Vorsicht Pferdetritt – Radfahrer müssen beim Überholen Abstand halten
Wer mit dem Rad unterwegs ist, muss beim Überholen von Pferden einen festgelegten Sicherheitsabstand einhalten. Auch dann, wenn Radler und Reiter auf einem Rad- oder Gehweg unterwegs sind. Das haben zwei Gerichte entschieden.
Beim Überholen ausreichend Abstand einhalten
Gegenseitig Rücksicht nehmen
Mitverschulden des Radfahrers, wenn der Abstand unterschritten wird
Zu viel Nähe kann gefährlich sein: Überholt ein Radfahrer einen Reiter im Straßenverkehr, sollte er dabei einen Abstand von 1,5 bis zwei Metern zum Pferd einhalten. Wenn er diesen stark unterschreitet, hat er nach einem Unfall weniger oder gar keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Reiter auf dem Radweg – Pferd tritt überholenden Radler
Das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 5.6.2020, Az.: 4 O 10/19) hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Der Fahrer eines Liegefahrrads wollte zwei Reiterinnen überholen, die mit ihren Pferden verbotswidrig auf dem Radweg unterwegs waren. Der Radfahrer hielt beim Überholen den erforderlichen Mindestabstand von 1,5 bis zwei Metern nicht ein, sondern fuhr mit einem Abstand von nur circa 40 Zentimetern an den Pferden vorbei. Eines der Tiere schlug mit den Hufen aus, der Radfahrer stürzte und erlitt Prellungen, Schürfwunden und eine Verletzung an der Hand. Er verlangte Schmerzensgeld von der Pferdebesitzerin.
Pferd schlägt aus und verletzt Radler
Die Richter des LG Frankenthal nahmen eine hälftige Mitschuld des Radfahrers an dem Unfall an und sprachen ihm für seine Verletzungen ein reduziertes Schmerzensgeld in Höhe von 3000 Euro zu. Die Richter sahen grundsätzlich eine Haftung der Pferdebesitzerin nach der so genannten Tierhalterhaftung. Danach haftet der Tierhalter grundsätzlich für sämtliche Schäden, die das Tier verursacht. Die Pferdebesitzerin konnte sich auch nicht entlasten, weil sie bewusst mit ihrem Pferd auf dem nur für Radfahrer zugelassenen Radweg unterwegs gewesen war.
Mitschuld beim Radfahrer: Pferde zu knapp überholt
Das Gericht stellte aber auch ein Fehlverhalten bei dem Radfahrer fest: Für ihn gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zum Überholen auch dann, wenn sich verbotswidrig Pferde auf dem Radweg befinden, so die Richter. Da bei einem Pferd immer mit unvorhersehbarem Verhalten gerechnet werden müsse, sei ein Sicherheitsabstand von weniger als einem Meter hier nicht ausreichend. Der Radfahrer hätte einen Abstand von wenigstens 1,5 bis zwei Metern einhalten müssen, so die Richter. Außerdem habe sich der Radfahrer nicht mit den Reiterinnen über das Überholen verständigt, obwohl er das unproblematisch hätte tun können.
Radlerin und Reiter benutzen Gehweg – Radlerin stürzt beim Überholen
Das Landgericht München I (Urteil vom 19.10.2020, Az.: 19 O 6004/20) musste über folgenden Fall entscheiden:
Eine Radfahrerin fuhr auf einem Gehweg und wollte einen Reiter überholen, der mit seinem Pferd ebenfalls auf dem Gehweg unterwegs war. Beide benutzten den Gehweg, obwohl er für Fahrräder und Reiter nicht freigegeben war. Die Radlerin klingelte und überholte das Pferd. Dabei hielt sie lediglich einen Abstand von 30 bis 40 Zentimetern ein und kam mit dem Vorderreifen an einen leicht erhöhten Randstein links des Gehwegs. Die Radlerin stürzte und zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu, wegen dem sie vom Reiter unter anderem ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro forderte.
Zwischen den Unfallgegnern war streitig, ob das Pferd nach links zog, während die Radfahrerin vorbeifuhr, und ob diese deswegen in Richtung Randstein ausweichen musste. Die Radlerin klagte.
Radlerin kann Schuld des Reiters nicht beweisen
Das Gericht entschied gegen die Radfahrerin. Dabei war nicht ausschlaggebend, dass eine Partei plausibler argumentiert hätte und glaubwürdiger war. Die Radlerin hätte aber eine Schuld des Reiters beweisen müssen, so die Richter. Dies sei ihr nicht gelungen.
Beide verbotenerweise auf Gehweg unterwegs
Die Radlerin konnte keinen Anspruch daraus herleiten, dass der Reiter trotz des Klingelns nicht ausgewichen ist. Dazu bestand nach Ansicht der Richter keine Verpflichtung. Sie hielten es auch für nicht entscheidend, dass der Reiter verbotswidrig auf dem Gehweg ritt, weil das bloße Reiten auf dem Gehweg letztlich keine Auswirkung auf die Unfallverursachung hatte. Außerdem war die Radfahrerin selbst auf dem Gehweg unterwegs, obwohl er für Radler nicht freigegeben war. Sie könne sich daher nicht auf einen Verkehrsverstoß des Reiters berufen, so die Richter.
Beim Überholen: Mindestens 1,5 bis zwei Meter Abstand nötig
Das Gericht merkte schließlich an, dass mögliche Ansprüche der Radlerin wegen ihres schweren Mitverschuldens ohnehin ausgeschlossen wären. Sie hätte beim Überholen den Mindestabstand eklatant unterschritten. Nach Ansicht der Richter ist bei Überholmanövern regelmäßig ein Mindestabstand von 1,5 bis zwei Metern einzuhalten, bei Pferden genauso wie bei anderen Radfahrern. Das ist notwendig, um z.B. auf plötzliche Bewegungen des Tieres oder Schlenker des anderen Radfahrers reagieren zu können. Ein Abstand von 30 bis 40 Zentimetern reiche dafür jedenfalls nicht aus, so die Richter.
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