlangen: Teilen Sie der Bahn mit, dass Sie die Entschädigung ausgezahlt bekommen wollen. Tun Sie das nicht, kann die Entschädigung auch mit einem Gutschein oder anderen Leistungen abgegolten werden.
Das steht Bahnreisenden zu
Sie können bei Zugausfall oder einer Verspätung von mehr als einer Stunde wählen zwischen:
Geld zurück: Sie bekommen den Fahrpreis erstattet
Rückfahrt zum Ausgangsort bei nächster Gelegenheit
Weiterfahrt zu einem späteren Zeitpunkt. Die Bahn kann die Streckenführung ändern, die Reisebedingungen müssen aber vergleichbar sein.
Zugfahren ins Ausland soll leichter werden
Bahnreisende, die wegen einer Zugverspätung ihren Anschlusszug verpassen, sollen es zukünftig leichter haben: Sie können ohne zusätzliche Kosten in den nächsten Zug steigen, wenn sie eine Bescheinigung über die Verspätung haben. Darauf haben sich rund ein Dutzend europäische Bahnunternehmen* geeinigt, um internationale Reisen zu erleichtern. Auch die Deutsche Bahn hat sich der Verabredung angeschlossen.
Entschädigung, Verpflegung und Hotelübernachtung
Setzen Sie Ihre Fahrt fort, können Sie zusätzlich eine sogenannte Fahrpreisentschädigung fordern. Dabei kommt es auf die Verspätung am Zielort an.
Bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten bekommen Sie 25 Prozent des Fahrpreises. Bei einer Verspätung ab 120 Minuten stehen Ihnen 50 Prozent des Fahrpreises zu.
Die Bahn muss außerdem für Essen, Getränke, (falls nötig) die Unterbringung in einem Hotel und den Transfer dorthin sorgen. Steckt Ihr Zug auf der Strecke fest, muss die Bahn Sie auf einem anderen Weg zum nächsten Bahnhof bringen.
Wichtig: Die Bahn kann diese Ansprüche nicht mit dem Hinweis auf höhere Gewalt ablehnen.
EU modernisiert Fahrgastrechte im Bahnverkehr
Die Rechte von Fahrgästen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität werden gestärkt. Und Fahrgäste sollen künftig das Recht haben, ihre Fahrräder mit in den Zug zu nehmen. Außerdem entfällt für Fahrgäste der Anspruch auf Entschädigung, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände (z.B. extremes Wetter) zu Zugausfall oder Verspätung führen. Die Fahrgäste behalten in solchen Fällen aber das Recht auf Rückerstattung des Fahrpreises, anderweitige Beförderung und Hilfeleistung. Die Neuregelung tritt am 7.6.2023 in Kraft.
Video derADAC Juristen: Geld zurück bei Zugverspätung und Bahnausfall
Flug wegen Streik verpasst: Keine Entschädigung

Wer Bahnfahrt und Flug getrennt gebucht hat, geht leer aus, wenn er seinen Flieger wegen einem Streik verpasst. Man bekommt sein Flugticket und Gebühren für eine Umbuchung nicht erstattet. Mietwagen- oder Taxikosten können nur in sehr wenigen Fällen (Zug fällt nachts aus) geltend gemacht werden.
Wurden Zug und Flug im Rahmen einer Pauschalreise als eine Einheit (Rail & Fly) gebucht, kann man sich wegen Entschädigung oder Umbuchung an den Reiseveranstalter wenden.
Schlichtungsstelle hilft bei Streit
Sie müssen Ihre Ansprüche erst beim Bahnunternehmen geltend machen. Die Entschädigung muss innerhalb eines Monats nach Einreichung Ihres Antrags bezahlt werden, wenn der Anspruch berechtigt ist.
Wenn das Bahnunternehmen den Anspruch ablehnt oder nicht innerhalb eines Monats reagiert, können Sie eine Schlichtungsstelle einschalten, beispielsweise die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp)* (Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
, T +49 30 64499330, E-Mail: kontakt@soep-online.de).
Allerdings hilft diese nur, wenn das betreffende Bahnunternehmen auch Mitglied der söp ist. Die Schlichtung ist für den Verbraucher kostenlos. Das Recht, die Ansprüche vor Gericht geltend zu machen, bleibt durch die Schlichtung unberührt.
Beschwerde beim Eisenbahn-Bundesamt
Wenn das Bahnunternehmen auf die Beschwerde nicht reagiert, können Sie zusätzlich eine Beschwerde beim EBA, dem Eisenbahn-Bundesamt* (Heinemannstraße 6, 53175 Bonn, T +49 228 30795400, E-Mail: fahrgastrechte@eba.bund.de*) einreichen. Das EBA ist zuständig für die Durchsetzung von Fahrgastrechten und prüft den Sachverhalt. Wenn Ihre Beschwerde berechtigt ist, führt das EBA ein Verfahren durch, um das Bahnunternehmen zur Einhaltung seiner Verpflichtungen zu bewegen.
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