Corona: Ihre Rechte bei Reiserücktritt und Storno

Eine blonde Frau mit Rucksack auf dem Rücken trägt eine Maske an einem Flughafen
Die Pandemie ist vorüber, aber Corona bei Reisen immer noch ein Thema© iStock.com/Pyrosky

Was Urlauber über Reiserücktritt und Stornierung wegen Corona wissen müssen. Wann zahlt eine Versicherung? Welche Rechte haben sie?

  • Wann die Reiserücktrittsversicherung bei Corona zahlt

  • Kann ich eine Pauschalreise wegen Corona stornieren?

  • Was gilt, wenn ich Flug und Hotel individuell gebucht habe?

Bei Reisen ist Corona auch nach dem Ende der Pandemie noch ein Thema. Zwar gelten längst keine coronabedingten Einreisebeschränkungen oder Verhaltensregeln mehr – auch nicht für Menschen, die trotz Covid-Infektion unterwegs sind. Die kostenlose Stornierung einer Reise nur wegen Corona ist nicht möglich.

Doch zahlt die Reiserücktrittsversicherung jetzt noch? Und welche Rechte haben Urlauberinnen und Urlauber heute, denen noch zu Corona-Zeiten eine Reise abgesagt wurde oder die selbst stornierten? Hier geben ADAC Juristinnen und Juristen Auskunft.

Corona: Zahlt Reiserücktrittsversicherung?

Eine Reiserücktrittsversicherung greift nur dann, wenn Sie die gebuchte Reise aus einem versicherten Grund nicht antreten können, z.B. bei einer schweren, unerwarteten Erkrankung (ärztliches Attest). In diesem Fall werden die vertraglich geschuldeten Stornokosten übernommen. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie die Versicherung vor der Erkrankung und unter Einhaltung der Fristen abgeschlossen haben.

Müssen Sie Ihre Reise wegen einer schweren, unerwarteten Erkrankung abbrechen oder können Sie deshalb die Rückreise nicht pünktlich antreten, erstattet eine Reiseabbruchversicherung im Rahmen einer Reiserücktrittsversicherung die anfallenden Mehrkosten (z.B. Umbuchung) und die notwendigen zusätzlichen Rückreise- und Unterkunftskosten.

Auch im Fall eines positiven Corona-Tests kann eine Krankheit vorliegen, die eine Reiseunfähigkeit auslöst. Dann zahlt unter Umständen eine Reiserücktrittsversicherung.

In der Regel umfassen Reiserücktrittsversicherungen nur Fälle der persönlichen Verhinderung, zum Beispiel, wenn die versicherte Person selbst erkrankt. Hier lohnt sich ein genauer Blick in die Versicherungsbedingungen.

Individuelle Ängste oder Sorge vor Ansteckung sind dagegen keine Gründe, bei denen eine Versicherung einspringt.

Eine (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt in der Reiserücktrittsversicherung nicht als versichertes Ereignis. Die Reiserücktrittsversicherung greift in der Regel nicht.

Pauschalreise-Storno wegen Corona

Die Bucht von Cala Millor auf Mallorca
Topziel Mallorca: Pauschalreisen kann man nur unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei stornieren© Shutterstock/Yuriy Davats

Wie ist die Rechtslage, wenn man jetzt an Corona erkrankt und deshalb den gebuchten Urlaub stornieren will? Hier gelten die üblichen Regeln wie auch in anderen Krankheitsfällen: Eine Pauschalreise (z.B. Flug und Hotel) kann man zwar jederzeit stornieren, doch dann kann der Veranstalter eine Stornogebühr verlangen.

Eine kostenfreie Stornierung ist nur möglich, wenn bei einer Reise die Anreise oder Durchführung durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird, etwa durch eine Naturkatastrophe.

Für jede Reise muss konkret geprüft werden, ob zum Zeitpunkt der Stornierung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar ist, dass solche Umstände vorliegen. Den Beweis hierfür muss der Reisende erbringen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt in der Regel als Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Pauschalreisen können dann meist kostenlos storniert werden.

Nur die allgemeine Angst vor Ansteckung zum Beispiel mit dem Coronavirus reicht nicht für eine kostenfreie Stornierung. Das Zielgebiet der Reise muss direkt von einer schweren Krankheit betroffen sein, bei der eine konkrete erhebliche Ansteckungsgefahr besteht.

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Individualreise wegen Corona stornieren

Auch für Individual-Reisende, die an Corona erkranken und deshalb zuhause bleiben, gelten jetzt die üblichen Storno-Regeln: Grundsätzlich steht es dem Fluggast frei, einen gebuchten Flug jederzeit zu stornieren. Die Fluggesellschaft kann dann Stornokosten, die in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgelegt sind, verlangen. Es gibt auch Tarife, die überhaupt nicht kostenfrei storniert werden können.

Bei der Anwendbarkeit ausländischen Rechts können Abweichungen zur deutschen Rechtslage gelten. Um zu klären, welches Recht auf den konkreten Flug Anwendung findet, sollte man die Beförderungsbedingungen genau durchlesen.

Werden Flüge aufgrund von außergewöhnlichen Umständen durch die Airline abgesagt, können Fluggäste nur den Ticketpreis zurückverlangen. Ansprüche auf die pauschale Ausgleichszahlung bestehen nicht.

Hotelbetreiber können in ihren Vertragsbedingungen selbst festlegen, ob Zimmer kostenlos storniert werden dürfen, ob Stornogebühren fällig werden oder ob der komplette Betrag bezahlt werden muss. Vorrangig sind daher die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermieter/ Hoteliers. Wenn das Hotel oder die Ferienwohnung im Ausland liegt und die Buchungsbedingungen keine Regelungen zum anwendbaren Recht enthalten, kommt ausländisches Recht zur Anwendung.

Streitfälle aus der Corona-Zeit

Urteile zu Pauschalreisen und Corona

Bei Pauschalreisen verjähren Ansprüche gegen den Veranstalter zwei Jahre ab dem planmäßigen Reiseende. In Deutschland endeten die Coronamaßnahmen beispielsweise am 7. April 2023, am 5. Mai 2023 hob die WHO die internationale Gesundheitsnotlage auf. Ausschlaggebend ist in Streitfällen, ob es zum Storno-Zeitpunkt erhebliche Einschränkungen durch Corona am Urlaubsort gab.

Bei der Stornierung einer Reise aufgrund von Corona ist die Lage zum Zeitpunkt des Rücktritts entscheidend und nicht die spätere Entwicklung. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Ein Reisender hatte geklagt, der im Januar 2020 eine Pauschalreise nach Japan für den Zeitraum vom 3. bis 12. April gebucht hatte. Kosten: 6150 Euro. Das Coronavirus verbreitete sich in Japan rasch, Ende Februar wurden z.B. Schulen geschlossen. Der Reisende stornierte am 1. März.

Der Reiseveranstalter verlangte Stornokosten in Höhe von 25 Prozent. Diese Gebühren forderte der Reisende später zurück. Er argumentierte, dass für Japan am 26. März ohnehin ein Einreiseverbot erlassen wurde und die Reise nicht mehr hätte stattfinden können. Bei Stornierung am 27. März hätte er keine Gebühren zahlen müssen, sondern wegen außergewöhnlicher Umstände kostenfrei zurücktreten können (Urteil vom 29.2.2024, Az.: C 584/22).

Die Entscheidung des EuGH hat der Bundesgerichtshof jetzt in einem Urteil auf diesen und weitere Fälle in Deutschland angewandt. Allerdings wurden diese nicht abschließend entschieden, sondern zurück an die untere Instanz verwiesen. Die Landgerichte sollen nun prüfen, wie ernst die Corona-Lage in den jeweiligen Reiseländern zum Zeitpunkt der Stornierung war und ob daher ein kostenloser Reiserücktritt aufgrund außergewöhnlicher Umstände in Frage kommt.

Wann Corona als Reisemangel galt

Ein kostenfreier Rücktritt ist auch immer dann möglich, wenn der Veranstalter erhebliche Leistungsänderungen vornimmt oder die Reise mit erheblichen Mängeln behaftet ist. Wenn also ein wesentlicher Teil der Pauschalreiseleistung nicht stattfindet, kann der Reisende kostenfrei zurücktreten. Was erhebliche Änderungen/Mängel sind, ist im Einzelfall anhand des konkreten Vertragsinhalts zu beurteilen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Pauschalreisende Geld zurück bekommen, wenn ihr Urlaub wegen Corona gestört und abgebrochen wurde. Denn die pandemiebedingte Schließung zum Beispiel von Hoteleinrichtungen kann einen Reisemangel darstellen, wenn der Veranstalter die vereinbarten Reiseleistungen nicht erbringen kann. Corona sei kein allgemeines Lebensrisiko des Reisenden, so die obersten europäischen Richter. Bei erheblichen Mängeln einer Pauschalreise ist auch eine Reisepreisminderung möglich.

Individualreise wurde abgesagt oder storniert

Wenn der Anbieter die Leistung (z.B. den Flug oder die Übernachtung) abgesagt hat, kann der Urlauber bereits getätigte (An-)Zahlungen zurückfordern. Urlauber bekommen bei Anwendung des deutschen Rechts Geld zurück, wenn der Anbieter die Leistung nicht erbringen konnte. Dann kann er keine Zahlungen oder Stornokosten verlangen. Bereits geleistete Anzahlungen muss er zurückerstatten. Ob Corona-Auflagen schwerwiegende Mängel bedeuteten, muss im Einzelfall geklärt werden.

Wenn Individualleistungen (z.B. Flug oder Hotelzimmer) ohne Einschränkungen erbracht werden konnten, Urlauber ihre Reise jedoch aus Angst vor einer Ansteckung nicht mehr antreten wollten, kann der jeweilige Leistungsträger (z.B. Airline, Bahn oder Hotelier) bei der Absage durch den Reisenden die Flugscheinkosten bzw. die Kosten der Unterkunft abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Manche AGBs sehen hier pauschale Stornokosten vor.

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Erstattung von Flügen

Manche Reisende warten bis heute auf die Rückerstattung von abgesagten Flügen aus der Corona-Zeit. Nach deutschem Recht verjähren Ansprüche gegen die Airline nach drei Jahren, nach ausländischem Recht kann die Frist länger oder kürzer sein. Sind die Ansprüche noch nicht verjährt, kann man so an sein Geld kommen:

Bei einem Mahn- oder Schlichtungsverfahren wird die Verjährung gehemmt, läuft also vorübergehend nicht weiter. Endet dieses Verfahren ohne Erfolg, kann man innerhalb von sechs Monaten Klage erheben.

ADAC Mitglieder, die im Urlaub in Not geraten und Hilfe benötigen, können sich an den ADAC Auslandsnotruf (Tel.: +49 89 76 76 76) wenden.

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